ich habe vor kurzem gehört, dass es da ein Gesetz gibt, dass, wenn man eine Ausbildung absolviert hat, danach einen anderen Arbeitgeber hatte, dann aber wieder retour kam, dass es dann keine Befristung im Arbeitsvertag geben darf!
Klingt zu schön um wahr zu sein…
Stimmt das ?
Wo kann man da genaueres drüber erfahren ?
da hast du entweder falsch gehört oder den falschen Leuten zugehört.
Wenn das vorherige kein Ausbildungsverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis gewesen wäre, wäre eine Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG zwar nicht mehr möglich, aber mit einem hinreichenden Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) würde es immer noch gehen.
Angenommen, man wird als Krankheitsvertretung eingestellt, was ja eigentlich ein befristetes Arbeitsverhältnis ist. Die Person, die krankheitsbedingt zu Hause ist, verstirbt.
Kann der Arbeitgeber hier von „heute auf morgen“ das Arbeitsverhältnis kündigen?
Kann man hier von einer Ausnahme sprechen, sodass es möglich ist, ein weiteres Mal einen befristeten Arbeitsvertrag zu erhalten?
Dann solltest du bei deiner nächten Frage besser einen ‚‚eigenen‘‘ thread [neu] eröffnen. Da die Beträge irgendwann nach unten rutschen (und dann im Archiv verschwinden), schaut kaum noch jemand in paar Tage alte Beiträge.
Kann der Arbeitgeber hier von „heute auf morgen“ das
Arbeitsverhältnis kündigen?
Kündigen braucht der AG da eigentlich nicht. Der Sachgrund fällt ja weg, wegen dem das Arbeitsverhältnis befristet war.
Kann man hier von einer Ausnahme sprechen, sodass es
möglich ist, ein weiteres Mal einen befristeten Arbeitsvertrag
zu erhalten?
In dem Gesetz gibt es aber eine Stelle, die mir aufgefallen ist: „Eine Befristung … ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“.
Daher ist ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis, auch mit Sachgrund, doch nicht mehr möglich, oder sehe ich das falsch?
In dem Gesetz gibt es aber eine Stelle, die mir aufgefallen
ist: „Eine Befristung … ist nicht zulässig, wenn mit
demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“.
Man sollte in dem Fall schon den ganzen Satz zitieren, der steht: ‚‚Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.‘‘
… und wenn wir uns den Satz 1 in diesem Absatz dann auch mal genau anschauen, stellen wir fest, dass er sich nur auf die kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisse bezieht, nicht aber auf die mit Sachgrund.