Arbeitsverhältniss + Minijob?

Hallo Experten,

angenommen ein AN ist Vollzeit (40 Stunden) in einem Betrieb angestellt.

Nun hat dieser AN einen sog. Minijob in Aussicht (auf 400€ Basis, verdient aber weniger als 400€ - weil einfach nicht so viele Stunden zusammen kommen).

Also fragt er den AG (Vollzeit) um Erlaubnis (muss er lt. Arbeitsvertrag). Der AG sagt erstmal nein, Begründung: was ist wenn beim Minijob ein Unfall passiert? der AG (vollzeit) müsste dann ja die Lohnfortzahlung übernehmen. Außerdem müsse das dazu verdiente Geld voll versteuert werden (Lohnsteuer, usw.)

Nun die Fragen:

  • Stimmt das was der AG hier sagt?
  • wie kann sich der AN absichern dass er auf jedenfall unfallversichert ist und zudem noch möglichst Lohnfortzahlung erhält?

Ich Danke euch schon im Vorraus für Antworten!

Hallo

Also fragt er den AG (Vollzeit) um Erlaubnis (muss er lt.
Arbeitsvertrag). Der AG sagt erstmal nein, Begründung: was ist
wenn beim Minijob ein Unfall passiert? der AG (vollzeit)
müsste dann ja die Lohnfortzahlung übernehmen.

Das stellt anfürsich keinen zulässigen Grund dar, die Nebenbeschäftigung zu verweigern.

Außerdem müsse
das dazu verdiente Geld voll versteuert werden (Lohnsteuer,
usw.)

Was hat der Vollzeit-AG damit zu tun? Gar nichts. Außerdem ist das falsch, denn wenn der Teilzeit-AG nicht auf eine LSTK besteht, könnte man ohne LSTK dort steuerfrei geringfügig arbeiten. Einzige Einschränkung: der dann anfallende Pauschalsteuerbetrag von 2% darf auf den AN abgewälzt werden. Das wären bei 400€ also im Höchstfalle 8 € Steuern, also ein durchaus verschmerzbarer Betrag.

  • wie kann sich der AN absichern dass er auf jedenfall
    unfallversichert ist und zudem noch möglichst Lohnfortzahlung
    erhält?

Beides geschieht automatisch.

Gruß,
LeoLo

Völlig OT :smile:
hier nur mal ein Gedanke…
mein AG wäre froh, wenn ich mich um einen Minijob bemühen würde…
dann wäre ich seltener auf meinem Motorrad…

aber im Ernst:
ist der AG wirklich der Meinung, dass Du im Job einem höheren Risiko ausgesetzt bist, als wenn Du einem Hobby nachgehst???
Fussballspielen soll auch nicht ungefährlich sein…
LG Ulli, Mutter von zwei Handballerinnen… die glücklicherweise noch nicht berufstätig sind!

Danke Schonmal, doch…

Hallo nochmal!

thx für eure Antworten, jetzt nur noch die Frage, steht dies in einem Gesetz? Denn ich bräuchte da was schriftliches.

und nur nochmal zu meinem besseren Verständnis:

falls der AN in seinem Nebenerwerb verunfallt bezahlt eine (welche?) Versicherung den vollen Lohn für den Haupterwerb? und sogar noch evtl. entstehenden Schaden, da der AN ja nicht arbeiten kann und somit die Produktion nicht aufrecht erhalten werden kann?!

und falls der AN in seiner Freizeit verunfallt, wird der Lohn des Haupterwerbs über eine best. Unfallversicherung übernommen oder bleibt der Haupt-AG auf den Kosten sitzen?

Hallo

Hierzu sagt das Arbeitsrecht folgendes:

Aus Erfurter Kommentar:
Erkrankt der AN infolge der Ausübung einer Nebentätigkeit, so kann ein die EFZ ausschließendes Verschulden dann vorliegen, wenn sie unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitrechts ausgeübt worden ist und die Überarbeit für die AU kausal geworden ist (BAG 21. 4. 1982 AP LohnFG § 1 Nr. 49mit Anm. Gitter = NJW 1983, 2900). Im Übrigen ist die Nebentätigkeit ohne Einfluss auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals; das gilt auch für eine vom AG nicht genehmigte Nebentätigkeit (BAG 21. 4. 1982 aaO; 7. 11. 1975 AP LohnFG § 1 Nr. 38mit Anm. Trieschmann = NJW 1976, 823). Ein Verschulden iSd. G ist nur unter den Voraussetzungen anzunehmen, wie sie bei Hinwegdenken der Nebentätigkeit vorläge. Es ist nämlich ohne Bedeutung, ob eine die Schuldlosigkeit ausschließende Überanstrengung während der Ausübung eines Hobbys, bei Tätigkeiten im Haus oder Garten oder eben bei einer Nebentätigkeit zur AU infolge Krankheit führt (krit. und mit Vorschlägen de lege ferenda Boecken NZA 2001, 233).

