AN ‚A‘ bekommt von einem ausländischen Unternehmen (nicht EU) einen Arbeitsvertrag für eine Anstellung in Deutschland bei der Tochter des Unternehmens, einer GmbH. Der Arbeitsvertrag is in englisch verfasst. ‚A‘ unterschreibt den Vertrag (er versteht den Inhalt) mit dem Wissen, dass der Arbeitsvertrag nach deutschem Recht eigentlich in deutscher Sprache verfasst sein muß. Ist der Arbeitsvertrag dann überhaupt gültig und wie sieht es im „Ernstfall“ aus?
Arbeitsverträge können formlos abgeschlossen werden, es besteht aber die Verpflichtung für den Arbeitgeber, den Vertrag zu dokumentieren, steht im NachWG.
Wobei ein Verstoss dagegen keine Sanktionen mit sich bringt…
Das stimmt im strafrechtlichen Sinne. Zivilrechtlich macht man sich jedoch in prinzipiell unbegrenzter Höhe schadenersatzpflichtig, wenn man gegen ein den Schutz Dritter bezweckendes Gesetz verstößt. Eine Sanktion ist das zwar nicht, aber es kann wesentlich schmerzhafter sein als eine solche.
Das stimmt im strafrechtlichen Sinne. Zivilrechtlich macht man
sich jedoch in prinzipiell unbegrenzter Höhe
schadenersatzpflichtig, wenn man gegen ein den Schutz Dritter
bezweckendes Gesetz verstößt. Eine Sanktion ist das zwar
nicht, aber es kann wesentlich schmerzhafter sein als eine
solche.
kannst Du grad mal ausführen, welcher bezifferbare Schaden hier entstehen könnte?
Gruß
loderunner (ianal)
schadenersatzpflichtig, wenn man gegen ein den Schutz Dritter
bezweckendes Gesetz verstößt. Eine Sanktion ist das zwar
nicht, aber es kann wesentlich schmerzhafter sein als eine
solche.
das nachwg entfaltet nach rspr. und teilen der literatur keinen drittschutz, § 823 II bgb ist daher nicht anwendbar.
Die einzige evtl. nennenswerte Konsequenz ist, dass Vorsitzende bei Arbeitsgerichten tendenziell eher dem Arbeitnehmer glauben, wenn es um strittige Vereinbarungen im Vertrag geht, die nun mal nicht schriftlich fixiert sind.
Das ist allerdings nur mein subjektives Empfinden.
Letztlich gereicht jeder Verstoß gegen das NachwG dem AG bei einem strittigen Vertragsinhalt zum Nachteil (und ist somit sanktioniert): Entweder das Gericht glaubt im Streitfall ohnehin dem AN oder es glaubt dem AG, weil der AN wegen des AG-seitigen Verstoßes gegen das NachwG nicht selbst beweisen kann. Dann haftet der AG aber dem AN für den Schaden, der dem AN aus dem verlorenen Arbeitsgerichtsprozess entsteht.