Arbeitsunfall, ALG2 abgelehnt. Was nun

Liebe/-r Experte/-in,
Hallo zusammen.

Ich bin 44 Jahre und verheiratet.

Ich hatte im Juni 2008 einen schweren Arbeitsunfall und bin seit dem krankgeschrieben (Gabelstapler hat mich umgefahren und blieb auf meinem rechten Fuß stehen).

Nach der 6 wöchigen Lohnfortzahlung erhielt ich Verletztengeld bis 14. Dez. 2009,
von 15. Dez. 2009 bis zum 13. Dez. 2010 bezog ich ALG1.

Ich habe vor Ende der ALG1 Leistungen schon den Antrag auf ALG2 gestellt.

Auch habe ich im April 2009 einen Rentenantrag auf volle Erwerbsminderungsrente gestellt, dieser ist jedoch abgelehnt worden. Auch der Widerspruch gegen die Ablehnung wurde abgelehnt so dass das ganze jetzt vor Gericht ist und eine Entscheidung noch aussteht.

Von der Berufsgenossenschaft bekomme ich nur eine Teil-Unfallrente, von der ich aber nicht Leben kann.

Weil es ja ein Arbeitsunfall war, bekomme ich weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz.

Ich bin aber immer noch Arbeitsunfähig geschrieben
(habe immer noch sehr starke Schmerzen im rechten Fuß, kann nur kurze Strecken (50 - 100m) mit Krücken gehen, muss den Fuß oft hochlegen weil er an schwillt (Morbus Sudeck) und muss starke Medikamente nehmen.Das alles macht es mir unmöglich zu Arbeiten).

Deshalb habe ich sowohl im Antragsformular als auch bei der Erklärung zur Hilfsbedürftigkeit angegeben, dass ich zur Zeit nicht Erwerbsfähig bin (Was ja auch stimmt).

Aufgrund dieser Angaben hat mir die ARGE heute ein tolles Weihnachtsgeschenk geschickt, nämlich einen Ablehnungsbescheid.

Ich habe (vorsorglich, weil ich im Internet gelesen hatte, dass nur diejenigen ALG2 bekommen, die min. 3 Stunden Arbeiten können) auch einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen bei unserem Zuständigen Landkreis gestellt.

Dort wurde mir jedoch gesagt, dass die ARGE zur Zahlung von Leistungen verpflichtet sei(zumindest müsse sie in Vorlage treten) und die Grundsicherung erst dann gezahlt werde, wenn endgültig über meine Rente entschieden sei und die Entscheidung positiv für mich wäre.

Ich sitze nun auf „glühenden Kohlen“, da ich nicht weiß, wer denn nun für mich zuständig ist und wie ich dann weiter Leben soll.

Vielleicht kann mir ja jemand sagen, wer denn nun zuständig für mich ist, damit ich wenigsten direkt nach den Feiertagen zu den richtigen Stellen gehen kann und dort die entsprechenden Anträge ausfüllen kann.

Im voraus vielen Dank

Pfiffikus0162

Hallo,

die Auskunft die man Ihnen bezüglich Ihrer Anspruches auf min. ALG II bzw. Grundsicherung gegeben hat, ist vollkommen richtig, die ARGE hat in Vorleistung zu treten und muss dann bei entsprechender Entscheidung des Gerichts oder der Rentenstelle mit den zuständigen Behörden abrechnen.

Wir können Ihnen nur folgendes raten: suchen Sie mit dem Ablehnungsbescheid der ARGE und Ihrem Einkommensnachweis – hier reichen auch Kontoauszüge – Nachweis für eventuelle Mietzahlungen – Ihr zuständiges Amtsgericht auf und fordern Sie dort einen sogenannten Beratungsschein. Mit diesem Beratungsschein suchen Sie dann einen Rechtsanwalt für Sozialrecht auf und der wird Sie dann mit dem Beratungsschein und 10,00 € Gebühr entsprechend beraten. Der Rechtsanwalt kann dann die nötigen Schritte sofort einleiten, damit Sie zur Ihrem Recht kommen. Hier können entsprechende Eilanträge bei Gericht manchmal Wunder wirken.

