Arbeitsvertrag - Krankheit, Abgeltung von Urlaub

Hallo,

gesetzt dem Fall, ein potenzieller Arbeitnehmer stößt in einem vorliegenden Arbeitsvertrag („befristeter Arbeitsvertrag, gem. Teil- und Befristungsgesetz beschäftigte Aushilfskraft“) auf folgende Klausel:

  1. Der AN erhält für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde eine Arbeitsvergütung in Höhe von € …,… abzüglich gesetzlicher Abgaben

  2. Da der Urlaubsanspruch des unregelmäßig Beschäftigten nicht oder nur sehr schwer berechnet werden kann, erhält der AN eine „Ferienentschädigung“ in Höhe von arbeitsstündlich brutto € .,…
    Diese ist in der Vergütung laut § … Abs.1 enthalten. Mit dieser Zahlung ist der Urlaubsanspruch des AN abgegolten.

AG geht davon aus/plant, dass AN tatsächlich regelmäßig 40-42h/Woche arbeitet über einen längeren Zeitraum. Gespräche mit Mitarbeitern beim AG ergaben, dass „Urlaub“ grundsätzlich gewährt wird - aber eben ohne Bezahlung.
Ist die pauschale Abgeltung von Urlaubsansprüchen rechtens?

und zum Thema Krankheit:
wöchentlich wird ein „Dienstplan“ erstellt. Im Krankheitsfall werden jedoch nur die Stunden bezahlt, die tatsächlich im Dienstplan stehen.
d.h. - wer länger als 1 Woche krankgeschrieben ist, bekommt für die 2. Woche trotz Krankschreibung kein Gehalt. Gleiches gilt für den unbezahlten Urlaub - wer dann krank wird, hat pech gehabt.
Auch hier die Frage - zulässig?

zum Thema „Aushilfskraft“ - kann das jeder AN selbst definieren?

Gruß und Dank - zumindest fürs Lesen!

Hallo,

Hallo,

gesetzt dem Fall, ein potenzieller Arbeitnehmer stößt in einem
vorliegenden Arbeitsvertrag („befristeter Arbeitsvertrag, gem.
Teil- und Befristungsgesetz beschäftigte Aushilfskraft“) auf
folgende Klausel:

  1. Der AN erhält für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde
    eine Arbeitsvergütung in Höhe von € …,… abzüglich
    gesetzlicher Abgaben

Ist in diesem vertrag ein Mindestvolumen in Stunden und Tagen definiert ? Das ist nämlich zwingend notwendig gem § 12 Abs. 1 TzBfG:
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html

  1. Da der Urlaubsanspruch des unregelmäßig Beschäftigten nicht
    oder nur sehr schwer berechnet werden kann, erhält der AN eine
    „Ferienentschädigung“ in Höhe von arbeitsstündlich brutto €

Das ist einfach nur unverschämt. Der Urlaub ist gem. § 1 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__1.html
iVm § 3 Abs. 1 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__3.html
in freien Tagen zu gewähren. Vergütet werden darf Urlaubsanspruch grundsätzlich nur im Fall des § 7 Abs. 3 BUrlG:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

.,…
Diese ist in der Vergütung laut § … Abs.1 enthalten. Mit
dieser Zahlung ist der Urlaubsanspruch des AN abgegolten.

s.o.

AG geht davon aus/plant, dass AN tatsächlich regelmäßig
40-42h/Woche arbeitet über einen längeren Zeitraum. Gespräche
mit Mitarbeitern beim AG ergaben, dass „Urlaub“ grundsätzlich
gewährt wird - aber eben ohne Bezahlung.

Wenn die anderen AN keine A… in der Hose haben und sich sowas gefallen lassen…

Ist die pauschale Abgeltung von Urlaubsansprüchen rechtens?

Nein, s.o.

und zum Thema Krankheit:
wöchentlich wird ein „Dienstplan“ erstellt. Im Krankheitsfall
werden jedoch nur die Stunden bezahlt, die tatsächlich im
Dienstplan stehen.

Das ist erst mal für die Geltungsdauer des Dienstplanes richtig, sofern der Dienstplan realistisch ist.

d.h. - wer länger als 1 Woche krankgeschrieben ist, bekommt
für die 2. Woche trotz Krankschreibung kein Gehalt.

Dafür gibt es § 4 Abs. 1a Satz 2 EFZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html
Maßgeblich ist der Durchschnittsverdienst vor Beginn der Erkrankung

Gleiches gilt für den unbezahlten Urlaub - wer dann krank wird, hat
pech gehabt.
Auch hier die Frage - zulässig?

Aus der Kombination von zwei rechtswidrigen Tatbeständen kann sich kein rechtmäßiger Tatbestand ergeben. Bei Krankheit im Urlaub gilt § 9 BUrlG:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__9.html

zum Thema „Aushilfskraft“ - kann das jeder AN selbst
definieren?

Das kann jeder - AG oder AN - definieren, wie er/sie will. Maßgeblich sind jedoch die einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, nicht irgendwelche selbstgestrickten Bezeichnungen.

Gruß und Dank - zumindest fürs Lesen!

Wenn dieser AN noch im Stadium des „potentiellen“ ist, heißt der Rat:
Finger weg von diesem AG. Dieser AG sucht keine AN, sondern Leibeigene. Da kann kein AN „froh“ werden. Im Übrigen könnten die geschilderten Umstände durchaus auch strafrechtlich relvant sein.

Vielen Dank fürs Antworten.

Wenn dieser AN noch im Stadium des „potentiellen“ ist, heißt
der Rat:
Finger weg von diesem AG. Dieser AG sucht keine AN, sondern
Leibeigene. Da kann kein AN „froh“ werden. Im Übrigen könnten
die geschilderten Umstände durchaus auch strafrechtlich
relvant sein.

Es gibt aber AN, die schon dort schon tätig sind. Brächte ein Gang zu einem Fachanwalt eine finanziell akzeptable Lösung des Problems? Sprich: Entschädigung o.ä.?

Von einer möglichen strafrechtlichen Konsequenz können sich die AN vermutlich auch nichts „erhoffen“.

Gruß

Vielen Dank fürs Antworten.

Wenn dieser AN noch im Stadium des „potentiellen“ ist, heißt
der Rat:
Finger weg von diesem AG. Dieser AG sucht keine AN, sondern
Leibeigene. Da kann kein AN „froh“ werden. Im Übrigen könnten
die geschilderten Umstände durchaus auch strafrechtlich
relvant sein.

Es gibt aber AN, die schon dort schon tätig sind. Brächte ein
Gang zu einem Fachanwalt eine finanziell akzeptable Lösung des
Problems?

Zumindest für die Zukunft eindeutig ja.

Sprich: Entschädigung o.ä.?

Grundsätzlich auch, aber da kommt es auf die Verjährungsfristen an.
Ein Schadensersatzanspruch für zu Unrecht nicht gewährten Erholungsurlaub kann aber auch durch entsprechende zusätzliche Urlaubsgewährung für die Zukunft erfüllt werden.

Von einer möglichen strafrechtlichen Konsequenz können sich
die AN vermutlich auch nichts „erhoffen“.

Wieso nicht? Evtl. reden wir hier über Betrug. eine Verurteilung des AG könnte ebenfalls einen nachhaltigen Einsichtsprozeß beim AG in Gang setzen.
Im Übrigen trägt idR auch die Wahl eines BR dazu bei, Allmachtsphantasien bei AG wirkungsvoll zu entgegnen

Gruß

&Tschüß