Hallo Freund2209,
ein Vertrag, wie Sie ihn unten schildern, ist für mein Verständnis einfach sittenwidrig. Schließlich sind Befristungen maximal bis 5 Jahre zulässig, und müssen in jedem Fall begründet sein.
Hier eine Definition einer Altersbefristung:
Was versteht man unter einer Altersbefristung?
Mit Altersbefristung ist eine Form der zulässigen Befristung ohne Sachgrund gemeint, die im Wesentlichen voraussetzt, daß der befristet beschäftigte Arbeitnehmer ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat. Während diese Befristungsform ursprünglich durch die Annahme gerechtfertigt wurde, dass der Betroffene bereits das Rentenalter erreicht hat oder sich kurz vor dem Renteneintritt befindet, ist nach der jüngsten Reform der Altersbefristung eine Altersbefristung im Prinzip bereits ab dem 52. Lebensjahr zulässig (sog. 52er-Regelung). Konkret müssen nach § 14 Abs.3 TzBfG folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die vereinbarte kalendermäßige Befristungsdauer beträgt maximal fünf Jahre.
- Der Arbeitnehmer hat bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet.
- Der Arbeitnehmer war unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs.1 Nr.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), hat Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen.
Unter diesen drei Voraussetzungen ist bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
Diese Definition aus dem Handbuch für Arbeitsrecht trifft wohl annähernd die geschilderte Situation.
Auf keinen Fall sollte sich Ihre Mutter auf einen neuen Arbeitsvertrag einlassen, ohne zuvor ihren Rechtsberater oder ihren Btriebsrat zum Fall befragt zu haben.
Vielleicht konnte ich Ihnen etwas weiter helfen. Ich würde mich jedenfalls sehr freuen, wenn es so wäre.
Gruß
Rainer