Ja, schon klar nur dass der entscheidene Punkt in meinem
Statement der ist, dass sich BEIDE Seiten einig sind. Der von
Dir zitierte Paragraph spielt dann eine Rolle wenn sich AG und
AN nicht einig sind und dient dem Schutz des AN.
genau hier irrst du dich.
die vorschrift dient zwar dem arbeitnehmerschutz. das heißt aber gerade nicht, dass ein befristeter vertrag vorliegt, wenn die parteien einen solchen abschließen wollten, die voraussetzungen der befristung aber nicht vorliegen.
wenn sich beide parteien über die befristung einig sind, dann widerspricht dies zwar (bei unwirksamer befristung) dem gesetz, aber es gilt das prinzip „wo kein kläger, da kein richter“. es bleibt dabei, dass der vertrag unbefristet geschlossen ist.
nachzulesen z.b. BeckOK § 14 Rn.6 TzBfG
Auf was für eine Arbeitsstelle hat sich der AN in Deinem
Szenario beworben? War sie unbefristet oder besfristet
ausgeschrieben? Ich vermute mal letzteres.
Was hat das mit der rechtlichen Sachlage zu tun?
Das spielt sogar eine große Rolle: Hat sich der AN auf eine
befristete Stelle beworben und war im gesamten
Bewerbungsverfahren immer nur von einer befristeten Stelle die
Rede, liegt hier ein offenkundiger Fehler vor. D.H. Beiden
Seiten war von Anfang an klar, dass es niemals beabsichtigt
war, einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.
Insofern hätte ich, als Betroffener, auch kein Problem einen
neuen, befristeten, Vertrag zu unterschreiben.
wie mein vorredner bereits gesagt hat. ob eine befristete stelle ausgeschrieben war, spielt dann keine rolle, wenn die vorstellung über die befristung nicht auf beiden seiten vorhanden war.
ein beweisproblem, das im ergebnis zu lasten des AG geht.
Wieso? Die Richtigkeit dieser Aussage ist doch gerade erst
wieder in einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln bestätigt
worden:
seiten im internet generell und vor allem solche, die das az von zitierten entscheidungen nicht angeben, sollte man nicht als quelle verwenden…
Für mich, als
Richter, …
wenigesten beendest du deinen post mit einem joke.