Arbeitsvertrag befristeter unbefrister

Hallo,

ich habe eine Rechtsfrage.

Das Problem: Ein Arbeitnehmer hatte vom Arbeitgeber beim Vertragsabschluss ein unbefristeten Arbeitsvertrag gegeben. Nach einer Woche stellte der Arbeitgeber fest das ein Fehler von der Sekretärin war und fordert den Arbeitnehmer auf ein befristeten Vertrag anzunehmen, da ja ein Fehler passiert sei und man sonst in der Probezeit sofort kündigen würde.

Frage: Kann ein unbefrister Vertrag der durch die Arbeitsaufnahme angenommen wurde wirklich wieder in ein befristeten Vertrag umgewandelt werden?

Vielen Dank für Eure Antworten!

silverwhale

Frage: Kann ein unbefrister Vertrag der durch die
Arbeitsaufnahme angenommen wurde wirklich wieder in ein
befristeten Vertrag umgewandelt werden?

Hallo Silverwahle,

grundsätzlich gilt auch im Arbeitsrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit. Wenn sich beide Seiten einig sind, kann man den Arbeitsvertrag ohne Probleme umwandeln. Normalerweise tut das aber keiner, da ein Vertrag, der ursprünglich unbefristet war, jetzt aber zu einem bestimmten Zeitpunkt enden soll, einfach zum Tag X gekündigt oder aufgelöst wird.

Auf was für eine Arbeitsstelle hat sich der AN in Deinem Szenario beworben? War sie unbefristet oder besfristet ausgeschrieben? Ich vermute mal letzteres.

Unabhängig davon können AG und AN während der Probezeit den Arbeitsvertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Dies gilt auch, wenn man den Grund vom AG mitgeteilt bekommt und dieser eigentlich niemals für eine Kündigung ausreichen würde.

Sofern der von Dir beschriebene AN den Job behalten möchte, sollte er den befristetetn Vertrag unterschreiben. Kann ja sein, dass der AG ihn nach Ablauf der Befristung verlängert. Andernfalls wird der AN unverzüglich gekündigt und ist sofort arbeitslos.

Hoffe ich konnte Dir helfen

Charlie80

Hi!

Frage: Kann ein unbefrister Vertrag der durch die
Arbeitsaufnahme angenommen wurde wirklich wieder in ein
befristeten Vertrag umgewandelt werden?

Nein.

Wobei man vielleicht doch den befristeten Vertrag unterschreiben sollte, aber das Teil mit dem aktuellen Datum versehen sein sollte :smile:

Gruß
GUido

LEUTE!
Hi!

Wenn sich beide Seiten einig sind, kann man
den Arbeitsvertrag ohne Probleme umwandeln.

Kann man?
Zumindest ohne Sachgrund kann man nicht.
Denn hier steht ganz eindeutig
_Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. _

Zuvor heißt nicht ein paar Jahre oder ein paar Monate, zuvor heißt im Zweifel 1 Tag!

Auf was für eine Arbeitsstelle hat sich der AN in Deinem
Szenario beworben? War sie unbefristet oder besfristet
ausgeschrieben? Ich vermute mal letzteres.

Was hat das mit der rechtlichen Sachlage zu tun?

Unabhängig davon können AG und AN während der Probezeit den
Arbeitsvertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen.

Wenn eine Probezeit vereinbart ist.

Dies gilt auch, wenn man den Grund vom AG mitgeteilt bekommt
und dieser eigentlich niemals für eine Kündigung ausreichen
würde.

Mit diese Aussage solltest Du vorsichtig sein!

Sofern der von Dir beschriebene AN den Job behalten möchte,
sollte er den befristetetn Vertrag unterschreiben. Kann ja
sein, dass der AG ihn nach Ablauf der Befristung verlängert.
Andernfalls wird der AN unverzüglich gekündigt und ist sofort
arbeitslos.

Mir fällt da mindestens noch die Variante ein, den besfristeten Vertrag zu unterschreiben, das Ende der Befristung abzuwarten und dann Feststellungsklage zu erheben, da die Befristung unzulässig war…

Gruß
Guido

1 „Gefällt mir“

LEUTE? Nee, bin alleine!

Hi!

Wenn sich beide Seiten einig sind, kann man
den Arbeitsvertrag ohne Probleme umwandeln.

Kann man?

Zumindest ohne Sachgrund kann man nicht.

Denn hier steht ganz eindeutig

_Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne
Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei
Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist
auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig
befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach
Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber
bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat. _

Zuvor heißt nicht ein paar Jahre oder ein paar Monate, zuvor
heißt im Zweifel 1 Tag!

