Arbeitsvertrag - Fallstrick?

Hallo Wissende,

man nehme an es soll ein befristeter Arbeitsvertrag von 2 Jahren geschlossen werden. Die Befristung beruht laut Vertrag auf §14 Abs 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Eine Tätigkeitsbeschreibung ist nicht beschrieben sondern nur die Vollbeschäftigung mit den entsprechenden Wochenstunden.

Nun das was dem zukünftigen AN seltsam vorkommt. Bei „Nebenabreden“ steht „Eine Arbeitsleistung über das Vertragsende hinaus wird nicht angenommen (§ 15 Abs. 4 TzBfG).“

Was bedeutet das? Dass eine Weiterbeschäftigung über dem Vertragsende ausgeschlossen wird? D.h. wenn nach den 2 Jahren der Abteilunsgleiter den AN behalten möchte (was schon verabredet wurde da der AN schon länger als freier Mitarbeiter dort arbeitet, da es aber eine neu gegründete Stelle ist ging zunächst nur ein befristeter Arbeitsvertrag) kann sich die Personalabteilung auf den Arbeitsvertrag beziehen und das ablehnen. Oder was bedeutet die „Nebenabrede“ in Kombination mit dem Befristungsgrund (§14 Abs 2)? Muss sich der AN Sorgen machen bzw. sollte er den Vertrag unterschreiben oder um Nachbesserung bitten?

Grüße
Jessica

Hallo,

das ist unbedeutend. Es geht darum, zu verhindern, dass durch weitere irrtümliche Entgegennahme der Arbeitsleistung nach Ablauf der Befristung ein Arbeitsverhältnis entsteht, weil man übersehen hat, dass die Befristung vorbei ist.

Erstens hätte es dazu aber § 15 Abs. 5 und nicht 4 TzBfG heißen müssen und zum anderen kann der Widerspruch gegen eine Fortsetzung nicht „auf Vorrat“ weit vor dem vereinbarten Vertragsende und schon gar nicht im Vertrag selbst erklärt werden, nur kurz vor Ablauf der Vertragszeit (BAG 11. 7. 2007 AP HRG § 57 a Nr. 12).

VG
EK

Hallo,

heißt das, dass diese Nebenabrede dann unwirksam ist oder sollte der AN auf Löschung bestehen? Der Vertrag ist noch nicht unterschrieben.

Grüße
Jessica

Hallo,

ob die Klausel unwirksam ist, hängt von der Auslegung ab, da diese Klausel schon im Ansatz fehlerhaft ist und sich auf einen Absatz bezzieht, in dem etwas gänzlich anderes steht. Was da im Wege der Auslegung vielleicht noch zu retten ist oder im Wege des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion oder wegen Intransparenz ungültig ist, kann aber dahinstehen, da jedenfalls die wohl vom Vertragsersteller angedachte Wirkung des Widerspruchs auf Vorrat für den Fall der Weiterbeschäftigung nicht eintritt, egal ob gestrichen oder nicht.

Also keine diesbezüglichen Änderungswünsche an dem Vertragsangebot an den Arbeitgeber richten.

VG
EK

Hallo,

vielen dank!

Grüße
Jessica