Arbeitsvertrag Eingruppierung BAT/VKA

Sehr geehrte Damen und Herren,

mich beschäftigt im Moment folgende arbeitsrechtliche Frage:

Jemand ist aktuell in VerGr. Vc BAT/VKA eingruppiert. Dieser soll demnächst eine höherwertigere Dienstaufgabe wahrnehmen, welche mit VerGr. Vb/IVb BAT/VKA bzw. A9/A10 bewertet ist. Es handelt sich hierbei um den 4jährigen Bewährungsaufstieg von Vb auf IVb (BAT/VKA).

Hat der betreffende Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass in seinem Änderungsvertrag gleich die „Sache“ mit dem Bewährungsaufstieg mitangegeben wird ?? (also dass entsprechend nicht nur allein die Vc in Vb geändert wird, sondern auch die IVb gleich mitangegeben wird - nach 4jähriger Bewährung)

Ist hier die Vb/IVb als „EINE“ Vergügungsgruppe zu anzusehen ??
(ich meine ja, insbes. bezüglich der „besonders verantwortungsvollen Tätigkeit zu mindestens einem Drittel“?)

Besteht auf die Angabe dieser BEIDEN Vergügungsgruppen bzw./und den HINWEIS auf den Bewährungsaufstieg im Arbeitsvertrag ein Rechtsanspruch?

Wenn ja, wo kann ich das nachlesen? bzw. gibt es hierzu eine gerichtliche Entscheidung?

(Weiss jemand vielleicht schon wie sich hier dann mal die Sachlage bezüglich der Überleitung nach dem neuen TVöD verhält? - Wird aus Vb, Vb/IVb und IVb automatisch die einheitliche Entgeltgruppe 9? - oder gibt es hier dann mal noch eine Differenzierung oder andere Entgeltgruppe?)

Vielen Dank im voraus ! ! !

Robert

Hallo,

Hat der betreffende Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass
in seinem Änderungsvertrag gleich die „Sache“ mit dem
Bewährungsaufstieg mitangegeben wird ?? (also dass
entsprechend nicht nur allein die Vc in Vb geändert wird,
sondern auch die IVb gleich mitangegeben wird - nach 4jähriger
Bewährung)

—> Nein

Ist hier die Vb/IVb als „EINE“ Vergügungsgruppe zu anzusehen
??
(ich meine ja, insbes. bezüglich der „besonders
verantwortungsvollen Tätigkeit zu mindestens einem Drittel“?)

Besteht auf die Angabe dieser BEIDEN Vergügungsgruppen
bzw./und den HINWEIS auf den Bewährungsaufstieg im
Arbeitsvertrag ein Rechtsanspruch?

—> Nein

Wenn ja, wo kann ich das nachlesen? bzw. gibt es hierzu eine
gerichtliche Entscheidung?

–> Eine gerichtliche Entscheidung ist mir nicht bekannt. Wie gesagt, es handelt sich um einen Bewährungsaufstieg. D.h. bei „Nichtbewährung“ kann Dir die Höhergruppierung auch versagt werden. Mehr Infos kann ich - wenn Du möchtest - nachreichen.

(Weiss jemand vielleicht schon wie sich hier dann mal die
Sachlage bezüglich der Überleitung nach dem neuen TVöD
verhält? - Wird aus Vb, Vb/IVb und IVb automatisch die
einheitliche Entgeltgruppe 9? - oder gibt es hier dann mal
noch eine Differenzierung oder andere Entgeltgruppe?)

—> Auch große öffentliche Arbeitgeber haben noch nicht viel mehr als das, was bisher in der Presse stand.

Gruß,

D.

Hallo Robert,
also Grundsätzlich ist es im bisherigigen BAT noch so, daß der Vergütungsgruppe eine Fallgruppe zugeordnet ist. Die Fallgruppe sagt dann aus wann ein Bewährungsaufstieg erfogt.
Bei Vc Fallgr. 1b gibt es nach 3 Jahren den Aufstieg in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c, Beim Land ist die Fallgruppe von Vc unterschiedlich, aber die Höhergruppierung bleibt gleich.
Von der Vergütungsgr. Vb Fallgr. 1c gibt es keinen Aufstieg mehr.
Es muß also in diesem Fall der höherwertigen Tätigkeit die Fallgr. 1c in eine Fallgr. 1b oder 1a zur Vergütungsgruppe VB geändert werden da gibt es dann wieder einen Bewärungsaufstieg nach X Jahren.
Wass das neue BAT hergibt ist noch nicht bekannt.
Hoffe ich konnte die Sache etwas erklären.
Es gibt auch die direkte Eingruppierung nach Vc oder Vb mit jeweils Fallgruppe 1c dann ist gar kein Aufstieg möglich.
Gruß Günter

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Hallo Robert,

Jemand ist aktuell in VerGr. Vc BAT/VKA eingruppiert. Dieser
soll demnächst eine höherwertigere Dienstaufgabe wahrnehmen,
welche mit VerGr. Vb/IVb BAT/VKA bzw. A9/A10 bewertet ist. Es
handelt sich hierbei um den 4jährigen Bewährungsaufstieg von
Vb auf IVb (BAT/VKA).

Für mich stellt sich hier zuerst die Frage, ob derjenige weiterhin in der bisherigen V c verbleibt mit einer Höherwertigkeitszulage (was nicht bedeutet, in den Bewährungsaufstieg der anderen Tätigkeit automatisch zu fallen.

