Arbeitsvertrag §615 BGB und §616 BGB ausnehmen?

hallo,

kann man in einem arbeitsvertrag die §615 BGB und §616 BGB ausnehmen?

„die arbeitsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass die im § 615 BGB und § 616 BGB keine anwendung findet.“

bitte um schnelle antwort.

gruß
tigerwutz

Hallo,

dass das grds. geht, ergibt sich im Umkehrschluss aus:

http://dejure.org/gesetze/BGB/619.html

(wo steht, dass die Pflichten aus 617 und 618 nicht abbedungen werden dürfen, die vorherigen also schon).

http://books.google.de/books?id=co1-n76tLH4C&pg=PA22…

Aber wegen der Inhaltskontrolle von Verträgen (sog. AGB-Kontrolle) kommt es letztlich immer auf den Wortlaut an.

VG
EK

versteh ich nicht, da steht doch

§ 619
Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

und ich verstehe das so, daß es nicht aufgehoben werden kann. oder steh ich aufm schlauch?

gruß
tigerwutz

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Hallo,

scheint ein Feuerwehrschlauch zu sein.

Ist 615, 616 = 617, 618?

Mathematisch nicht, juristisch auch nicht.

VG
EK

Hallo

Stell Dir vor, Du bist beim Arzt und hast vier Pillen vor dir liegen: Eine grüne, eine rote, eine gelbe, eine blaue. Dein Arzt sagt zu dir: „Die gelbe und blaue Pille darfst du auf gar keinen Fall wegschmeißen!“ Was bedeutet das im Umkehrschluss für die grüne und rote?

So und jetzt ersetze grün und rot mit den BGB-§§ 615 und 616, gelb und blau sind 617 und 618. Der Arzt ist der § 619 BGB.

Gruß,
LeoLo

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