Arbeitsverträge

Ich mal wieder, sollte man in einem Arbeitsvertrag auch festhalten, dass der Angestellte nicht betrunken oder auf Drogen bei der Arbeit sein darf. Oder muß dieses nicht schriftlich festgehalten werden, da es in normalen Verträgen oft nicht drin steht!?

Weitere Frage, gibt es eine Möglichkeit einen Vertrag ab zu sichern, falls ein § ungültig sein sollte um nicht den ganzen Vertrag ungültig zu machen!?

Danke

Ich mal wieder,

(Merkwürdige Begrüßung)

Hallo Lasse,

sollte man in einem Arbeitsvertrag auch
festhalten, dass der Angestellte nicht betrunken oder auf
Drogen bei der Arbeit sein darf.

Kann man, muss man aber nicht.

Weitere Frage, gibt es eine Möglichkeit einen Vertrag ab zu
sichern, falls ein § ungültig sein sollte um nicht den ganzen
Vertrag ungültig zu machen!?

Google mal nach „salvatorische Klausel“.

MfG

Hi Xolophos, ( ist hoffentlich für dich jetzt besser!?) :wink:

danke für deine Hilfe,noch eine Frage, besteht die Möglichkeit einen § einzufügen um zu verhindern, dass ein Mitarbeiter direkt mit Geschäftsinterna zu einer konkurenzfirma wechseln kann!?

mfg

Hi Xolophos, ( ist hoffentlich für dich jetzt besser!?) :wink:

Ei freilisch :smile:

besteht die Möglichkeit
einen § einzufügen um zu verhindern, dass ein Mitarbeiter
direkt mit Geschäftsinterna zu einer konkurenzfirma wechseln
kann!?

Ja, die besteht. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nennt sich das.

Hier http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand… (runterscrollen bis Was ist ein „nachvertragliches Wettbewerbsverbot“? )

Bitte beachten, dass das Wettbewerbsverbot nicht verbindlich ist, wenn keine Entschädigungszahlung vereinbart wird. Siehe auch http://bundesrecht.juris.de/hgb/__74.html

MfG

Hi Xolophos,

bezieht sich das auch auf Provisionen!? wie würde man sowas denn berechnen, da es ja jeden Monat unterschiedlich ist!

Hi,

bezieht sich das auch auf Provisionen!? wie würde man sowas
denn berechnen, da es ja jeden Monat unterschiedlich ist!

Die Frage versteh ich nicht ganz. Meinst du die Höhe der Entschädigung oder was?

Hallo

"…Grob gesagt berechnet sich die Höhe der Karenzentschädigung aus zwei Komponenten.

Zum einen aus der festen Vergütungen. Neben dem Grundgehalt können auch dabei auch Sachleistungen zu berücksichtigen sein, wie etwa die private Nutzung eines Dienstwagens. Hier wird die zuletzt bezogene Vergütung herangezogen. Es kommt also regelmäßig auf das Festgehalt im letzten Monat vor Ausscheiden des Arbeitnehmers an. Bei Wehrdienst, Mutterschaft, Elternzeit oder einer Erkrankung von mehr als sechs Wochen vor Ausscheiden des Arbeitnehmers ist auf den Zeitraum vor der Vergütungslosigkeit abzustellen.

Zum anderen aus variablen Gehaltsbestandteilen. Bei wechselnden Bezüge, handelt es um alle über die fest zugesagte Vergütung hinausgehenden Entgeltbestandteile wie etwa Tantiemen, Erfolgsprämien, Gratifikationen, Provision und ähnlichem. Hier wird nicht der letzte Bezugszeitraum in die Berechnung eingestellt, sondern der monatliche Durchschnitt der variablen Bezüge der letzten drei Jahre."…

Quelle: http://www.wettbewerbsverbot.com/Info_Arbeitsrecht_F…

Gruß,
LeoLo

Die Frage versteh ich nicht ganz. Meinst du die Höhe der
Entschädigung oder was?

Ja genau! Aber das ist in dem anderen Artikel jetzt wunderbar beschrieben!! Danke Euch!!

Hi,

hab noch ne ganz andere Frage, wenn ich einem meiner Mitarbeiter Lehrgänge/Weiterbildung bezahle und der nach erfolgreichem bestehn kündigt…kann ich dagegen vorgehn, oder im Arbeitsvertrag das festhalten!?

Hallo.

hab noch ne ganz andere Frage, wenn ich einem meiner
Mitarbeiter Lehrgänge/Weiterbildung bezahle und der nach
erfolgreichem bestehn kündigt…kann ich dagegen vorgehn

Man könnte den Betreffenden am Arbeitsplatz anketten oder festschweißen :wink:

Gegen eine Kündigung kann der AG schlicht nix unternehmen. Es gibt die Möglichkeit, vor Beginn einer Bildungsmaßnahme zu vereinbaren, dass - ggf. gestaffelt - bei Auflösung des AV vor einem Termin X die gesamten oder ein Anteil der Gebühren zurückgefordert werden können. Dieser Termin X darf aber nicht an St. Nimmerlein liegen, sondern muss sich im vernünftigen Verhältnis zum Aufwand für die Bildungsmaßnahme bewegen.

http://www.wba.iww.de/beitraege/pe01_0105.html

Gruß Eillicht zu Vensre