Arbeitsvertrag hat seltsame §

Hallo,
ich habe einen Arbeitsvertrag vorab erhalten und bin fast schon entsetzt! § 1,4,5,6,8. Morgen soll ich zur Unterschrift kommen daher wäre es echt SUPER wenn Ihr mir mal mitteilen könntet was Ihr davon haltet:

§ 1 Beginn der Beschäftigung, Probezeit
Das Beschäftigungsverhältnis beginnt am 01.07.2012
Die Probezeit beträgt sechs Monate, sie kann einmal verlängert werden. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ab-lauf der Probezeit, wenn es nicht ausdrücklich schriftlich verlängert wird. Während der Probezeit kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

§ 2 Betriebsvereinbarungen
Soweit Betriebsvereinbarungen bestehen oder zukünftig geschlossen werden, haben diese Vorrang vor den Individualvereinbarungen dieses Arbeitsvertrages.

§ 3 Art der Beschäftigung und Tätigkeit
Der Arbeitnehmer wird als technischer - Sachbearbeiter eingestellt. Sein Aufgabengebiet umfaßt:

a) Haupttätigkeit: Technische Sachbearbeitung
b) Sonstige Aufgaben: Kaufmännische Abwicklung
c) Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit mit anderen zumutbaren, innerhalb der Vergütungsgruppe liegenden Arbeiten zu beschäftigen.

§ 4 Arbeitszeit und Mehrarbeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden/Woche. sollten die Leistungen in der o.g. Zeit nicht abgearbeitet sein, welche jedoch in der Zeit erledigt werden können, wird die Arbeitszeit automatisch verlängert und der Arbeitnehmer erhält hierfür kein Entgelt.

Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Regelungen. Der Arbeitnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Mehrarbeit verpflichtet. Mit dem monatlichen Grundgehalt sind Überstunden pro Monat bereits abgegolten.
Überstunden werden nur vergütet, wenn sie vorher ausdrücklich schriftlich angeordnet worden sind.
Die Vertragsparteien können unter Berücksichtigung des vorherigen Absatzes zur Abgeltung der Überstunden auch einen Zeitausgleich - auch teilweise - vereinbaren.
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit anordnen, wenn die Fördervoraussetzungen durch das Arbeitsamt erfüllt werden.

§ 5 Vergütung
Das monatliche Bruttogehalt (Grundgehalt) beträgt EUR .xyz fällig am letzten Werktag eines Kalendermonats.
!!!Die vorgenannte Vergütung wird freiwillig gewährt und ist jederzeit frei widerruflich. !!!

Sie ist bargeldlos
kostenfrei auf das Konto des Arbeitnehmers überweisen.
Die Abtretung oder Verpfändung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen. Bei Gehaltspfändungen ist der Arbeitgeber berechtigt für jede zu berechnende Pfändung EUR 15,00 pauschal als Aufwandsentschädigung einzubehalten.

Zusätzliche Vereinbarungen:
Die xyz GmbH hat für besondere Leistungen eine Zulage zugesagt, welche am Jahresende ausgezahlt wird.

§ 6 Besondere Leistungen des Arbeitgebers
Gewährt der Arbeitgeber zusätzliche oder besondere Leistungen, wird bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus die Dauer der Probezeit bei der Bemessung der Leistungen berücksichtigt.

Werden solche Leistungen gewährt, handelt es sich um freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers, wie z. B. Gratifikationen (Weihnachtsgeld) usw., auf die auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch besteht und aus denen kein Anspruch für die Zukunft abgeleitet werden kann, es sei denn, es liegt hierfür eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vor.
Ruht das Arbeitsverhältnis, ist es gekündigt oder tritt seine Beendigung bis zum Ablauf des auf die Auszahlung folgenden Kalendervierteljahres ein, so entfällt ein Anspruch auf solche Zahlungen.

Die eventuelle Zahlung einer zusätzlichen oder besonderen Leistung für zukünftige Betriebstreue entfällt, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt in gekündigtem Zustand befindet oder eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen wurde oder das Arbeitsverhältnis ruht. Endet das Arbeitsverhältnis vor oder mit Ablauf des 31. März des auf die Auszahlung der zusätzlichen oder besonderen Leistung folgenden Jahres, so kann die zusätzliche oder besondere Leistung, sofern höher als EUR 102,26, zurückgefordert werden. Beträgt die zusätzliche oder besondere Leistung mehr als ein Monatsgehalt, kann die Rückforderung auch noch dann erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis vor oder mit Ablauf des 30. Juni des Folgejahres endet.

