Arbeitgeber CH-Ansässigkeit D-Arbeit im Drittland
Servus,
die von Dir benannte 60-Tage-Regelung ist eine Regelung aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, die den Grenzgängerstatus betrifft.
Sie hat also nur für Grenzgänger eine Bedeutung, die in der CH arbeiten.
Beides ist im beschriebenen Sachverhalt nicht gegeben.
Ein Arbeitnehmer, der in Deutschland wohnt, wird grundsätzlich in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt. Es gibt Fälle, in denen das Besteuerungsrecht bei Arbeit im Ausland an ein anderes Land übergeht.
Um das festzustellen, muss man zuerst prüfen, ob es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit diesem Land gibt. Wenn es kein DBA gibt, ist es möglich, dass der gleiche Arbeitslohn zwei Mal besteuert wird.
Wenn es ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, hängt die Handhabung davon ab, was genau da drin steht. Sie sind alle ähnlich, aber es ist ziemlich selten, dass zwei DBA gleich sind. Es wäre also falsch, den Inhalt des DBA Schweiz z.B. auf Frankreich oder Norwegen zu übertragen.
In der Regel liegt das Besteuerungsrecht für Arbeitslohn bei dem Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Häufig ist eine Bestimmung, dass das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat bleibt, wenn der Arbeitnehmer sich nicht mehr als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten (oder auch innerhalb eines Kalenderjahres, da gibt es unterschiedliche Bestimmungen, hängt vom DBA ab) im anderen Land aufhält, wenn er von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der in seinem Ansässigkeitsstaat ansässig ist, und wenn seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Einsatzland ausgeübt wird.
Es muss im gegebenen Fall festgestellt werden, wie genau diese Einschränkungen im DBA mit dem Einsatzland formuliert sind. Im Fall eines Schweizer Arbeitgebers wird in der Regel das Besteuerungsrecht auch bei kürzeren Einsätzen an das Land übergehen, in dem der Einsatz stattfindet. Je nach DBA und nach Art des Einsatzes kommt es auch vor, dass eine Baustelle, die länger als drei Monate besteht, automatisch lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers wird.
Wie auch immer: Das Besteuerungrecht für den Arbeitslohn wird mit der gegebenen Konstellation in sehr vielen Fällen bei dem Land liegen, in dem der Einsatz stattfindet. Man kann in diesem Fall die Besteuerung aber nicht durch Verweis auf das DBA ganz umgehen, weil der deutsche Fiskus einen Nachweis verlangt, dass die Besteuerung tatsächlich im anderen Land auch stattgefunden hat.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder