Arbeitsvertrag CH, Wohnsitz D, Reisetätigkeit

Hallo, kurz gefragt:

  1. schweizer Arbeitsvertrag, 2. Wohnsitz in Deutschland, 3. Dienstreisen für den schweizer Arbeitgeber weltweit, Frage: zählen die Dienstreisen in nicht-Schweiz-Länder und/oder in die Schweiz als Auslandsaufenthalte und unterliegen damit der 60Tage-Abwesenheit-von-Deutschland-Regel (ESt-relevant) oder sind das einfach Reisekosten für die deutsche Einkommensteuerberechnung? Vielen Dank für jede hilfreiche Antwort.

Veerstanden. Fragee: Was ist 60Tage-Abwesenheit-von-Deutschland-Regel? Kommen -

BP

Guten Tag,

Die mehr als 60 Tage Regelung:
im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Deutschland
Ein interessanter Passus im Doppelbesteuerungsabkommen DBA Schweiz Deutschland: „Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnort zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Kalendertagen aufgrund der Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.“
Das heisst im Klartext, dass für diesen Personenkreis, der berufsbedingt mehr als 60 Tage ausserhalb des Wohnortes übernachten muss, der gesamte Schweizer Arbeitslohn in der Schweiz nach dem für den jeweiligen Kanton geltenden Steuersatz als Quellensteuer erhoben wird und in der BRD aufgrund des DBA nicht noch einmal besteuert werden kann.
Das ist meist sehr vorteilhaft, weil der Steusatz in der Schweiz niedrig ist.
gruß

Servus,

aha. Jetzt wird ein Schuh draus.

Und damit wir nicht noch weiter im Trüben fischen müssen:

a) Handelt es sich denn bei dem Arbeitnehmer überhaupt um einen Grenzgänger? Davon war im SV bisher nicht die Rede. Anmerkung: Wo der Arbeitgeber sitzt, mit dem der Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, spielt dabei keine Rolle.

b) Wo finden die Auslandsaufenthalte statt? In der CH oder in einem dritten Land?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Guten Tag,
und danke für die rückmeldung.
die unsicherheit kommt daher, dass meiner kenntnis nach die zusätzliche und verrechnete besteuerung in Dtl. auf ausländische einkünfte erst dann wegfallen soll, wenn ein aufenthalt von weniger als der hälfte des jahres in deutschland gegeben ist. konkret nun: die tätigkeit erfolgt grundsätzlich von deutschland aus und ist verbunden mit reisetätigkeit allein im auftrag oder mit dem schweizerischen arbeitgeber weltweit und teilweise, aber wohl anteilmäßig geringer, eben auch in die schweiz, teilweise monatelang, dann mit einigen tagen unterbrechung für heimataufenthalte. bei der recherche im netz tauchte dann plötzlich diese 60-tage-regelung auf…
ich hoffe, die erläuterung hilft.
viele grüße

Arbeitgeber CH-Ansässigkeit D-Arbeit im Drittland
Servus,

die von Dir benannte 60-Tage-Regelung ist eine Regelung aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, die den Grenzgängerstatus betrifft.

Sie hat also nur für Grenzgänger eine Bedeutung, die in der CH arbeiten.

Beides ist im beschriebenen Sachverhalt nicht gegeben.

Ein Arbeitnehmer, der in Deutschland wohnt, wird grundsätzlich in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt. Es gibt Fälle, in denen das Besteuerungsrecht bei Arbeit im Ausland an ein anderes Land übergeht.

Um das festzustellen, muss man zuerst prüfen, ob es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit diesem Land gibt. Wenn es kein DBA gibt, ist es möglich, dass der gleiche Arbeitslohn zwei Mal besteuert wird.

Wenn es ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, hängt die Handhabung davon ab, was genau da drin steht. Sie sind alle ähnlich, aber es ist ziemlich selten, dass zwei DBA gleich sind. Es wäre also falsch, den Inhalt des DBA Schweiz z.B. auf Frankreich oder Norwegen zu übertragen.

In der Regel liegt das Besteuerungsrecht für Arbeitslohn bei dem Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Häufig ist eine Bestimmung, dass das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat bleibt, wenn der Arbeitnehmer sich nicht mehr als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten (oder auch innerhalb eines Kalenderjahres, da gibt es unterschiedliche Bestimmungen, hängt vom DBA ab) im anderen Land aufhält, wenn er von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der in seinem Ansässigkeitsstaat ansässig ist, und wenn seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Einsatzland ausgeübt wird.

Es muss im gegebenen Fall festgestellt werden, wie genau diese Einschränkungen im DBA mit dem Einsatzland formuliert sind. Im Fall eines Schweizer Arbeitgebers wird in der Regel das Besteuerungsrecht auch bei kürzeren Einsätzen an das Land übergehen, in dem der Einsatz stattfindet. Je nach DBA und nach Art des Einsatzes kommt es auch vor, dass eine Baustelle, die länger als drei Monate besteht, automatisch lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers wird.

