Hallo Wissende,
man nehme an es soll ein befristeter Arbeitsvertrag von 2 Jahren geschlossen werden. Die Befristung beruht laut Vertrag auf §14 Abs 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Eine Tätigkeitsbeschreibung ist nicht beschrieben sondern nur die Vollbeschäftigung mit den entsprechenden Wochenstunden.
Nun das was dem zukünftigen AN seltsam vorkommt. Bei „Nebenabreden“ steht „Eine Arbeitsleistung über das Vertragsende hinaus wird nicht angenommen (§ 15 Abs. 4 TzBfG).“
Was bedeutet das? Dass eine Weiterbeschäftigung über dem Vertragsende ausgeschlossen wird? D.h. wenn nach den 2 Jahren der Abteilunsgleiter den AN behalten möchte (was schon verabredet wurde da der AN schon länger als freier Mitarbeiter dort arbeitet, da es aber eine neu gegründete Stelle ist ging zunächst nur ein befristeter Arbeitsvertrag) kann sich die Personalabteilung auf den Arbeitsvertrag beziehen und das ablehnen. Oder was bedeutet die „Nebenabrede“ in Kombination mit dem Befristungsgrund (§14 Abs 2)? Muss sich der AN Sorgen machen bzw. sollte er den Vertrag unterschreiben oder um Nachbesserung bitten?
Grüße
Jessica