Bei unterjähriger Beschäftigung oder teilweisem Ruhen des Arbeitsverhältnisses entfällt ein anteiliger Anspruch auf die zusätzliche oder besondere Leistung. Der Arbeitgeber ist berechtigt eine besondere oder zusätzliche Leistung pro Fehltag (außer Arbeitsunfähigkeit infolge Betriebsunfall) um 1/4 des jahresdurchschnittlichen Tageslohnes zu kürzen.

§ 7 Arbeitsfähigkeit
Der zu diesem Arbeitsvertrag gehörende Personalfragebogen ist wesentliche Grundlage dieses Vertrages. Unrichtige Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen stellen einen Grund zur Anfechtung oder fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.

Sofern der Arbeitnehmer den Personalfragebogen nicht ausgefüllt und dem Arbeitgeber unterzeichnet ausgehändigt hat, erklärt er hiermit, dass

  1. er arbeitsfähig ist und an keiner ansteckenden Krankheit leidet und dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist, bestehen;
  2. sonstige Umstände, die der Arbeitsaufnahme oder der Tätigkeit des Arbeitnehmers in absehbarer Zeit entgegenstehen (Operation, Kur, Wehrdienst etc.) oder sie wesentlich erschweren, nicht vorliegen;
  3. er nicht Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist und auch keinen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hat sowie einem Beschäftigungsverbot nicht unterliegt. Er außerdem bei Feststellung der Schwangerschaft oder von Rechten aus dem Schwerbehindertengesetz dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigt. Sofern ein zu diesem Arbeitsvertrag ausgefüllter Personalfragebogen besteht, ist dieser wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Unrichtige Angaben berechtigen den Arbeitgeber zur Anfechtung oder Kündigung des Vertrages.
  4. weder eine Vorstrafe noch ein anhängiges Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ausgesprochen bzw. eingeleitet ist.
  5. er, sofern er Arbeitnehmer ist der einer Arbeitserlaubnis bedarf, im Besitz der erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ist.

§ 8 Urlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Jahresurlaub in Höhe von 30 Arbeitstagen.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit.

Die Urlaubszeit wird vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange und, soweit möglich, den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt. Der Urlaubswunsch ist rechtzeitig anzumelden. Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

Der Jahresurlaub verringert sich um 1/12 für jeden vollen Zeitmonat im Kalenderjahr, in welchem das Arbeits-verhältnis ruht oder der Arbeitnehmer arbeitsunfähig geschrieben ist. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch bleibt unberührt.

§ 9 Verschwiegenheitspflicht , Wettbewerbsverbot und Nebentätigkeit
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten und Vor¬gänge, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu be¬wahren. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit 24 Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Der Arbeitnehmer darf weder Pläne, Skizzen, Ausschreibungsunterlagen, Computerprogramme, Daten noch sonstige Akten ohne Zustimmung des Arbeitgebers entnehmen, kopieren, abschreiben, auf anderen Rechnern oder Medien speichern oder Betriebsfremden irgendwie bekannt oder zugänglich machen. Sämtliche Unterlagen sind bei Ende der Beschäftigung zurückzugeben. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht ist ausge-schlossen.

Die Teilnahme an Wettbewerben außerhalb der Arbeitszeit ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers erlaubt, sofern der Arbeitgeber sich nicht selbst am Wettbewerb beteiligt oder die Belange des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

Die Ausübung einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit ist dem Arbeitnehmer nur nach schriftli-cher Genehmigung durch den Arbeitgeber gestattet, die nur dann verweigert werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass betriebliche Belange des Arbeitgebers beeinträchtigt werden können.

§ 10 Urheberrecht
Das Urheberrecht aus diesem Arbeitsverhältnis steht dem Arbeitgeber zu. Dem Arbeitnehmer steht bei urheber-rechtlich relevanten eigenen Leistungen das Recht auf Namensnennung zu. Im übrigen gelten die Bestimmun¬gen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes und das UrhG.

§ 11 Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden Vorschüsse und Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer schon ab Ausspruch einer Kündigung bis zur Beendigung des Arbeits-verhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freistellen und diese Freistellung widerrufen.