Oder bekommt derjenige mit allem drum und dran die neue Stelle zugewiesen?

Fragende Grüße
Jana

Hallo Jana,

vielen Dank für die Antwort !

Die Zuweisung der Stelle folgt (voraussichtlich) schon „mit allem drum und dran“…

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Hallo Günter,

vielen Dank für die Antwort…

Es müsste dann also im Vertrag stehen:

„Der Angestellte wird von Vc nach Vb Fallgruppe 1b BAT/VKA höhergruppiert“

???

(wäre dann mit dieser Fallgruppe 1b auch der Bewährungsaufstieg zugesichert?)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Günter,

vielen Dank für die Antwort…

Es müsste dann also im Vertrag stehen:

„Der Angestellte wird von Vc nach Vb Fallgruppe 1b BAT/VKA
höhergruppiert“

???

(wäre dann mit dieser Fallgruppe 1b auch der
Bewährungsaufstieg zugesichert?)

Hallo,
also ich bin selber nicht bei einer Gemeinde beschäftigt und weiß nicht ob es in dem Fall die Fallgr. 1a oder 1b ist. Normal kommt man von der einen Fallgruppe über einen Bewährungsaufstieg in die IV b oder indem man 33% besondere höherwertige Aufgaben wahrnimmt. Steht aber alles noch im BAT unter Vergütungsgruppe IV b.

Wenn allerdings jetzt der neue BAT rauskommt habe ich keine Ahnung mehr. Ich denke man wird nach dem derzeitigen Gehalt eingruppiert und bekommt dann eine Leistungszulage. Wir werden in ein paar Monaten sehen.
Es wäre wahrscheinlich gut vorher noch nach Vb zu kommen.
Gruß Günter

Hallo Robert,

Die Zuweisung der Stelle folgt (voraussichtlich) schon „mit
allem drum und dran“…

Wieso denn dann das Bestehen auf Eintrag im neuen Arbeitsvertrag??? Wenn da dann drin steht, welche Stelle mit welcher Vergütung, Fallgruppe etc., reicht der Verweis; denn dann läuft ab dann die Bewährungszeit automatisch…

Will ich mal meinen.

Und so viel ich weiß, erfolgt der Bewährungsaufstieg auch ohne irgendwelche Sonderbeurteilungen oder ähnliches automatisch ab, wenn die Zeit rum ist. Kenne ich zumindest von unseren Schreibkräften in der VII/VI b (Bewährungszeit: 9 Jahre). Ist doch im BAT fest verankert.

Oder habe ich das jetzt einen Denkfehler?

Viele liebe Grüße
Jana

Hi,

Und so viel ich weiß, erfolgt der Bewährungsaufstieg auch ohne
irgendwelche Sonderbeurteilungen oder ähnliches automatisch
ab, wenn die Zeit rum ist. Kenne ich zumindest von unseren
Schreibkräften in der VII/VI b (Bewährungszeit: 9 Jahre). Ist
doch im BAT fest verankert.

Oder habe ich das jetzt einen Denkfehler?

Bei uns (große Stadtverwaltung) wird vor einem Bewährungsaufstieg immer eine Beurteilung angefordert. Hin und wieder kommt es auch - bei schlechten Leistungen - zu einer Unterbrechung der Bewährungszeit. Und diese läuft erst wieder ab dem Zeitpunkt, an dem die Leistungen mit mindestens ausreichend bewertet werden. D.h., die Höhergruppierung verschiebt sich oder kommt nie …

Üblicherweise werden die Fallgruppen, die ja die Tätigkeit genau festlegen (und auch den möglichen Aufstieg), nicht in einem Arbeistvertrag aufgenommen. Da steht dann nur: Frau X wird in vergütungsgruppe V b eingruppiert.

Gruß,

D.

Üblicherweise werden die Fallgruppen, die ja die Tätigkeit
genau festlegen (und auch den möglichen Aufstieg), nicht in
einem Arbeistvertrag aufgenommen. Da steht dann nur: Frau X
wird in vergütungsgruppe V b eingruppiert.

Gruß,

D.

Hi Daisy,

sorry das ist nicht ganz richtig. Die Fallgruppe wird sehr wohl mit in den Arbeitsvertrag übernommen. Was hätte es auch für einen Sinn dies nicht zu tun?

Gruß

Phoebe

Huhu!

Auszug aus der Haufe-Kommentierung:

Fallgruppe
In der Praxis nicht gebräuchlich ist die Angabe der Fallgruppe im Arbeitsvertrag.

Auch nach der Änderung des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NachwG ist die Angabe der Fallgruppe im Arbeitsvertrag nicht zwingend geboten. Vorgeschrieben wird eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit, nicht jedoch die Angabe der Fallgruppe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man sich an der EG-Nachweisrichtlinie orientiert.

Auch ergibt sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NachwG keine Verpflichtung zur Angabe der Fallgruppe. Danach unterliegt der Nachweispflicht die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts. Maßgebend hierfür ist nach dem Tarifwerk des BAT auch die Fallgruppe, wenn sie einen Bewährungsaufstieg vorsieht. Dies spricht für die Angabe der Fallgruppe. Jedoch kann nach § 2 Abs. 3 die Angabe der Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts ersetzt werden durch einen Hinweis auf den einschlägigen Tarifvertrag. Ein solcher Hinweis ist im BAT-Arbeitsverhältnis enthalten.

Gruß,

D.