Die Vorschrift schließt auch Schmerzensgeldansprüche gegen den AG aus. Ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nicht, wie sich aus einem Umkehrschluß zu § 26 I SGB VII ergibt.
Was kann der geschädigte MA unternehmen?
Vom AG eine Unfallanzeige verlangen und Leistungen der Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen.
Wie in unseren Lande üblich gibt es auch für solche Verkehrswege Regelungen, z.B. www.vbg.de/imperia/md/content/produkte/informationen…. Werden diese Regeln nicht eingehalten, gibt es Strafen(Ordnungswidrigkeit). Jeder Betrieb hat Sicherheitsbeauftragte/Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu haben, die solche Gefahren erkennen und den Arbeitgeber auffordern sollen, diese abzustellen. Wenn man das Gefühl hat, hier gibt es einen Verstoß, kann eine Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft oder der Gewerbeaufsicht angefordert werden.
Wenn aber laut Regeln alles in Ordnung ist, kann man niemandem zwingen oder verurteilen. Es wäre wohl hilfreich dem Arbeitgeber, z.B. durch den Betriebsrat, zu raten was zu tun, damit er weniger Krankenstand und unzufriedene Mitarbeiter hat. Es gibt sogn. Schmutzfangmatten: die sind nicht teuer, durchaus schick und könnten dem Problem entgegen wirken.
Und die Mitarbeiter sollten auch an sich selbst denken und entsprechendes Schuhwerk tragen - also dann z.B. eben keine reinen Ledersohlen…Thema Mitdenken und Selbstschutz…
Zur Haftung wurde ja schon was gesagt. Wenn es ein Arbeitsunfall war, ist ja erstmal für den Verletzten gut gesorgt.
Es ist dann so tragisch wie bei einem Unfall im Winter: trotz perfekt geräumten und abgestreuten Fussweg stürzt jemand und verletzt sich. Einen Schuldigen findet man nicht und muß diesen Schicksalsschlag leider hinnehmen.