Das Arbeitsverhältnis endet ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf des Monats in welchem der Ar-beitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.

Bei vertragswidriger Nichtaufnahme der Tätigkeit sowie vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung an den Arbeitgeber zu zahlen.

Liegen die Voraussetzungen der Ziff. 1 nur an einzelnen Arbeitstagen vor, so hat der Arbeitnehmer für jeden Tag des vertragswidrigen Verhaltens im Sinne der Ziff. 1 eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/20 der Bruttomonatsvergütung an den Arbeitgeber zu leisten. Gleiches gilt für sonstiges unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit.

§ 12 Arbeitsverhinderung und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit hat er unverzüglich für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer vorzulegen.

Abweichend von § 616 BGB hat der Arbeitnehmer keinen Entgeltfortzahlungsanspruch im Falle der Arbeitsver-hinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, für die er durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist.

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit oder infolge eines ärztlich verordneten oder vom zu-ständigen Sozialversicherungsträger genehmigten Heilverfahrens oder Kuraufenthalts erhält der Arbeitnehmer vom Tage der Arbeitsunfähigkeit an das vereinbarte Bruttogehalt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt nicht bei Bäderkuren.

§ 13 Zeugnis
Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber ein Zeugnis auszustellen, das Auf¬schluß über Art und Dauer der Beschäftigung, sowie auch über Führung und Leistung ergibt.

Das gleiche gilt auch für ein verlangtes Zwischenzeugnis.

§14 Nebentätigkeit
Jegliche Nebenbeschäftigungen sind dem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. Nebenbeschäftigungen, die den Arbeitseinsatz, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers berühren, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Arbeitgeber.

§15 Zustelladresse des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer versichert unter der benannten Adresse auch postalisch erreichbar zu sein und verpflichtet sich, Änderungen der Zustelladresse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollte der Arbeitnehmer dieses unterlassen, so gehen die Nachteile zu seinen Lasten.

§ 16 Verfallklausel
Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solchen die damit in Verbindung stehen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht worden ist.

§ 17 Schlußbestimmungen
Die Vertragsparteien behalten sich vor, einzelne Bestimmungen dieses Vertrags zu ändern, wenn besondere Gründe dies erfordern.

Inhaltliche Änderungen des Vertrages sowie ergänzende Abreden und Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirk-samkeit der Schriftform und der Unterschrift der Vertragsparteien. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Soweit in diesem Arbeitsvertrag nichts bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Die von dem Arbeitnehmer im Personalfragebogen gemachten Angaben sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Darin gemachte unrichtige Angaben berechtigen den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung.

zu 1: „Es kann einmal verlängert werden“ ist Quatsch… raus damit!

zu 4: Wiederspricht sich „sind abgegolten“ und dann doch gegen Abgeltung.

zu 5: Der Erste Satz ist totaler Humbug! Raus damit…

zu 6: Kompletter Quatsch und entspricht nicht mehr der aktuelen Rechtsprechung. Muss komplett neu.

zu 8: Der letzte Satz ist völliger Blödsinn.

Hallo, dieser Vertrag ist nicht nur eine Zumutung, er enthält auch Passagen, die eindeutig nicht Gesetzen bzw. der Rechtssprechung entsprechen. Es handelt sich um ein Probearbeitsverhältnis. Dieses kann nicht verlängert werden. Eine Vergütung, die freiwillig gewährt wird, ist eine Zumutung. Ach, ich gehe nicht auf jeden Paragrafen ein. Allein der Satz:…Mit dem monatlichen Grundgehalt sind Überstunden abgegolten, widerspricht der Rechtssprechung. Ich an Ihrer Stelle würde folgendes tun. Da das Arbeitsverhältnis erst am 01.07. beginnen soll, würde ich Morgen keinesfalls unterschreiben, sondern darauf verweisen, dass Sie noch prüfen. Gleichzeitig würde ich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht,…die Anwaltskammer nennt Ihnen welche…aufsuchen, der dezidiert den Vertrag mit Ihnen bespricht. Die dann notwendigen Änderungen lassen Sie in den Vertrag einfließen. Ich fürchte nur, die Firma wird sich nicht auf die üblichen Standards, die auch rechtsgängig sind einlassen. Nur diesen Vertrag würde ich nie unterschreiben. Viel Glück.

