Hoi.
Die Berufsgenossenschaft wird sich auf die Beweisfrage bei ihrer Entscheidung stützen. Wie schon gesagt wurde, trägt derjenige die Beweislast, der einen Anspruch begründen will.
Auf Dienstreisen ist der Versicherungsschutz deutlich erweitert, auch bei sonst privaten Handlungen.
„Innerhalb des Hotels oder der Unterkunft am Ort der Dienstreise kann jedoch ausnahmsweise Versicherungsschutz bei grundsätzlich unversicherten Tätigkeiten bestehen, wenn gefahrbringende Umstände, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten während seines normalen Verweilens am Wohn- und Beschäftigungsort nicht begegnet wären, wesentlich den Unfall bedingt haben.
Das bedeutet, dass der Beschäftigte einem sich aus dem Aufenthalt im Hotel bzw. in der Unterkunft ergebenden Gefahrenmoment erlegen ist. Er ist somit unfallversichert, wenn er bei einem Hotelbrand, in der Nacht auf dem Weg zur Toilette oder bei einem Sturz aus dem Hotelfenster wegen der das allgemeine Maß übersteigenden gefährlichen niedrigen Bauart des Hotelfensters einen Gesundheitsschaden erleidet oder zu Tode kommt.“
Qualle: http://www.uk-bw.de/fileadmin/ukbw/media/dokumente/v…
Die BG hat nun geprüft, ob betriebliche Gründe zum Unfall beigetragen haben. Es wurde keine gefunden, die Verletzte konnte keine Angaben machen. Nach dem Anscheinsbeweis, eine Art erleichterte Beweiswürdigung, kommen nur private Gründe als „innere Ursache“(Schwindelanfall, niedriger Blutdruck, Epilepsie) für den Unfall in Frage.
Die Verletzte muss nun darlegen, welche betriebliche Gründe für den Unfall sprechen - kann sie dies nicht, kann der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Welche Leistungsunterschiede es überhaupt gibt? Nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung bekäme sie ein 10% höheres Verletztengeld. Sie erhält evtl. eher eine kosmetische Operation, falls eine „unschöne“ Narbe verbleibt.
Sollte eine Nervenschädigung verbleiben, könnte sie eine Unfallrente erhalten.
Wenn später mal durch den Unfall Zahnschäden auftreten, würde diese auch komplett übernommen.
Ciao
Garrett