ist es rechtlich Ok, wenn man ein Arbeitsverhältnis im
dem Lebenslauf verschwinden lässt (6 monatiges Arbeitsverhältnis
direkt nach Uni und nur ein Arbeitszegnis mit der Bewertung 3-4) und an seiner Stelle ein Praktukim setzt, welches man ein Jahr vorher absolviert hat (das Praktikumzseugnis kann im Einverständnis mit dem
Geschäftsfüher zeitlich problemlos nach hinten versetzt werden)?
Könnte ein zukünftiger Arbeitgeber bei Bekanntwerden auch eine
fristlose Kündigung aussprechen? Aber ist ja eigentlich dem Arbeitnehmer sein Ding, solange er keine Zeugnis fälscht.
ist es rechtlich Ok, wenn man ein Arbeitsverhältnis im
dem Lebenslauf verschwinden lässt (6 monatiges
Arbeitsverhältnis
Nö.
direkt nach Uni und nur ein Arbeitszegnis mit der Bewertung
3-4)
Und warum ist man nicht dagegen angegangen (vorausgesetzt, die Bewertung entspricht nicht der Wahrheit bzw. die Leistungen waren besser als „3-4“)?
(das Praktikumzseugnis kann im
Einverständnis mit dem
Geschäftsfüher zeitlich problemlos nach hinten versetzt
werden)?
Lass es mich mal so sagen: „Der Teufel ist ein Eichhörnchen.“ Falls du den Spruch nicht kennst … „Manchmal kann man gar nicht so dumm denken wie es kommen könnte“ wäre ne andere Variante davon.
Könnte ein zukünftiger Arbeitgeber bei Bekanntwerden auch eine
fristlose Kündigung aussprechen?
Er könnte u.Umständen den Arbeitsvertrag anfechten. Je nachdem von welchen Voraussetzungen er bei Abschluss ausgegangen ist und wie wichtig diese Zeugnissache dabei ist.
Aber ist ja eigentlich dem
Arbeitnehmer sein Ding, solange er keine Zeugnis fälscht.
Äääähm ja nee … Man macht das eleganter und lässt fälschen.
Danke für den Link. Das hört sich doch ganz gut an, was die Expertin
so an Tipps hat. Das Problem ist dann wohl, dass man
ein Praktikumszeugnis zeitlich umdatiert, so dass die Lücke im
Lebenslauf geschlossen wird. Sehe ich das richtig?
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… das ist genau das, was man wohl eher nicht tun sollte.
weil:
Zeugnisse umdatieren = Urkundenfälschung!
Lücken lassen = kein Problem!
und Lücken kreativ schließen = da kann man höchsten mit seinem eigenen Gewissen in Konflikt kommen!
Grüße,
Dietmar
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der Arbeitgeber könnte auch noch Jahre später den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das ist mit Sicherheit eine ganz blöde Idee:
LAG Köln, 3 Sa 832 / 95, MDR’96, 615 ff.:
Die Frage des Arbeitgebers nach dem beruflichen Werdegang eines Arbeitnehmers ist zulässig, denn sie ist von Bedeutung für die Beurteilung des Arbeitnehmers, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Der Kläger war daher verpflichtet, die Frage nach seinen früheren Arbeitgebern und der Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse wahrheitsgemäß zu beantworten.
Auch das Interesse des Klägers, nach seiner Entziehungskur die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu erreichen, rechtfertigt die Täuschung nicht.
Da der Kläger das beklagte Unternehmen bei Abschluß des Arbeitsvertrages somit arglistig getäuscht hat, durfte dieses bei den Verhandlungen über den Abschluß eines Aufhebungsvertrages zulässigerweise damit drohen, den Arbeitsvertrag andernfalls wegen arglistiger Täuschung anzufechten ( Anm.: der Arbeitgeber wäre nämlich auch zu einer solchen Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigt gewesen).
Es ist weiterhin unerheblich, daß das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages bereits fast 2 Jahre bestand und der Kläger seine Arbeitsleistung bis dahin einwandfrei erbracht hat. Das Bundesarbeitsgericht (Anm.: = BAG ) hat nicht einmal in der 3-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Tatbestand gesehen, der die Berufung des Arbeitgebers auf die arglistige Täuschung bei Abschluß des Vertrages als treuewidrig erscheinen läßt ( BAG, MDR '94, 1227 ) . Der hier gegeben, zeitliche Abstand zwischen arglistiger Täuschung und der Berufung des Arbeitgebers auf diese Täuschung nimmt dem Anfechtungsgrund nicht soviel an Bedeutung, daß eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen treuewidrigem Verhalten ungerechtfertigt und daher unwirksam wäre.
Grüße
EK
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Und solch einen Artikel schiebt man am besten schnell unter den Teppich anstatt ihn zu empfehlen. Die Aussagen von Verena S. Rottmann amg sicherlich funktionieren, führt aber trotzdem zur berechtigten Anfechtung des AV, wenn es mal rauskommt. Und rauskommen wird es in vielen Fällen ganz bestimmt.
warum lässt du das Arbeitszeugnis nicht weg? Und falls danach gefragt werden sollte in einem Gespräch, kannst du die Sache erklären, dass es da Unstimmigkeiten gab und du es deswegen rauslässt. Deine anderen Arbeitszeugnisse zeigen ja eh, dass du eigentlich besser bist. (?)
So muss keiner was fälschen oder irgendwelche Daten umkorrigiert werden.
Dies wäre meine Methode.
Gruß
Mareike
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warum lässt du das Arbeitszeugnis nicht weg? Und falls danach
gefragt werden sollte in einem Gespräch, kannst du die Sache
erklären, dass es da Unstimmigkeiten gab und du es deswegen
rauslässt.
Ein/e Bewerber/in/um, der/die/das mir im Lebenslauf eine Unterlage vorenthält und erst auf Nachfrage damit rausrückt, hätte sich keine bessere Arbeitsplatzschutzmaßnahme (im Sinne, davor geschützt zu sein, bei mir einen Arbeitsplatz zu bekommen) einfallen lassen können.
Dies wäre meine Methode.
Aber selbst angewendet hast Du sie noch nicht, oder?
Was spricht eigentlich dagegen, das schlechte Zeugnis mit einzupacken? Wenn die anderen Zeugnisse in Ordnung sind, fällt diese Diskrepanz doch jedem nicht vor den Dampfer geschwommenen Personaler auf. Dann kann man auch mit ruhigem Gewissen, wenn die Nachfrage erfolgt, sagen, dass es eben nicht so toll gelaufen ist (ohne den ehemaligen AG anzupieseln, sondern wertneutral). Dass man - gerade nach eben erst absolvorener Ausbildung - auch mal ins Klo packt, ist eine ganz normale Sache und kein Grund, den Sand in den Kopf zu stecken,