Arbeitsvertrag hat seltsame §

Hallo,
ich habe einen Arbeitsvertrag vorab erhalten und bin fast schon entsetzt! § 1,4,5,6,8. Morgen soll ich zur Unterschrift kommen daher wäre es echt SUPER wenn Ihr mir mal mitteilen könntet was Ihr davon haltet:

§ 1 Beginn der Beschäftigung, Probezeit
Das Beschäftigungsverhältnis beginnt am 01.07.2012
Die Probezeit beträgt sechs Monate, sie kann einmal verlängert werden. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ab-lauf der Probezeit, wenn es nicht ausdrücklich schriftlich verlängert wird. Während der Probezeit kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

§ 2 Betriebsvereinbarungen
Soweit Betriebsvereinbarungen bestehen oder zukünftig geschlossen werden, haben diese Vorrang vor den Individualvereinbarungen dieses Arbeitsvertrages.

§ 3 Art der Beschäftigung und Tätigkeit
Der Arbeitnehmer wird als technischer - Sachbearbeiter eingestellt. Sein Aufgabengebiet umfaßt:

a) Haupttätigkeit: Technische Sachbearbeitung
b) Sonstige Aufgaben: Kaufmännische Abwicklung
c) Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit mit anderen zumutbaren, innerhalb der Vergütungsgruppe liegenden Arbeiten zu beschäftigen.

§ 4 Arbeitszeit und Mehrarbeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden/Woche. sollten die Leistungen in der o.g. Zeit nicht abgearbeitet sein, welche jedoch in der Zeit erledigt werden können, wird die Arbeitszeit automatisch verlängert und der Arbeitnehmer erhält hierfür kein Entgelt.

Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Regelungen. Der Arbeitnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Mehrarbeit verpflichtet. Mit dem monatlichen Grundgehalt sind Überstunden pro Monat bereits abgegolten.
Überstunden werden nur vergütet, wenn sie vorher ausdrücklich schriftlich angeordnet worden sind.
Die Vertragsparteien können unter Berücksichtigung des vorherigen Absatzes zur Abgeltung der Überstunden auch einen Zeitausgleich - auch teilweise - vereinbaren.
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit anordnen, wenn die Fördervoraussetzungen durch das Arbeitsamt erfüllt werden.

§ 5 Vergütung
Das monatliche Bruttogehalt (Grundgehalt) beträgt EUR .xyz fällig am letzten Werktag eines Kalendermonats.
!!!Die vorgenannte Vergütung wird freiwillig gewährt und ist jederzeit frei widerruflich. !!!

Sie ist bargeldlos
kostenfrei auf das Konto des Arbeitnehmers überweisen.
Die Abtretung oder Verpfändung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen. Bei Gehaltspfändungen ist der Arbeitgeber berechtigt für jede zu berechnende Pfändung EUR 15,00 pauschal als Aufwandsentschädigung einzubehalten.

Zusätzliche Vereinbarungen:
Die xyz GmbH hat für besondere Leistungen eine Zulage zugesagt, welche am Jahresende ausgezahlt wird.

§ 6 Besondere Leistungen des Arbeitgebers
Gewährt der Arbeitgeber zusätzliche oder besondere Leistungen, wird bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus die Dauer der Probezeit bei der Bemessung der Leistungen berücksichtigt.

Werden solche Leistungen gewährt, handelt es sich um freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers, wie z. B. Gratifikationen (Weihnachtsgeld) usw., auf die auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch besteht und aus denen kein Anspruch für die Zukunft abgeleitet werden kann, es sei denn, es liegt hierfür eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vor.
Ruht das Arbeitsverhältnis, ist es gekündigt oder tritt seine Beendigung bis zum Ablauf des auf die Auszahlung folgenden Kalendervierteljahres ein, so entfällt ein Anspruch auf solche Zahlungen.

