Arbeitsvertrag für Aushilfe

Guten Tag,
A hat eine Ausbildung beendet und möchte in wenigen Monaten anfangen zu studieren, er würde sich gerne beim Unternehmen U (Handwerksbetrieb) etwas Geld dazu verdienen.
A und U sind sich einig, dass es keine festen Zeiten geben wird, weil A nicht immer kann und U nicht immer Hilfe benötigt.
A würde also im Bedarfsfall von U kontaktiert und dann entweder zusagen oder nicht.
A und U fänden diese Lösung als Aushilfe auf Abruf / Springer gut, weil sie den Bedürfnissen beider entspricht.

Aber wie kann man dies nun in einem Arbeitsvertrag formulieren?
A soll tariflich entlohnt werden und dann maximal 34h im Monat arbeiten (also strikt unter 450€), es können aber auch Monate mit vielleicht nur einem oder zwei Arbeitstagen vorkommen (dass man dies nicht mitteln darf, ist bekannt).

DARF man so schwamigge Formulierungen zur Arbeistzeit überhaupt in einem Vertrag formulieren?
Gibt es Vorlagen dazu?
Ist ein Unterschied zu beachten, dass er aktuell noch nicht studiert, später aber dann doch?

Servus,

wenn keine konkreten Angaben zur wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit gemacht sind, gelten 10 Stunden / Woche als vereinbart, der Arbeitnehmer kann die Entlohnung für diese Zeit verlangen und vor allem muss der Arbeitgeber Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge für diese 10 Stunden auch dann bezahlen, wenn er sie gar nicht in Anspruch genommen hat.

„Arbeit auf Abruf“ setzt gem. § 12 TzBfG voraus, dass ein konkretes Mindestvolumen pro Tag / pro Woche vereinbart wird, das der Arbeitgeber abnehmen und bezahlen muss. Eine Verteilung dieses Volumens auf größere Zeiträume im Sinn eines Arbeitszeitkontos ist erlaubt - man kann also schon einen Monat lang nichts abrufen und im dann folgenden Monat z.B. das Doppelte des Mindestvolumens.

Wenn aber wie im Beispiel nur ein Höchstvolumen vereinbart ist, fällt das auf § 12 TzBfG zurück, und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Lohn für 10 h / Woche, auch wenn er nicht angefordert worden ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Arbeitsverträge müssen nicht schriftlich verfasst werden. Auch mündliche Verträge sind gültig. Auch schwammige Verträge sind zulässig. Sollte es aber mal zu einem Streit kommen, ist die Beweisführung sehr problematisch. Gesetze gelten auch bei mündlichen Verträgen.

Gruß
Otto