Guten Morgen,
ich habe leider nicht viel Zeit und konnte nur oberflächlich prüfen - ich gehe übrigens von DEUTSCHEM Recht aus.
Danach ergibt sich sogar auf die Schnelle:
§ 1 Beginn der Beschäftigung, Probezeit:
Verlängerung der Probezeit: UNANGEMESSENE BENACHTEILIGUNG GEM. § 307 BGB - WAHRSCH. NICHTIG!

§ 4 Arbeitszeit und Mehrarbeit:

Bis auf die Regelung 40-Stunden-Woche: NICHTIG wg. Sittenwidrigkeit ( § 138 BGB)und UNANGEMESSENER BENACHTEILIGUNG GEM. § 307 BGB
§ 7: KOMPLETT NICHTIG WEGEN DISKRIMINIERUNG, BES. WG. BEHINDERUNG UND WG. DES GESCHLECHTS (SCHWANGERSCHAFT)

ICH würde da NICHT anfangen - bzw. zumindest den Vertrag nochmal meiner Gewerkschaft, in der ich selbstverständlich Mitglied bin, vorlegen.
Bonne Chance!
Eifelwanderer

Hallo,

da muss ich Ihnen zustimmen. Wo und in welcher Zeit leben wir?
Ich bin kein Arbeitsrechtler und mit dieser Materie nur etwas vertraut.
Nach meiner Auffassung sind einige Punkte nicht und auch gar nicht vertretbar.
Mein Vorschlag ist, Sie gehen sofort zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht und holen sich dort für ein kleines Geld eine Auskunft. Dieser hat die neueste Rechtsprechung und kann Ihnen sagen, was z.B. „sowieso“ ungültig ist.
Sie können aber auch den Arbeitgeber bitten, diese Passagen zu ändern. Dann bekommen Sie aber wohl die Job nicht.
MfG
PB

Hallo,

ich bin zwar kein Arbeitsrechtsexperte, aber insofern dies hier kein Fake ist, solltest du jenen Vertrag entweder nicht unterschreiben oder aber vom Experten genau prüfen lassen, welche Abschnitte überhaupt nicht gültig sind, da sie rechtwidrig sind.

Z.B. die Festlegung des Urlaubs, die Freiwilligkeit (!) der Zahlung, die Nichtbezahlung von Mehrarbeit oder auch die Verlängerbarkeit der Probezeit sind m.E. Fakten, die m.W. nicht mit geltenden rechtlichen Grundlagen zu vereinbaren sind.

Hallo Sidius,

§ 1,4,5,6,8.


§ 1 Beginn der Beschäftigung, Probezeit
Das Beschäftigungsverhältnis beginnt am 01.07.2012
Die Probezeit beträgt sechs Monate, sie kann einmal verlängert
werden. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ab-lauf der
Probezeit, wenn es nicht ausdrücklich schriftlich verlängert
wird. Während der Probezeit kann mit sofortiger Wirkung
gekündigt werden.

Im Prinzip handelt es sich hier um ein befristetes oder zunächst befristetes Anstellungsverhältnis. Leider ist das mittlerweile schon normal, daß Arbeitgeber erstmal befristen … Da kann man nix machen, das wird Dir in 80 % der Fälle genau so vorgelegt. Das während der Probezeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden kann, finde ich auch ein bisschen - naja - hart, aber da während der ersten sechs Monate so oder so kein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht, kann man als AG da vereinbaren, was man möchte. Das gilt dann allerdings nicht, sollte die „Probezeit“ verlängert werden, denn dann bist Du in einem befristeten Arbeitsverhältnis über 6 Monate, und es gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 4 Arbeitszeit und Mehrarbeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden/Woche. sollten
die Leistungen in der o.g. Zeit nicht abgearbeitet sein,
welche jedoch in der Zeit erledigt werden können, wird die
Arbeitszeit automatisch verlängert und der Arbeitnehmer erhält
hierfür kein Entgelt.

Wow, das ist allerdings ein Knaller und ganz sicher rechtlich nicht in Ordnung. Wer legt denn fest, wieviel in welcher Zeit geschafft werden muss? Gibt es da eine Liste der Tätigkeiten und der vorgesehenen Arbeitszeiten? Da ist ja Streit vorprogrammiert! Das finde ich - sollte es da keine klaren Regelungen zu geben - vollkommen inakzeptabel. Möglich wäre, wenn man immer die gleichen Arbeiten verrichten muss, und der AG festlegen kann, daß man für die Tätigkeit A z. B. 30 min. braucht für B 45 min. … aber das müsste dann irgendwo fixiert sein!

Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den
betrieblichen Regelungen. Der Arbeitnehmer ist im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen zur Mehrarbeit verpflichtet. Mit dem
monatlichen Grundgehalt sind Überstunden pro Monat bereits
abgegolten.
Überstunden werden nur vergütet, wenn sie vorher ausdrücklich
schriftlich angeordnet worden sind.
Die Vertragsparteien können unter Berücksichtigung des
vorherigen Absatzes zur Abgeltung der Überstunden auch einen
Zeitausgleich - auch teilweise - vereinbaren.
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit anordnen, wenn die
Fördervoraussetzungen durch das Arbeitsamt erfüllt werden.

Das weitere dieses Absatzes ist dann wieder üblich! Der AG schützt sich davor, daß Du bis spät in die Nacht bei der Arbeit sitzt, ob er das will oder nicht, und er dann zahlen muss …

§ 5 Vergütung
Das monatliche Bruttogehalt (Grundgehalt) beträgt EUR .xyz
fällig am letzten Werktag eines Kalendermonats.
!!!Die vorgenannte Vergütung wird freiwillig gewährt und ist
jederzeit frei widerruflich. !!!

Absolut inakzeptabel! Was denken die sich denn? In einem ARbeitsvertrag wird maßgeblich geregelt, was der ARbeitnehmer zu leisten und der ARbeitgeber zu zahlen hat. Darum geht es ja! Das kann ja nur ein Witz sein!

Sie ist bargeldlos
kostenfrei auf das Konto des Arbeitnehmers überweisen.
Die Abtretung oder Verpfändung von Vergütungsansprüchen ist
ausgeschlossen. Bei Gehaltspfändungen ist der Arbeitgeber
berechtigt für jede zu berechnende Pfändung EUR 15,00 pauschal
als Aufwandsentschädigung einzubehalten.

Zusätzliche Vereinbarungen:
Die xyz GmbH hat für besondere Leistungen eine Zulage
zugesagt, welche am Jahresende ausgezahlt wird.

Das wäre dann wieder üblich … also ganz normal!

§ 6 Besondere Leistungen des Arbeitgebers
Gewährt der Arbeitgeber zusätzliche oder besondere Leistungen,
wird bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über die
Probezeit hinaus die Dauer der Probezeit bei der Bemessung der
Leistungen berücksichtigt.

Werden solche Leistungen gewährt, handelt es sich um
freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers, wie z. B.
Gratifikationen (Weihnachtsgeld) usw., auf die auch bei
wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch besteht und aus denen
kein Anspruch für die Zukunft abgeleitet werden kann, es sei
denn, es liegt hierfür eine ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung vor.
Ruht das Arbeitsverhältnis, ist es gekündigt oder tritt seine
Beendigung bis zum Ablauf des auf die Auszahlung folgenden
Kalendervierteljahres ein, so entfällt ein Anspruch auf solche
Zahlungen.

Die eventuelle Zahlung einer zusätzlichen oder besonderen
Leistung für zukünftige Betriebstreue entfällt, wenn sich das
Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt in gekündigtem
Zustand befindet oder eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen
wurde oder das Arbeitsverhältnis ruht. Endet das
Arbeitsverhältnis vor oder mit Ablauf des 31. März des auf die
Auszahlung der zusätzlichen oder besonderen Leistung folgenden
Jahres, so kann die zusätzliche oder besondere Leistung,
sofern höher als EUR 102,26, zurückgefordert werden. Beträgt
die zusätzliche oder besondere Leistung mehr als ein
Monatsgehalt, kann die Rückforderung auch noch dann erfolgen,
wenn das Arbeitsverhältnis vor oder mit Ablauf des 30. Juni
des Folgejahres endet.

??? Ha, der AG ist ja sehr kreativ! Erst behält er sich vor, daß GEhalt eigenmächtig zu ändern, und dann will er daraus entstandene Boni auch noch im Folgejahr zurückfordern? Huiuiui …

Bei unterjähriger Beschäftigung oder teilweisem Ruhen des
Arbeitsverhältnisses entfällt ein anteiliger Anspruch auf die
zusätzliche oder besondere Leistung. Der Arbeitgeber ist
berechtigt eine besondere oder zusätzliche Leistung pro
Fehltag (außer Arbeitsunfähigkeit infolge Betriebsunfall) um
1/4 des jahresdurchschnittlichen Tageslohnes zu kürzen.

