Hallo Stefan,
dass ist mir dann doch etwas zu einfach, aber ganz herzlichen Dank für deine Antwort.
Blubb
Hallo Stefan,
dass ist mir dann doch etwas zu einfach, aber ganz herzlichen Dank für deine Antwort.
Blubb
Hallo Naira,
herzlichen Dank für diesen Link.
Liebe Grüße
Blubb
Hallo Cliff,
trotzdem herzlichen Dank für die Rückmeldung.
Liebe Grüße
Blubb
Hallo Andrea,
herzlichen Dank für die Antwort. Schlussendlich habe ich diesen Vertrag dann auszugsweise abgetippt, da sich wirklich nichts „kopierbares“ fand.
Liebe Grüße
Blubb
Hallo Ivailo Ziegenhagen,
herzlichen Dank für die Antwort und den Hinweis bei der SChriftform bei einer Befristung.
Liebe Grüße
Blubb
Danke für die Antwort ebenso, hoffe aber, das dennoch keine große Verärgerung entsteht. Verträge aus dem Netz sollten umfassend sein. Da muss man schon selbst ein wenig stricken.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
hallo Blubb,
schön das du dir die Arbeit gemacht hast.
Ich hoffe das, du auch alle Bestandteile, die vertraglich bindend sind darin aufgeführt hast.
Sonst wird er für nichtig angesehen.
Hier ein paar Bestandteile:
In die Niederschrift ist nach § 2 des Nachweisgesetzes mindestens aufzunehmen:
* Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
* der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
* bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
* der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
* eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
* die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
* die vereinbarte Arbeitszeit,
* die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
* die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
* ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
* Die Dauer der Probezeit,
* Hinweise auf die Geltung von Tarifverträgen, wenn keine Tarifbindung für das Unternehmen besteht,
* Regelungen für Reisetätigkeit und deren Abgeltung,
* Regelungen im Krankheitsfall,
* Auslagenersatz,
* Schweigepflicht,
* Ausstellung eines Arbeits- oder Zwischenzeugnisses,
* Freistellung von der Arbeit in besonderen Fällen,
* die Möglichkeit von unbezahltem Urlaub,
* Nebenabreden.
Die Geltung des Arbeitsvertrages
Da der Arbeitsvertrag grundsätzlich den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegt, können die Regelungen, die die gesetzlichen Mindeststandards unterschreiten, jederzeit angefochten werden. In aller Regel sind die tariflichen Vereinbarungen deutlich günstiger für die Beschäftigten als die Bestimmungen im BGB oder im Sozialgesetzbuch. Zu beachten dabei ist, dass die Tarifverbindlichkeit für Firmen, die nicht Mitglied im jeweiligen Arbeitgeberverband sind, sich von Branche zu Branche unterscheiden. Das Tarifrecht kann entweder in der Form von Mantel- und Gehaltstarifverträgen Anwendung finden oder bei Bedarf lediglich einige Paragraphen des Vertrages betreffen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber jederzeit frei, hinausgehende Leistungen zu bewilligen. Wenn einzelne Bestimmungen weder im Arbeitsvertrag noch tariflich festgelegt wurden, greifen automatisch die gesetzlichen Regelungen.
Bitte gleiche das noch mal ab, sodass du auf der sicheren Seite bist.
Liebe Grüssse von Andrea
Wenn man einen schriftlichen Vertrg benötigt, dann bedarf es immer einer Beratung. Andernfalls gilt, dass es reicht, dass man sich mündlich einig ist und das was man vereinbart hat, schriftlich tabellarisch bestätigt.
Schüler,
2 Stunden die Woche
Stundenlohn
Viel Erfolg
Lotse
Hallo Blubb,
bedenke bitte dabei auch das Jugendarbeitsschutzgesetz. ( Jscharbgtz.)