Die eventuelle Zahlung einer zusätzlichen oder besonderen Leistung für zukünftige Betriebstreue entfällt, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt in gekündigtem Zustand befindet oder eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen wurde oder das Arbeitsverhältnis ruht. Endet das Arbeitsverhältnis vor oder mit Ablauf des 31. März des auf die Auszahlung der zusätzlichen oder besonderen Leistung folgenden Jahres, so kann die zusätzliche oder besondere Leistung, sofern höher als EUR 102,26, zurückgefordert werden. Beträgt die zusätzliche oder besondere Leistung mehr als ein Monatsgehalt, kann die Rückforderung auch noch dann erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis vor oder mit Ablauf des 30. Juni des Folgejahres endet.

Bei unterjähriger Beschäftigung oder teilweisem Ruhen des Arbeitsverhältnisses entfällt ein anteiliger Anspruch auf die zusätzliche oder besondere Leistung. Der Arbeitgeber ist berechtigt eine besondere oder zusätzliche Leistung pro Fehltag (außer Arbeitsunfähigkeit infolge Betriebsunfall) um 1/4 des jahresdurchschnittlichen Tageslohnes zu kürzen.

§ 7 Arbeitsfähigkeit
Der zu diesem Arbeitsvertrag gehörende Personalfragebogen ist wesentliche Grundlage dieses Vertrages. Unrichtige Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen stellen einen Grund zur Anfechtung oder fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.

Sofern der Arbeitnehmer den Personalfragebogen nicht ausgefüllt und dem Arbeitgeber unterzeichnet ausgehändigt hat, erklärt er hiermit, dass

  1. er arbeitsfähig ist und an keiner ansteckenden Krankheit leidet und dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist, bestehen;
  2. sonstige Umstände, die der Arbeitsaufnahme oder der Tätigkeit des Arbeitnehmers in absehbarer Zeit entgegenstehen (Operation, Kur, Wehrdienst etc.) oder sie wesentlich erschweren, nicht vorliegen;
  3. er nicht Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist und auch keinen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hat sowie einem Beschäftigungsverbot nicht unterliegt. Er außerdem bei Feststellung der Schwangerschaft oder von Rechten aus dem Schwerbehindertengesetz dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigt. Sofern ein zu diesem Arbeitsvertrag ausgefüllter Personalfragebogen besteht, ist dieser wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Unrichtige Angaben berechtigen den Arbeitgeber zur Anfechtung oder Kündigung des Vertrages.
  4. weder eine Vorstrafe noch ein anhängiges Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ausgesprochen bzw. eingeleitet ist.
  5. er, sofern er Arbeitnehmer ist der einer Arbeitserlaubnis bedarf, im Besitz der erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ist.

§ 8 Urlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Jahresurlaub in Höhe von 30 Arbeitstagen.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit.

Die Urlaubszeit wird vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange und, soweit möglich, den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt. Der Urlaubswunsch ist rechtzeitig anzumelden. Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

Der Jahresurlaub verringert sich um 1/12 für jeden vollen Zeitmonat im Kalenderjahr, in welchem das Arbeits-verhältnis ruht oder der Arbeitnehmer arbeitsunfähig geschrieben ist. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch bleibt unberührt.

§ 9 Verschwiegenheitspflicht , Wettbewerbsverbot und Nebentätigkeit
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten und Vor¬gänge, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu be¬wahren. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit 24 Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Der Arbeitnehmer darf weder Pläne, Skizzen, Ausschreibungsunterlagen, Computerprogramme, Daten noch sonstige Akten ohne Zustimmung des Arbeitgebers entnehmen, kopieren, abschreiben, auf anderen Rechnern oder Medien speichern oder Betriebsfremden irgendwie bekannt oder zugänglich machen. Sämtliche Unterlagen sind bei Ende der Beschäftigung zurückzugeben. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht ist ausge-schlossen.

Die Teilnahme an Wettbewerben außerhalb der Arbeitszeit ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers erlaubt, sofern der Arbeitgeber sich nicht selbst am Wettbewerb beteiligt oder die Belange des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.