Mhm, auch das passt ja wohl ins Bild …

§ 8 Urlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Jahresurlaub in Höhe von 30
Arbeitstagen.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach
sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit.

Die Urlaubszeit wird vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung
der betrieblichen Belange und, soweit möglich, den Wünschen
des Arbeitnehmers festgelegt. Der Urlaubswunsch ist
rechtzeitig anzumelden. Der Urlaub ist zusammenhängend zu
gewähren und zu nehmen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

Der Jahresurlaub verringert sich um 1/12 für jeden vollen
Zeitmonat im Kalenderjahr, in welchem das Arbeits-verhältnis
ruht oder der Arbeitnehmer arbeitsunfähig geschrieben ist. Der
gesetzliche Mindesturlaubsanspruch bleibt unberührt.

Naja, das ist dann wieder ganz normal!

Aber zusammenfassend: Das würde ich nie und nimmer unterschreiben! Der AG behält sich zig Möglichkeiten in der Hand, Dir Dein Geld nicht zu zahlen …

Das geht so nicht! Entweder kann man das klären, oder mein Rat: Finger weg!

Hallo,

ein paar Vorabbemerkungen:

Ich bitte zu beachten, dass eine Rechtsberatung oder verbindliche Vertragsprüfung im Rahmen dieses Forums nicht gewährt werden kann.

Des Weiteren ist die sachgerechte Prüfung eines vergleichbar umfangreichen Vertrages nicht in einem Tag, jedenfalls aber nicht in den wenigen Stunden möglich, die hierfür bis zur Unterschrift nun noch verbleiben.

Nichtsdestotrotz möchte ich mich in der gebotenen Kürze zu dem vorliegenden Arbeitsvertrag äußern:

Die Wirksamkeit von § 1 dürfte schon mehr als zweifelhaft sein. Zwar spricht nichts gegen die Vereinbarung einer 6-monatigen Probezeit.
Grds. können Probezeiten auch verlängert werden. Dies allerdings regelmäßig nur unter der Prämisse, dass der Arbeitnehmer sich im Verlauf der Probezeit nicht bewährt hat und ihm durch die Verlängerung eine „zweite Chance“ gegeben werden soll.

Vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7.3.2002, Az. 2 AZR 93/01.

Hier sollte dann aber schon angegeben sein, auf welche Länge die Probezeit verlängert werden kann. Außerdem sollte ein „Wiedereinstellungsanspruch“ vereinbart werden für den Fall, dass der Arbeitnehmer sich nunmehr in der zweiten Probezeit bewährt.

Im Übrigen steht die Regelung im Widerspruch zum Kündigungsschutzgesetz. Hiernach erfährt ein Arbeitnehmer nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit den höheren Schutz über das KSchG.

Auch § 2 ist zweifelhaft. So gilt bei einem Widerspruch zwischen Individualarbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung das sog. „Günstigkeitsprinzip“ zugunsten des Arbeitnehmers. Eine negative Regelung in der Betriebsvereinbarung geht dem Arbeitsvertrag damit nicht vor.

Gegen § 3 bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Auch § 4 ist wiederum zweifelhaft. Er wäre jedenfalls weit (zugunsten des Arbeitnehmers) auszulegen.
Z.B. die Formulierung, „Arbeiten, welche jedoch in der Zeit erledigt werden können“ darf dem durchschnittlichen Arbeitnehmer nicht zum Nachteil gereichen. Man wird sicherlich nicht sagen können, dass die Arbeitnehmer A, B und C in der gleichen Zeit gleich viele Aufgaben erledigen können.

Auch kann die Arbeitseit nicht ohne Ausgleich (Ausbezahlung, Anrechnung als Überstunden) ins unermessliche verlängert werden. Hier schrillen die Glocken des Arbeitnehmerschutzes! Siehe hierzu das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)!
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__7.html

§ 5 Satz 2 ist ein schlechter Witz. Die Zahlung eines angemessenen Arbeitslohns ist - neben den Sicherungspflichten am Arbeitsplatz - die vordringliche Pflicht des Arbeitgebers und ist mitnichten frei widerruflich :smile:
Die Aufwandsbeschädigung bei Pfändung bedarf sicherlich genauerer rechtlicher Überprüfung.