Die Ausübung einer Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ist grds. erlaubt. Sie kann nur dann zum wichtigen Grund werden, wenn der AN seinem AG unerlaubte Konkurrenz macht (BAG 16. 8. 1990 AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 10= NZA 1991, 141), wenn sich die Arbeitsleistungen wegen der Nebentätigkeit erheblich verschlechtern (vgl. BAG 7. 9. 1972 AP HGB § 60 Nr. 7; BAG 26. 8. 1976 AP BGB § 626 Nr. 68) oder wenn die Nebentätigkeit mit dem öffentl. Ansehen des AG oder dem Gemeinwohl nicht zu vereinbaren ist (BAG 21. 1. 1982 - 2 AZR 761/79 - nv.). Eine Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses ist zB anzunehmen, wenn der AN durch eine anstrengende oder ihn zeitlich überfordernde Nebenbeschäftigung (zB Mitwirkung in einer Tanzkapelle oder Einsatz als Taxifahrer) seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wegen Übermüdung oder Konzentrationsschwäche ganz oder tw. nicht oder nicht mehr gehörig erfüllen kann.
131 Arbeitsvertraglich kann ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt wirksam vereinbart werden (BAG 11. 12. 2001 - 9 AZR 464/00 - zVb.). Eine Vertragsklausel, die dem AN jede nicht genehmigte Nebentätigkeit generell verbietet, ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur solche Nebentätigkeiten verboten sind, an deren Unterlassung der AG ein berechtigtes Interesse hat (BAG 26. 8. 1976 AP BGB § 626 Nr. 68). Eine nicht genehmigte Nebentätigkeit während der Arbeitszeit im Hauptarbeitsverhältnis ist grds. geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG 3. 12. 1970 AP BGB § 626 Nr. 60). Tarifvertragliche Regelungen über Nebentätigkeiten sind verfassungsrechtlich zulässig, denn sie betreffen Arbeitsbedingungen iSv. Art. 9 III GG, sie müssen aber den Schutzbereich des Art. 12 GG wahren (BAG 24. 6. 1999 AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 5). ZB kann in einem TV für vollzeitig beschäftigte Busfahrer ein Verbot solcher Nebentätigkeiten vorgesehen werden, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden sind (BAG 26. 6. 2001 AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 8).
132 Ist ein AN während einer ärztlich attestierten AU schichtweise einer Nebenbeschäftigung bei einem anderen AG nachgegangen, so kann je nach den Umständen auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein, weil die AU vorgetäuscht oder der AN dieser Tat dringend verdächtig ist (BAG 26. 8. 1993 AP BGB § 626 Nr. 112= NZA 1994, 63). Ist in derartigen Fällen der Beweiswert des ärztlichen Attestes erschüttert bzw. entkräftet, hat der AN konkret darzulegen, weshalb er krankheitsbedingt gefehlt hat und trotzdem der Nebenbeschäftigung nachgehen konnte (BAG 7. 12. 1995 RzK I 10h Nr. 37). Darüber hinaus kann eine während einer Erkrankung ausgeübte Nebentätigkeit die Kündigung rechtfertigen, wenn die Nebentätigkeit den Heilungsprozess verzögert und deshalb der AN die Pflicht zu einem genesungsförderndem Verhalten verletzt hat (BAG 26. 8. 1993 AP BGB § 626 Nr. 112= NZA 1994, 63).

Gruß

Hallo

thx für eure Antworten, jetzt nur noch die Frage, steht dies
in einem Gesetz? Denn ich bräuchte da was schriftliches.

Ständige Rechtssprechung.

falls der AN in seinem Nebenerwerb verunfallt bezahlt eine
(welche?) Versicherung den vollen Lohn für den Haupterwerb?
und sogar noch evtl. entstehenden Schaden, da der AN ja nicht
arbeiten kann und somit die Produktion nicht aufrecht erhalten
werden kann?!

und falls der AN in seiner Freizeit verunfallt, wird der Lohn
des Haupterwerbs über eine best. Unfallversicherung übernommen
oder bleibt der Haupt-AG auf den Kosten sitzen?

Deiner Schilderung nach ist der Betrieb eher klein, oder? Wie groß ist er denn?

Gruß,
LeoLo

Deiner Schilderung nach ist der Betrieb eher klein, oder? Wie
groß ist er denn?

ich arbeite als einer von 7 Einrichtern im Tochterunternehmen (ca. 25Ma) eines mittelständischen Betriebs (330Ma).

m.E. wird die Lage von der GF dramatisiert, denn jeder kann Erkranken und dann muss der Lohn auch Fortgezahlt verden?!