Ja, schon klar nur dass der entscheidene Punkt in meinem Statement der ist, dass sich BEIDE Seiten einig sind. Der von Dir zitierte Paragraph spielt dann eine Rolle wenn sich AG und AN nicht einig sind und dient dem Schutz des AN.

Auf was für eine Arbeitsstelle hat sich der AN in Deinem
Szenario beworben? War sie unbefristet oder besfristet
ausgeschrieben? Ich vermute mal letzteres.

Was hat das mit der rechtlichen Sachlage zu tun?

Das spielt sogar eine große Rolle: Hat sich der AN auf eine befristete Stelle beworben und war im gesamten Bewerbungsverfahren immer nur von einer befristeten Stelle die Rede, liegt hier ein offenkundiger Fehler vor. D.H. Beiden Seiten war von Anfang an klar, dass es niemals beabsichtigt war, einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Insofern hätte ich, als Betroffener, auch kein Problem einen neuen, befristeten, Vertrag zu unterschreiben.
War aber die ganze Zeit von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis die Rede und der AG versucht jetzt daraus ein befristetes zu machen, würde ich mir doch zumindest überlegen ob ich für so ein A****** überhaupt arbeiten will.

Unabhängig davon können AG und AN während der Probezeit den
Arbeitsvertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen.

Wenn eine Probezeit vereinbart ist.

Dies gilt auch, wenn man den Grund vom AG mitgeteilt bekommt
und dieser eigentlich niemals für eine Kündigung ausreichen
würde.

Mit diese Aussage solltest Du vorsichtig sein!

Wieso? Die Richtigkeit dieser Aussage ist doch gerade erst wieder in einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln bestätigt worden:

Sofern der von Dir beschriebene AN den Job behalten …

2 „Gefällt mir“

RECHTsbrett
Hi!

Ja, schon klar nur dass der entscheidene Punkt in meinem
Statement der ist, dass sich BEIDE Seiten einig sind. Der von
Dir zitierte Paragraph spielt dann eine Rolle wenn sich AG und
AN nicht einig sind und dient dem Schutz des AN.

Hier geht es um das Thema Arbeits RECHT und nicht darum, was man mauscheln kann.

Was hat das mit der rechtlichen Sachlage zu tun?

Das spielt sogar eine große Rolle:

Ich wiederhole noch mal meine Frage und kennzeichne das Wesentliche:

Was hat das mit der rechtlichen Sachlage zu tun?

Insofern hätte ich,

Was völlig unerheblich ist, sorry.

Mit diese Aussage solltest Du vorsichtig sein!

Wieso?

Kündige mal in der Probezeit mit einem Grund, der gegen das AGG verstößt…

Die Richtigkeit dieser Aussage ist doch gerade erst
wieder in einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln bestätigt
worden:

A) 1. Instanz…
B) Kein Urteil im Volltext
C) Geht das aus Deinem Link nicht hervor

Okay, an die Variante habe ich jetzt nicht gedacht. Aber ob
er damit durchkäme… Weiß ich wirklich nicht…

Ich schon.

Für mich, als
Richter, wäre das von mir oben beschriebene wesentlich: Welche
Art von Arbeitsverhältnis war ursprünglich beabsichtigt
abzuschließen?

Genau das ist vollkommen unwesentlich, denn wer einen unbefristeten AV unterschreibt, kann sich nicht auf Irrtum berufen.

Gruß
Guido

Ja, schon klar nur dass der entscheidene Punkt in meinem
Statement der ist, dass sich BEIDE Seiten einig sind. Der von
Dir zitierte Paragraph spielt dann eine Rolle wenn sich AG und
AN nicht einig sind und dient dem Schutz des AN.

genau hier irrst du dich.
die vorschrift dient zwar dem arbeitnehmerschutz. das heißt aber gerade nicht, dass ein befristeter vertrag vorliegt, wenn die parteien einen solchen abschließen wollten, die voraussetzungen der befristung aber nicht vorliegen.

wenn sich beide parteien über die befristung einig sind, dann widerspricht dies zwar (bei unwirksamer befristung) dem gesetz, aber es gilt das prinzip „wo kein kläger, da kein richter“. es bleibt dabei, dass der vertrag unbefristet geschlossen ist.

nachzulesen z.b. BeckOK § 14 Rn.6 TzBfG

Auf was für eine Arbeitsstelle hat sich der AN in Deinem
Szenario beworben? War sie unbefristet oder besfristet
ausgeschrieben? Ich vermute mal letzteres.