Kurzinformation
Übermäßige Belastung durch die Berufsarbeit kann gerade bei jungen Menschen zu gesundheitlichen Schäden sowie zur Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Entwicklung führen. Jugendliche treffen nicht selten Arbeitsbedingungen an, die sich in erster Linie am Leistungsvermögen Erwachsener ausrichten; sie verfügen auch noch nicht über die Leistungsfähigkeit und die Erfahrung Erwachsener. Hinzu kommen die zusätzlichen Belastungen durch die schulische und berufliche Ausbildung. Dem Schutz der jugendlichen Beschäftigten muss daher im Rahmen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ein hoher Stellenwert eingeräumt werden. Es gilt, Jugendliche am Beginn ihres Berufs- und Arbeitslebens vor Überbeanspruchung und vor den Gefahren am Arbeitsplatz in besonderem Maße zu schützen. Diesem Ziel dient das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) finden sich also allgemeine Bestimmungen für die Beschäftigung von Minderjährigen, insbesondere zeitliche Begrenzungen für die Dauer der Arbeit. Dort ist bestimmt, dass
* Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich beschäftigt werden dürfen (§ 8 Abs. 1 JArbSchG)
* Jugendliche nicht mehr als 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden dürfen (§ 8 Abs. 1 JArbSchG)
* In Ausnahmefällen - die genau beschrieben sind (§ 8 Abs. 2 JArbSchG) - die tägliche Arbeitszeit 8,5 Std. betragen darf
* die tägliche Freizeit der Jugendliche mindestens 12 Stunden lang sein muss (§ 13 JArbSchG)
* Jugendliche nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschäftigt werden dürfen (§ 14 JArbSchG)
* Jugendliche nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden dürfen, die beiden freien Tage sollen aufeinander folgen (§15 JArbSchG)
Falls der Minderjährige noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, gelten für diesen die Beschränkungen der Verordnung über den Kinderarbeitschutz (KindArbSchV), die die Beschäftigung von Kindern oder schulpflichtigen Jugendlichen nur in ganz wenigen, genau definierten Bereichen zulässt (§ 2 KindArbSchV), z.B. Austragen von Zeitungen.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24. Februar 1997 wurden die Altersgrenze von Kindern auf 15 Jahre erhöht und Neuregelungen im Hinblick auf die Ausnahmen für die Beschäftigung von Kindern ab 13 Jahren getroffen.
Die Aufsicht über die Ausführungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der einschlägigen Rechtsverordnungen obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern. Diese beraten auch in allen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes.
Liebe Grüsse von Andrea
Sorry,
da habe ich nichts vorliegen.
MfG
Hallo lieber Fragesteller,
ist Ihre Anfrage noch aktuell?
Viele Grüße,
Martin Kohler
Hallo,
gern geschehen.
Schönen Abend noch.
Lg Bea
Hallo Bea,
ganz herzlichen Dank für die Antwort.Liebe Grüße
Blubb
Hallo Lotse,
nicht ganz was ich gesucht habe, aber danke für die Antwort!
Liebe Grüße
Blubb
Hallo Martin Kohler,
danke für die nachfrage, mittlerweile ist das problem gelöst.
Ein schönes Wochenende wünscht
Blubb
Hallo Blubber 47, trotzdem danke, dass du kurz geantwortet hast!
Ein schönes Wochenende wünscht
Blubb
Liebe Andrea,
hab ganz herzlichen dank für deine umfangreichen Informationen! Ich hoffe, dass ich nun alles beachtet und korrekt aufgeführt habe.
Dir ein schönes Wochenende!
Blubb
Hallo Martin Kohler,
danke für die nachfrage, mittlerweile ist das problem gelöst.Ein schönes Wochenende wünscht
Blubb
Alles klar ! Grüße, MK
Liebe/-r Experte/-in,
ich suche eine Vorlage für einen einfachen Arbeitsvertrag für
einen Schüler, der bei uns in der Firma 2 Stunden pro Woche
als Aushilfe arbeitet.
Hallo, da gibt es jede Menge zu kaufen. Wenn Du Dir die 5 Euro sparen willst, dann nimm den Text, bzw. die Anforderungen aus dem Arbeitsgesetz. Da steht genau, was in einen Arbeitsvertrag reingehört und was nicht. Im übrigen kannst Du dann den Rest selbst gestalten. Achte nur da drauf, dass der Vertrag dann auch Rechtssicher ist
Liebe/-r Experte/-in,
ich suche eine Vorlage für einen einfachen Arbeitsvertrag für einen Schüler, der bei uns in der Firma 2 Stunden pro Woche als Aushilfe arbeitet.
Gehen Sie ins Internet. Hier sind einige Beispiele:
http://www.bilse-institut.de/jus/downloads/arbeitsve…
Gruß
Rainer