Hallo,
in einem unbefristeten Arbeitsvertrag fände sich die Regelung, dass er mit Erreichen der Regelsaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung automatisch ende.
- Ist er damit nicht eigentlich ein befristeter Vertrag? Wenn nein, warum nicht? Schließlich ist ein Geburtstag bzw. ein Geburtstag + x ein kalendarisches Ereignis, d.h. der Vertrag ist doch kalendermäßig befristet?
- Müssten auf einen solchen Vertrag damit nicht also das TzBfG anwendbar sein?
- Und wäre damit nicht diese arbeitsvertragliche Regelung bei einem ausreichend jungen Arbeitnehmer unwirksam, da die Befristung kalendermäßig, nicht sachlich begründet und länger als zwei Jahre ist?
Viele Grüße,
Sebastian
Hallo,
Hallo,
in einem unbefristeten Arbeitsvertrag fände sich die Regelung,
dass er mit Erreichen der Regelsaltersgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung automatisch ende.
- Ist er damit nicht eigentlich ein befristeter Vertrag?
Ja, sagt mittlerweile das BAG
Wenn
nein, warum nicht? Schließlich ist ein Geburtstag bzw. ein
Geburtstag + x ein kalendarisches Ereignis, d.h. der Vertrag
ist doch kalendermäßig befristet?
Nein, sagt das BAG
- Müssten auf einen solchen Vertrag damit nicht also das
TzBfG anwendbar sein?
Ja
- Und wäre damit nicht diese arbeitsvertragliche Regelung bei
einem ausreichend jungen Arbeitnehmer unwirksam, da die
Befristung kalendermäßig, nicht sachlich begründet und länger
als zwei Jahre ist?
Nein
http://rsw.beck.de/rsw/upload/Arbeitsrechtslexikon/S…
Derartige Klauseln sind momentan aus anderem Grund in der Literatur umstritten. Es könnte sein, daß das BAG (evtl. mit „Nachhilfe“ des EuGH) zu der Erkenntnis kommt, daß diese Klauseln eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen.
Viele Grüße,
&Tschüß
Sebastian
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
danke für die Auskunft! Deinem Link entnehme ich jetzt, dass die Begrenzung auf die Regelaltersgrenze als eine grundsätzlich zulässige Befristung gesehen wird. Müsste dann nicht - genau wie für andere grundsätzlich zulässige Befristungen - der §14 TzBfG mit seinen Einschränkungen der Zulässigkeit voll greifen? Oder wenn nein, woraus geht das hervor?
Die Altersdiskriminierung ist natürlich noch einmal eine ganz andere Sicht auf die Sache.
Viele Grüße,
Sebastian
Hallo Wolfgang,
Hallo,
Müsste dann
nicht - genau wie für andere grundsätzlich zulässige
Befristungen - der §14 TzBfG mit seinen Einschränkungen der
Zulässigkeit voll greifen?
Grundsätzlich Ja aber nach § 14 Abs. 1 TzBfG
Die Altersdiskriminierung ist natürlich noch einmal eine ganz
andere Sicht auf die Sache.
Viele Grüße,
&Tschüß
Sebastian
Wolfgang
Müsste dann
nicht - genau wie für andere grundsätzlich zulässige
Befristungen - der §14 TzBfG mit seinen Einschränkungen der
Zulässigkeit voll greifen?
Grundsätzlich Ja aber nach § 14 Abs. 1 TzBfG
Aber der würde doch einen sachlichen Grund voraussetzen!
Viele Grüße,
Sebastian