Liebe/-r Experte/-in,
könnten Sie mir vielleicht weiterhelfen und mir kurz schildern ob es zulässig ist in einem Sicherheitsgewerbe die Einarbeitung nach Kündigung in der Probezeit einzubehalten und mit dem letzten Lohn zu verrechnen?
MfG
Petra33
Liebe/-r Experte/-in,
könnten Sie mir vielleicht weiterhelfen und mir kurz schildern ob es zulässig ist in einem Sicherheitsgewerbe die Einarbeitung nach Kündigung in der Probezeit einzubehalten und mit dem letzten Lohn zu verrechnen?
MfG
Petra33
Liebe Petra,
wenn ich es richtig verstehe, dann haben Sie ein Beschäftigungsverhältnis angetreten und sind nunmehr während der Probezeit gekündigt worden. Ihr ehemaliger Arbeitgeber hat Ihnen dann die bis dahin angefallene Arbeitsvergütung nicht oder nur teilweise ausbezahlt.
Wichtigste Frage: Welche Regelungen wurden im Arbeitsvertrag getroffen.
Vom Grundsatz her ist die Einarbeitung elementarer Teil des Beschäftigungsverhältnisses und ist natuerlich auch zu vergüten.
Gegebenefalls wurde hierzu eine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag getroffen, welche jedoch u.U. unwirksam sein koennte.
Das ist per Ferndiagnose meisst schwer zu beantworten. Hierzu müsste ich die entsprechenden Formulierungen des Vertrages haben (z.B. Stundenbasis, Regelung zur Einarbeitung etc.)
Gruss
W.G.
Hallo,
im Arbeitsvertrag steht unter §4
Arbeits-und Verhaltenspflichten, Abstatz 13
Sollte der Mitarbeiter auf Lehrgänge entsandt werden und im Folgejahr ausscheiden, so hat er die Kosten für den jeweiligen Lehrgang an den AG zurückzuerstatten. Einarbeitungszeiten werden beim Ausscheiden des Mitarbeiters innerhalb von 6 Monaten nach der jeweiligen Durchführung der Maßnahme zurückgefordert. Der AG ist berechtigt, im Falle einer entsprechenden Vorleistung diese sofort zurückzuverlangen. Der Mitarbeiter erklärt diesbezüglich ausdrücklich sein Einverständnis mit einem Einbehalt eventuell noch offen stehenden Lohnansprüche durch den AG.
Des kanns doch auch nicht sein oder??
Danke im Voraus,
Petra
Aus meiner Sicht eine unwirksame Regelung, d.h. auch wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben kann dies nicht zu Ihren Lasten gehen.
Ausnahme sind Vereinbarungen über Kostenrückerstattungen bei allgemein qualifizierenden Massnahmen, als Qualifikationen die Sie auch bei anderen Arbeitgebern nutzen koennen. Allgemeine Einarbeitung aber mit Sicherheit nicht.
Da der Arbeitgeber vermutlich das Geld schon einbehalten hat muessen Sie nun Ihren Anspruch geltend machen wofür Sie zunächst zu einem Anwalt muessten. Sofern Sie keine Rechtsschutzversicherung haben ist natuerlich abzuwägen ob es sich fuer Sie lohnt.
Grundsätzlich rate ich immer dazu zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, das macht hier aber vermutlich wenig Sinn da der Arbeitgeber wohl systematisch unwirksame Klauseln verwendet.
Mehr kann ich an dieser Stelle leider nicht fuer Sie tun.
Gruss
WG
Vielen Dank für die umfangreiche Antwort