Die Ausübung einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit ist dem Arbeitnehmer nur nach schriftli-cher Genehmigung durch den Arbeitgeber gestattet, die nur dann verweigert werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass betriebliche Belange des Arbeitgebers beeinträchtigt werden können.

§ 10 Urheberrecht
Das Urheberrecht aus diesem Arbeitsverhältnis steht dem Arbeitgeber zu. Dem Arbeitnehmer steht bei urheber-rechtlich relevanten eigenen Leistungen das Recht auf Namensnennung zu. Im übrigen gelten die Bestimmun¬gen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes und das UrhG.

§ 11 Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden Vorschüsse und Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer schon ab Ausspruch einer Kündigung bis zur Beendigung des Arbeits-verhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freistellen und diese Freistellung widerrufen.

Das Arbeitsverhältnis endet ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf des Monats in welchem der Ar-beitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.

Bei vertragswidriger Nichtaufnahme der Tätigkeit sowie vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung an den Arbeitgeber zu zahlen.

Liegen die Voraussetzungen der Ziff. 1 nur an einzelnen Arbeitstagen vor, so hat der Arbeitnehmer für jeden Tag des vertragswidrigen Verhaltens im Sinne der Ziff. 1 eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/20 der Bruttomonatsvergütung an den Arbeitgeber zu leisten. Gleiches gilt für sonstiges unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit.

§ 12 Arbeitsverhinderung und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit hat er unverzüglich für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer vorzulegen.

Abweichend von § 616 BGB hat der Arbeitnehmer keinen Entgeltfortzahlungsanspruch im Falle der Arbeitsver-hinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, für die er durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist.

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit oder infolge eines ärztlich verordneten oder vom zu-ständigen Sozialversicherungsträger genehmigten Heilverfahrens oder Kuraufenthalts erhält der Arbeitnehmer vom Tage der Arbeitsunfähigkeit an das vereinbarte Bruttogehalt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt nicht bei Bäderkuren.

§ 13 Zeugnis
Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber ein Zeugnis auszustellen, das Auf¬schluß über Art und Dauer der Beschäftigung, sowie auch über Führung und Leistung ergibt.

Das gleiche gilt auch für ein verlangtes Zwischenzeugnis.

§14 Nebentätigkeit
Jegliche Nebenbeschäftigungen sind dem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. Nebenbeschäftigungen, die den Arbeitseinsatz, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers berühren, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Arbeitgeber.

§15 Zustelladresse des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer versichert unter der benannten Adresse auch postalisch erreichbar zu sein und verpflichtet sich, Änderungen der Zustelladresse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollte der Arbeitnehmer dieses unterlassen, so gehen die Nachteile zu seinen Lasten.

§ 16 Verfallklausel
Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solchen die damit in Verbindung stehen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht worden ist.

§ 17 Schlußbestimmungen
Die Vertragsparteien behalten sich vor, einzelne Bestimmungen dieses Vertrags zu ändern, wenn besondere Gründe dies erfordern.

Inhaltliche Änderungen des Vertrages sowie ergänzende Abreden und Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirk-samkeit der Schriftform und der Unterschrift der Vertragsparteien. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Soweit in diesem Arbeitsvertrag nichts bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Die von dem Arbeitnehmer im Personalfragebogen gemachten Angaben sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Darin gemachte unrichtige Angaben berechtigen den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung.

FAQ:1129

Hallo,

Hallo

ich habe einen Arbeitsvertrag vorab erhalten und bin fast
schon entsetzt! § 1,4,5,6,8. Morgen soll ich zur Unterschrift
kommen daher wäre es echt SUPER wenn Ihr mir mal mitteilen
könntet was Ihr davon haltet:

Klar, wenn Du Deine Fragen gem. der von Dir bestätigten FAQ:1129 formulierst, kriegst Du auch wahrscheinlicvh substanziiertere Antworten als die des Vorschreibers.

&Tschüß
Wolfgang