Wir hoffen wir konnten Ihnen helfen.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie trotzdem frohe und besinnliche Weihnachten.

Hallo,

ich empfehle:

(1) Gehe zu einem Rechtsanwalt (Fachanwalt für Sozialrecht). Am Besten zu einer Kanzlei mit Fachanwälten für Sozialrecht und Arbeitsrecht. Arbeitsrecht wegen Schmerzensgeld u. Forderungen gegen Arbeitgeber.

(2) Beantrage DRINGEND Hilfe gemäß § 67 f. SGB XII. Leistungserbringer dieser Hilfe ist praktisch immer das zuständige Sozialamt.

(3) Rundschreiben an Bürgermeister, ARGE, Sozialamt, Landrat mit der dringenden Bitte um Hilfe zur Klärung der Situation und Nennung des zuständigen Partners der Verwaltung. Nicht DU musst den suchen, der zuständig ist, sondern die Damen und Herren in den Ämtern sollen Dir den oder die nennen, die zuständig sind.
Wenn Du selber nach Lösungen suchst, gehst Du den Behörden voll auf den Leim. Die schicken Dich von A nach B, verlangen irgendwelche Akten oder Bescheinigungen und schieben Dich bis zum Sankt Nimmerleinstag ohne L.istungen herum. Das musst Du unbedingt verhhindern und den Spieß umdrehen. Zur Not mit Sitzstreik vor dem Büro des Bürgermeisterns oder LAndrates. Aber nicht fordern oder rech auftreten, sondern immer demütig und notleidend, bittend aufgrund der Not wie ein Bettler, nie wie ein 9mal kluges Sackgesicht, dass dem Bürgermeister sagen will, wo der Hammer hängt.

Viel Erfolg und nur Mut,
W. Pühringer

Grundsätzlich bist du im Sinne des SGB II noch erwerbsfähig, da der Rententräger ja eine Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt hat. Die Arge ist somit für dich der richtige Ansprechpartner und müßte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ALG II gewähren. Die Unfallrente ist dabei als Einkommen zu berücksichtigen und mindert somit deinen Bedarf. Die ARFG könnte Erstattungsansrüche an den Rententräger stellen und würde die gezahlten Leistungen erstattet bekommen.
Die vorsorgliche Antragstellung auf Grusi war richtig. Solltest du tatsächlich auf Dauer erwerbsunfähig sein und die Rente recht klein ausfallen könntest du aufstockend Leistungen nach dem SGB XII bekommen.
Doch war die Erwerbsunfähigkeit tatsächlich der Grund für die Ablehung? Oder ist ausreichen Einkommen in der Familie (Ehefrau, Kinder) vorhanden Sie dass kein Anspruch besteht?

Hallo Herr Pfeiffer,
als Ablehnungsgrund wurde lediglich die fehlende Erwerbsfähigkeit angegeben und und auf die §§ 7 und 8 SGBII verwiesen.
Da auch meine Frau nur eine recht niedrige Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, kann es nicht am Einkommen liegen. Laut ALGII-Rechnern im Internet würden mir ca. 650€ an ARGE-Leistungen zustehen.

Vielen Dank für die Antwort und noch schöne Feiertage

Gruß

Pfiffikus0162

Hallo Herr Pühringer,

zum Glück bin ich noch Mitglied der Gewerkschaft IG Metall und somit Rechtschutzversichert für Arbeits- und Sozialrecht. Ich werde mich nach den Feiertagen sofort mit denen in Verbindung setzen, damt die mich vertreten.

Wegen Schmerzensgeld und Schadenersatz läuft bereits eine Klage vor Gericht, bei der mitte Januar 2011 die erste Verhandlung ist.

Sollte ich nicht schnell einen Erfolg bei der ARGE haben, werde ich Ihren Rat mit dem Rundschreiben usw. beherzigen.