Wie auch immer: Das Besteuerungrecht für den Arbeitslohn wird mit der gegebenen Konstellation in sehr vielen Fällen bei dem Land liegen, in dem der Einsatz stattfindet. Man kann in diesem Fall die Besteuerung aber nicht durch Verweis auf das DBA ganz umgehen, weil der deutsche Fiskus einen Nachweis verlangt, dass die Besteuerung tatsächlich im anderen Land auch stattgefunden hat.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

DBA Schweiz
Hi,

Die Ausführungen von Blumepeder sind weitgehend richtig, aber um es knackiger auszudrücken:

1 Es liegt keine Grenzgängereigenschaft vor, da der Arbeitnehmer nicht täglich von Deutschland in die Schweiz zur Arbeit pendelt.

2 Dann ist die 60-Tage-Grenze irrelevant.

3 Es ist der Grundfall.

4 Deutschland ist der Ansässigkeitsstaat, da hier der Mittelpunkt der Lebensinteressen (Familienwohnsitz??).

5 Deutschland ist der Tätigkeitsstaat und hat das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn.

6 Ausnahme: bei Tätigkeit in der Schweiz, wo auch der Arbeitgeber sitzt, wechselt das Besteuerungsrecht anteilig für diese Tätigkeit (in der Schweiz) in die Schweiz. In Deutschland wird dieser Arbeitslohn als steuerfrei mit Progressionsvorbehalt behandelt, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er diesen Lohn in der Schweiz versteuert hat.

7 Bei Tätigkeiten in Drittländern bleibt das Besteuerungsrecht grundsätzlich in Deutschland, da dies der Ansässigkeitsstaat ist.

8 Ausnahme hiervon, wenn der Arbeitgeber in dem Drittland eine Betriebsstätte unterhält und der Lohn für den Arbeitnehmer von dieser Betriebsstätte getragen wird. Der Arbeitslohn wird dann im Drittland versteuert und die Versteuerung ist wiederum bei der deutschen Steuererklärung nachzuweisen. Bei Nichtnachweis verbleibt das Besteuerungsrecht bei Deutschland.

Schöne Grüße
C.

Guten Tag,
vielen Dank auch für diese Antwort, um die Sache kurz abzurunden: die SV-beiträge gehen dann trotzdem an die Schweiz, ist das richtig???
Viele Grüße

Hi,

vielen Dank auch für diese Antwort, um die Sache kurz
abzurunden: die SV-beiträge gehen dann trotzdem an die
Schweiz, ist das richtig???

Steuerrecht hat mit SV-Beiträgen nichts zu tun. Bitte im anderen Brett nachfragen, hier sind überwiegend Steuerrechtsler unterwegs.

SV Recht hat seine eigenen Spielregeln.

http://www.google.de/search?q=Sozialversicherung%20A…

http://www.google.de/search?q=Sozialversicherung%20A…

aber das nur am Rande

Schöne Grüße
C.

SV-Pflicht in D - Arbeitgeber CH
Servus,

obwohl das nichts mit Steuerrecht zu tun hat, wie Cirwalda richtig bemerkt: Wenn man sich mit Lohn & Gehalt beschäftigt, kommt man nicht drumherum, sich mit beidem zu befassen.

Im vorliegenden Fall gibt es keine Sozialversicherungspflicht in der Schweiz. Die SV-Pflicht richtet sich nämlich nicht nach dem Sitz des Arbeitgebers.

Sie richtet sich in allen Ländern, in denen sie so wie in D oder so ähnlich besteht, nach dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Das wird im gegebenen Fall grundsätzlich Deutschland sein - wenn ich den SV richtig verstanden habe, sind die Einsätze im Ausland jeweils vorübergehend.

Wenn zu Beginn des Einsatzes im Ausland bereits bekannt ist, dass der Einsatz zeitlich beschränkt ist, kann er bei Ländern, mit denen ein entsprechendes Abkommen besteht, als sog. Entsendung behandelt werden - in diesem Fall bleibt unter Umständen (hängt auch von der Dauer des Einsatzes insgesamt ab) die SV-Pflicht in Deutschland. Das Stichwort dazu, das bei der zuständigen Krankenkasse das Durchstellen zu einer kompetenten Person bewirkt, heißt „E 101“ - probier das ruhig mal aus.

Zunächst geht es aber im gegebenen Fall darum, mit den beteiligten SV-Trägern zu klären, dass es mit einiger Wahrscheinlichkeit keine Schweizer SV-Pflicht gibt, sondern dass diese in D besteht, wenn nicht bedeutende Teile des Sachverhaltes hier nicht genannt sind. Dann, als zweiter Schritt, muss die Frage der Entsendungen geklärt werden - dazu muss man Land für Land bei jedem einzelnen Einsatz konkret prüfen, was Sache ist.

Bei der gegebenen Konstellation gibt es übrigens ganz scharmante Sonderfälle betreffend Einbehalt deutscher LSt und deutscher SV-Beiträge. Aber dazu müsste man den Fall vollständig mit allen Einzelheiten kennen, das können die jeweiligen Ansprechpartner der Lohnsteuerstelle beim örtlich zuständigen FA und der zuständige SV-Träger besser leisten als hier das Forum.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder