Hallo, ich weiß es gibt hier keine offizielle Rechtsberatung. Aber vielleicht weiss jemand etwas aus Erfahrung. Wenn jemand bei einem ungarischen (oder in einem sonstigem Land) Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag unterschreibt, aber in Deutschland wohnen bleibt, nach 5 Tagen Arbeit immer 5 Tage zu Hause ist (somit unter 183 Tage in Ungarn), wo zahlt derjenige dann seine Steuern? Sein Lebensmittelpunkt ist meiner Meinung nach ja weiterhin D, da auch seine Familie dort wohnt. Wer entscheidet und wie muss man in etwa vorgehen, wo Steuern gezahlt werden? Wird einem, selbst bei einer Entscheidung PRO Deutschland erstmal in Ungarn die komplette Steuer abgezogen? Oder nur Sozialversicherung? Vielen Dank für Eure Meinungen.
Servus,
die Sache mit der Sozialversicherung vorweg, weil die sehr einfach ist: Eine Entsendung liegt nicht vor, die Tätigkeit ist in Ungarn SV-pflichtig.
Was die 183 Tage betrifft, geht es nicht um eine allgemein gültige Regelung, sondern um eine Bestimmung, die in den meisten (allen?) Doppelbesteuerungsabkommen vorkommt. Wenn es also kein DBA mit Ungarn gäbe, spielte die Dauer des Aufenthaltes in Ungarn überhaupt keine Rolle.
Die Unterscheidung „183 Tage / zwölf Monate“ und „183 Tage / Kalenderjahr“ (beides kommt vor) dürfte beim beschriebenen Arbeitsrhytmus keine Bedeutung haben. Im DBA Ungarn steht jedenfalls „183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs“, das ist die ältere Form.
Jetzt kommt allerdings die Hauptsache, und die spielt hier eine Rolle: In den entsprechenden DBA-Artikeln (mit Ungarn ists Artikel 15, da oder in der Gegend steht der immer) ist nie nur von der Aufenthaltsdauer die Rede, sondern es kommt immer auch darauf an, wer die Arbeit bezahlt (oder von wem der Lohn indirekt getragen wird):
Nur wenn
„2. die Vergütungen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
3. die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, welche die Person, die die Vergütungen zahlt, in dem anderen Staat hat.“
kann das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat (Deutschland) bleiben. Lass Dich nicht verwirren von dem Begriff „Person“, eine Kapitalgesellschaft hat eine eigene Rechtsperson.
Kurzer Sinn: Wenn der Lohn von einer ungarischen Kft. oder sonst einem ungarischen Unternehmen bezahlt wird, ist das Besteuerungsrecht bei Ungarn. Und auch, wenn er vom Projektbüro bezahlt wird, das die Tightrope Walker Ltd., Savannah/Cayman Islands, in Ungarn unterhält, ist das Besteuerungsrecht in Ungarn. Nur dann, wenn der Lohn von einem Arbeitgeber in Deutschland oder einem dritten Land ohne Betriebsstätte in Ungarn bezahlt wird, braucht man sich über den Verbleib der Steuerpflicht in D überhaupt Gedanken machen.
Und, wie gesagt, den Wanderarbeiterzettel E101 gibts in diesem Fall auch nicht von der luftigsten BKK. D.h. die Sache mit der Familienversicherung sollte unbedingt vorher geklärt werden.
Schöne Grüße
MM