Arbeitsvertrag kündigen vor Arbeitsantritt?

Angenommen einem Arbeitnehmer liegt ein Arbeitsvertrag von Fa. A vor. Der Arbeitsbeginn laut Vertrag beginnt am 1. des Folgemonats in dem man sich derzeit befindet. Der Arbeitnehmer hat jedoch noch weitere Vorstellungsgespräche wahrgenommen. Ein Arbeitsvertrag von Fa. B wäre dem Arbeitnehmer lieber (bessere Entwicklungsmöglichkeiten, passgenauere Aufgaben, besserer Lohn, etc.) sprechen für Fa. B. Eine Klausel in der explizit steht, dass eine Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, existert im Vertrag A nicht. Lediglich eine Probezeit von 6 Monaten ist vereinbart mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen.

Es stellt sich also die Frage, ob es möglich ist, den Vertrag von Fa. A zu unterschreiben und im Falle einer Zusage von Fa. B das Vertragsverhältnis zu A sofort zu kündigen und nicht anzutreten?

Wäre dann sofort ein Einstieg bei Fa. B möglich?

Vielen Dank für Antworten im Vorfeld.

Im Prinzip ja aber…
Hallo,

Eine Klausel in der explizit steht, dass eine Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, existert im Vertrag A nicht. Lediglich eine Probezeit von 6 Monaten ist vereinbart mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen.

So dass bis zum 15. des Vormonats problemlos eine fristgerechte Kündigung möglich ist, ohne dass der AN bei Firma A arbeiten würde.

Abgesehen davon könnte rein formal der AN bei A anfangen und niemals erscheinen oder erscheinen und keinen Finger rühren. A würde dann dem AN aus seiner Warte sofort kündigen, vermutlich sogar fristlos.
Das wäre zwar schlecht, erklärt aber, warum es in dieser Situation für A angenehmer ist, wenn AN direkt kündigt.
Natürlich kann sich in keinem dieser Szenarien AN jemals wieder bei A sehen lassen, aber diese Absicht verfolgt AN vermutlich ohnehin nicht.

Es stellt sich also die Frage, ob es möglich ist, den Vertrag von Fa. A zu unterschreiben und im Falle einer Zusage von Fa. B das Vertragsverhältnis zu A sofort zu kündigen und nicht anzutreten?

Juristisch gesehen, im Prinzip njein. „Pacta sunt servandi“: Bis zum 15. ja, danach müsste eigentlich zur Fristeinhaltung ein Arbeitsantritt erfolgen.
Praktisch gesehen aber ja - mit allen daraus resultierenden beiderseitigen Konsequenzen.

Wäre dann sofort ein Einstieg bei Fa. B möglich?

Warum nicht?
Oder anders gefragt: Was will denn A großartig tun?

Gruß,
Michael

Vielen herzlichen Dank für so schnelle und hilfreiche Reaktion!

Hallo

So dass bis zum 15. des Vormonats problemlos eine
fristgerechte Kündigung möglich ist, ohne dass der AN bei
Firma A arbeiten würde.

Wie kommst Du auf den 15.? (siehe unten)

Abgesehen davon könnte rein formal der AN bei A anfangen und
niemals erscheinen oder erscheinen und keinen Finger rühren. A
würde dann dem AN aus seiner Warte sofort kündigen, vermutlich
sogar fristlos.

Ohne den Vertrag zu kennen, ein gefährlicher Rat, vor allem im Hinblick auf evtl vereinbarte Vertragsstrafen oder Schadensersatzforderungen bis hin zur einstweiligen Verfügung der Arbeitsaufnahme beim neuen AG oder Schadensersatzansprüche dem neuen AG gegenüber. Die zugegebenermaßen sehr schwarz gemalte Zukunft könnte dann so aussehen, daß der AN keinen AG mehr hat und auch bei einem evtl Leistungsbezug sanktioniert wird.

Es stellt sich also die Frage, ob es möglich ist, den Vertrag von Fa. A zu unterschreiben und im Falle einer Zusage von Fa. B das Vertragsverhältnis zu A sofort zu kündigen und nicht anzutreten?

Juristisch gesehen, im Prinzip njein. „Pacta sunt servandi“:
Bis zum 15. ja, danach müsste eigentlich zur Fristeinhaltung
ein Arbeitsantritt erfolgen.

Vermutlich im Hinblick auf die prinzipielle Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung aufgrund der bisher gemachten Angaben korrekt, wenn es nicht hier verschwiegene Anzeichen gibt, die eine Kü vor Arbeitsantritt als offensichtlich ungewollt erscheinen lassen. Und es ist nicht der 15. sondern (im Juli) der 17.

Gruß,
LeoLo

hi,
wenn der AN einen zweiten Vertrag unterschrieben hat, wird ihm eine Vertragserfüllung unmöglich, und er schon damit von der Pflicht zur Erfüllung befreit. Doch bleiben Schadensersatzansprüche des AG, für den AN also risikobehaftet.

Auch wenn im AV sich keine Klausel findet, welche eine Vorabkündigung ausschließt, könnte sich eine solche aus einem TV ergeben.

Findet sich auch dort nichts, findet das gewöhnliche Kündigungsrecht Anwendung. Wenn der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme erst nach Ablauf der Kündigungsfrist liegt, braucht die Arbeit garnicht angetreten zu werden.
Teilweise vertreten die Gerichte auch, dass die Frist erst mit dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme zu laufen beginnt. damit wäre die Arbeit in jedem Fall für 2 Wochen anzutreten.

Soweit die rechtliche Seite. Doch die allermeisten AG dürften kein Interesse daran haben, einen AN zu beschäftigen(bezahlen!), der garnicht in den Betrieb intergriert werden soll/will. Mit einem Nichtantreten der Arbeit, vor allem wenn die Entscheidung nicht erst am Vorabend des Arbeitsbeginns mitgeteilt wird, dürfte der AG in den seltesten Fällen Schwierigkeiten haben.

Gruß
dan