§ 6 Satz 1 geht in Ordnung. Ebenso grds. auch Satz 2. So gelten fortlaufend (über 3 Jahre) gezahlte Weihnachtsgelder nämlich nur dann als nunmehr vereinbart, wenn dies aus den Umständen hervorgeht. Schließt der Arbeitgeber das aber vorab aus, bedarf der Arbeitnehmer dahingehend keinen Schutz.

Auch § 7 dürfte ein Scherzkeks verfasst haben.
Insbesondere Nr. 3 widerspricht der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Schwangere darf ihre Schwangerschaft ungestraft verschweigen. Und die Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer nicht schwerbehindert sein darf, verstößt gegen gesetzliche Wertungen. (siehe insoweit das SGB IX und weitere Spezialgesetze)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/

§ 8 Satz 2 entspricht § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__4.html

Auch im Übrigen dürfte § 8 sich mit dem BUrlG decken.

§§ 9, 10, 13, 14, 15, 17 (bis auf den letzten Satz) sind in Ordnung

§ 11 Satz 6 bedarf sicher näherer Untersuchung. Insbesondere im Hinblick auf die Verlängerung des Renteneintrittsalters.

§ 12 Satz 3 geht in Ordnung, da § 616 BGB abdingbar ist, vgl. die Kommentierung im Palandt BGB, § 616, Rn.3.

§ 16 dürfte einer rechtlichen Kontrolle nicht standhalten. Dies entspricht einer Verkürzung der Verjährungsfristen, die für vertragliche Ansprüche grds. 3 Jahre betragen, § 195 BGB.
Vgl. auch § 202 Abs. 1 BGB

Sie sollten also bei der morgigen Unterschrift entweder Passagen streichen oder mit dem Arbeitgeber neu verhandeln.

Mit freundlichen Grüßen

Luxuria86

Mein Tipp: Halte den AG hin und lass den Arbeitsvertrag von einem Anwalt f. Arbeitsrecht prüfen. Denn dieser Arbeitsvertrag hört sich wirklich etwas suspekt an.
Falls der AG sich nicht auf einen Aufschub einlässt, bewirb dich lieber woanders und unterschreibe diesen Vertrag nicht.
Viel Glück!!!

Hallo,

es ist grundsätzlich möglich, die Probearbeitszeit zu verlängern, wenn der Ag sich über die Eignung seines Mitarbeiters nicht im Klaren ist. Die hat das Bundesarbeitsgericht unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Das Mehrarbeit mit einem entsprechend hohen Gehalt mit abgegolten ist, ist nicht unüblich. Ansonsten besteht die Möglichkeit, wie im Vertrag genannt, über die genehmigte Mehrarbeit sich entlohnen zu lassen.

Der Freiwillikgkeitvorbehalt des Gehaltes ist meiner Meinung nach unwirksam! Im Falle eines Streites kann sich der Ag nicht darauf berufen.

Die Rückzahlungsklausel für Sonderzahlungen entspricht auch der gängigen Praxis.

Die Klausel, dass sich der Urlaubsanspruch durch Arbeitsunfähigkeit verringert, wird im Streitfall nicht durchsetzbar sein. Unwirksame Klausel!

Gruß Pif

Hallo Sidius,

ich finde den Vertrag auch ein wenig komisch, aber immerhin es ist ein Arbeitsvertrag.

Folgende Punkte sind anzumerken:

Schön wäre es wenn der Vertrag auf den einschlägigen Tarifvertrag (statisch oder dynamisch) verweisen würde.
Da er das nicht tut, finden sich natürlich diese vielen Klauseln im Vertrag. Diese sind zugegebenermaßen im Zweifel für den Arbeitgeber formuliert.

Begrüßenswert ist natürlich, dass ein unberistetes Arbeitsverhältnis angeboten wird. Du solltest - wenn Du ernsthafte Bauschmerzen mit dem Vertrag hast, aber dennoch aus der ?Arbeitslosigkeit? rauskommen möchtest - dort anfangen und die Gelegenheit nutzen den Vertrag innerhalb der Probezeit von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen.

Viel Erfolg

Gruß

Crash