Was hat das mit der rechtlichen Sachlage zu tun?

Das spielt sogar eine große Rolle: Hat sich der AN auf eine
befristete Stelle beworben und war im gesamten
Bewerbungsverfahren immer nur von einer befristeten Stelle die
Rede, liegt hier ein offenkundiger Fehler vor. D.H. Beiden
Seiten war von Anfang an klar, dass es niemals beabsichtigt
war, einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.
Insofern hätte ich, als Betroffener, auch kein Problem einen
neuen, befristeten, Vertrag zu unterschreiben.

wie mein vorredner bereits gesagt hat. ob eine befristete stelle ausgeschrieben war, spielt dann keine rolle, wenn die vorstellung über die befristung nicht auf beiden seiten vorhanden war.
ein beweisproblem, das im ergebnis zu lasten des AG geht.

Wieso? Die Richtigkeit dieser Aussage ist doch gerade erst
wieder in einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln bestätigt
worden:

seiten im internet generell und vor allem solche, die das az von zitierten entscheidungen nicht angeben, sollte man nicht als quelle verwenden…

Für mich, als
Richter, …

wenigesten beendest du deinen post mit einem joke.

1 „Gefällt mir“

DANKE!
Gut und richtig, hier auch mal Meinungen zu lesen und nicht nur Paragraphen!

1 „Gefällt mir“

Gut und richtig, hier auch mal Meinungen zu lesen und nicht
nur Paragraphen!

…sagt jemand, der hier normalerweise völlig inaktiv ist…

Nachtigall, ick hör dir trapsen.

Anyway - Plauderei ist weiter unten, hier ist ein Experten forum zum Thema Arbeits recht

Hallo,

Gut und richtig, hier auch mal Meinungen zu lesen und nicht
nur Paragraphen!

Meinungen findest Du im Plauderbrett oder alternativ gleich bei gutefrage.net und Konsorten. Wer hier fragt, sollte nicht einfach nur Meinungen zu hören bekommen, sondern hilfreiche Antworten von EXPERTEN. Meinungen, auch noch von Laien, zu juristischen Fragen nutzen genauso wenig wie Meinungen zu Computerproblemen oder bei der Reparatur von Fahrzeugen.

Und wenn diese Meinungen dann auch noch als Wahrheiten verbreitet werden, ist die Grenze zum groben Unfug endgültig überschritten!

Gruß
loderunner

2 „Gefällt mir“

hier ist ein Experten forum zum Thema Arbeits recht

Den Spruch kannst du noch 10000 Mal bringen und von mir aus auch als Großplakat drucken - er wird nicht richtiger und vor allem nicht besser.

Dies ist „kostenloses Netzwerk zum gegenseitigen Austausch von Know-how“. Von „Experten“ steht in dieser Selbstdefinition nicht das Allergeringste.

FAQ-konform darf deshalb hier auch jeder MEINUNGEN und ANSICHTEN äußern, ohne sich von Kollegen wie dir ANBLÖKEN lassen zu müssen!

3 „Gefällt mir“

Dies ist „kostenloses Netzwerk zum gegenseitigen Austausch
von Know-how“
. Von „Experten“ steht in dieser Selbstdefinition
nicht das Allergeringste.

In dieser nicht. Aber wenn Du mal Deinen Blick auf die kopfzeile Deines Internetbrowsers wenden würdest…

2 „Gefällt mir“

‚‚Zurück zur Sachlichkeit, daher ist hier ENDE‘‘
Alles muß man selber machen.

1 „Gefällt mir“

Dies ist „kostenloses Netzwerk zum gegenseitigen Austausch
von Know-how“
.

Ich weiß nichts über Deine Englischkenntnisse, aber in dem von Dir zitierten Text steht Know How.
Im „to know“ steckt der Begriff Wissen, Kennen, Können und Verstehen - Vermutungen gehören hier nicht hin.

Von „Experten“ steht in dieser Selbstdefinition
nicht das Allergeringste.

Hast Du den Text mal weitergelesen?

FAQ-konform darf deshalb hier auch jeder MEINUNGEN und
ANSICHTEN äußern, ohne sich von Kollegen wie dir ANBLÖKEN
lassen zu müssen!

  1. Ich blöke nicht, ich erkläre, wenn jemand Dummfug schreibt - macht das jemand dauernd, nehme ich mir die Freiheit, das auch sehr deutlich zu machen
  2. Du hast nicht das Potenzial, mein „Kollege“ zu werden
1 „Gefällt mir“