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie schöne und erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Gruß

Pfiffikus0162

Hallo Frau Kretschmar,

zum Glück bin ich noch Mitglied der Gewerkschaft IG Metall und somit Rechtschutzversichert für Arbeits- und Sozialrecht. Ich werde mich nach den Feiertagen sofort mit denen in Verbindung setzen, damt die mich vertreten und enen Eilantrag ei Gericht stellen.

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie schöne und erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Hallo Pfiffikus,

du hast den Fehler gemacht, dass du dich auf die Aussteuerung eingelassen hast, bevor deine Rente entsprechend bewilligt war. Goggle unter Stichwort: Aussteuerung nach Arbeitsunfall". Die Frist von 78 Wochen gilt hier nicht.

"

b) Verletztengeld /Übergangsgeld

Analog zum Krankengeld hat das Verletztengeld Lohnersatzfunktion und dient somit dem Ersatz infolge von Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Entgeltes. Die Höhe des Verletztengeldes orientiert sich anders als das Krankengeld an keinen Beitragsbemessungsgrenzen sondern ist begrenzt durch den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Höchstjahresarbeitsverdienst; es beträgt 90 % des letzten Bruttoentgelts, maximal das Nettoentgelt und kann somit geringfügig höher ausfallen als das Krankengeld.

Es setzt mit dem Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ein und wird solange gezahlt, wie der Versicherte infolge des Versicherungsfalles arbeitsunfähig ist; d.h. es muss - wenn mit einer Wiedereingliederung des Veletzten in den Arbeitsprozess gerechnet werden kann - auch über die Vollendung der 78. Krankheitswoche gezahlt werden. Die Regelung zur Aussteuerung nach der 78. Woche in der gesetzlichen Krankenversicherung greift hier nicht automatisch; gleichwohl Sachbearbeiter der Berufsgenossenschaften das immer wieder gern behaupten. (siehe auch Artikel Verletztengeld) m Falle einer Wiedererkrankung setzt diese Ausreichungsfrist von vorne ein.

Unbeschadet der 78 Wochen endet das Verletztengeld stets auch dann, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht mehr zu rechnen ist und somit die Prüfung zur Gewährung der Verletztenrente zu erfolgen hat. Ferner endet das Verletztengeld regelmäßig auch dann, wenn dem Versicherten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher Berufshilfe) gewährt werden. Das während dieser Maßnahmen gewährte Übergangsgeld beträgt normalerweise 68 % vom Verletztengeld, in seltenen Ausnahmen 75 %."

Lass dich vom Durchgangsarzt wieder krank schreiben.

Unabhängig davon muss die ARGE das AlG2 auf jeden Fall vorschussweise zahlen, bis die endgültige Rente festgelegt wird. Sie leitet dann ihren Anspruch an die BG ab und verrechnet mit einer Nachzahlung

Hans

Hallo Hans,

ich bin immer noch Mitglied der IG Metall und werde von denen gegenüber der BG vertreten.

Da ich auch nicht mit der einstellung der Verletztengeld-Zahlungeen einverstanden bin, habe ich bereits Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt.

Die BG ist erst jetzt mit einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben an mich herangetreten.

Der Brief war heute in der Post.Die BG hat auch schon im bisherigen Verlauf der Unfallsache mehrere gravierende Fehler gemacht, (z.B. bekam ich Montags eine Ankündigung der BG dass das Verletztengeld mit der 78. Woche ausläuft und ich 14 Tage Widerspruchszeit hätte und 2 Tage später hatte ich schon den endgültigen Bescheid dass das Verletztengeld nicht weiter gezahlt wird.)

Auch die Agentur für Arbeit ist erst vor 2 Wochen mit einem Antrag auf eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben an mich herangetreten und hat mir heute mitgeteilt, dass der Fall an die VBG in Mainz weitergegeben wurde, da sie nicht zuständig wären.

In dem Schreiben der BG steht dass ich jetzt nochmals einen Gutachter aufsuchen solle, der klären solle ob ich Anspruch auf eine Dauerhafte Rente habe.

Das ist dann schon das 5. Gutachten in dieser Angelegenheit.

Zu der Sache mit dem Krankschreiben lassen: ich bin UNUNTERBROCHEN seit 17.6.2008 erst von Krankenhaus und anschließend vom D-Arzt Krankgeschrieben.

Laut Aussage meines D-Arztes, besteht auch auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Heilung bzw. Besserung, eher ist davon auszugehen, dass es immer schlimmer wird und mir eventuell der Fuß sogar Versteift bzw. gar Amputiert werden muss.

Schon 8 Monate vor Ablauf der 78 Wochen habe ich bereits einen Rentenantrag auf volle Erwerbsminderung gestellt, der jedoch abgelehnt wurde (auch schon vor ende des Verletztengeldes). Auch der Widerspruch wurde abgelehnt, so dass das ganze jetzt vor dem Sozialgericht ist…

Ich danke dir für die schnelle und Ausführliche Antwort und wünsche Dir und Deiner Familie ein frohes Weihnachstfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Gruß

Pfiffikus0162

Hallo Pfiffikus,

aus dem SAchriftsatz geht ja hervor, dass bei einer dauernden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, das Verletztengeld eingestellt wird. Darauf muss dein Anwalt hinweisen, und durch eine einstweilige Anordnung, dass das Verletztengeld so lange zu zahlen ist, bisat diese dauernde EWrwerbsfähigkeit festgestellt wird. Zur Sicherheit kann die Höhe ja, auf dem Niveau der MdE 100 % begrenzt werden.

Noch mal Daumen hoch, und schöne Feiertage für deine Familie und dich.

Hans

Hallo,
Sie haben gem. § 7 SGB II aufgrund der Ablehnung der Rente einen Anspruch auf ALG II, bis zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf Dauer durch den Rentenversicherungsträger oder den ärztlichen Dienst des Job Centers. Und das entweder als erwerbsfähiger Hilfebdeürftiger (EHB) mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder als Partner Iher Frau evtl. mit Anspruch auf Sozialgeld. Denn Anspruch auf Sozialgeld hat auch ein nicht erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, wenn er mit einem EHB in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Sollten Sie mir der Arbe nicht weiter kommen, gebe ich Ihnen den rat direkt den WS vor Ort aufnehmen zu lassen und im Anschluss aufgrund der Eilbedürftigkeit den Weg zum Sozialgericht zu gehen. Dann ergeht eine vorläufige Entscheidung innerhalb weniger Tage.

Gruß Marty

Hallo,
ich würde schnellstmöglich zum Sozialgericht gehen und gegen den Bescheid einweiligen Rechtschutz beantragen.
Denn solange nicht klar ist, wer genau zuständig ist, muss die Alg2-Behörde (ARGE, JobCenter usw.) mindestens ein halbes Jahr in Vorleistung treten.

Viele Grüße
Cindy

Hallo,Pfiffikus, bitte habe ein paar Tage (so bis Mitte Januar Geduld). Mit herzlichen Grüßen und Segenswünschen für das Neue Jahr, Klaus

Hallo Pfiffikus,
ich bin kein Experte im Leistungsrecht, da ich in der Vermittlung arbeite.
Meinen Meinung:
Nach § 7 SGB II ist die Leistung AlgII an die Erwerbsfähigkeit geknüpft.
So wie ich das Posting verstanden habe, ist die Erwerbsfähigkeit nicht gegeben. Dann greift das SGB XII (Sozialgeld). Da das Sozialgeld eine nachrangige Leistung ist, müssen alle anderen (Jobcenter, Agentur für Arbeit, Wohngeldstelle… usw.) erklären, dass sie keine Leistung erbringen.
Aber dazu bitte nochmal einen Experten für SGB XII befragen.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen.
Grüße
Almut Gothe