Arbeitsvertrag, Kündigungsfrist

Hallo alle zusammen,

ich hätte mal eine Frage …

------------------------------------------------------------------------Beispiel:

Herr M. arbeitet aktuell bei Firma A, Herr M. möchte zum 15.10. zu Firma B wechseln.
Herr M. kündigt am 06.09. seinen Vertrag zum 15.10. bei Firma A. Jetzt stellt sich aber
heraus, dass Herr M. am 15.10. bereits bei der neuen Firma arbeiten muss, aber da noch
bei der alten Firma beschäftigt ist …

Was gibt es jetzt „HEUTE“ noch für Möglichkeiten, damit Herr S. am 15.10. bei Firma
B arbeiten kann.

Danke für die Antworten …

… und beim nächsten Mal etwas sorgfältiger VORHER die Fristen prüfen.

&Tschüß
Wolfgang

hmmm … das kann doch auch nicht die Lösund sein?
Hr. M. hat sehr gut in dieser Firma gearbeitet und möchte auch weiterhin bis 14.10. dort arbeiten und ein positives Arbeitszeugnis …

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hmmm … das kann doch auch nicht die Lösund sein?

Doch. Was sonst?

Hr. M. hat sehr gut in dieser Firma gearbeitet und möchte auch
weiterhin bis 14.10. dort arbeiten

Ja, dann wird der Auflösungsvertrag so geschrieben. Das ist kein Problem, wenn der aktuelle AG sind überhaupt auf einen Auflösungsvertrag einlässt.

und ein positives
Arbeitszeugnis …

Naja, dann gilt verstärkt, VORHER die Fristen zu kennen und abzugleichen.

Gruß Bombadil2

Ja, dann wird der Auflösungsvertrag so geschrieben. Das ist
kein Problem, wenn der aktuelle AG sind überhaupt auf einen
Auflösungsvertrag einlässt.

Ok, und wenn er sich auf keinen Auflösungsvertrag einlässt?
Kann nicht auch zum 14.10 kündigen?
Man muss ja die Kündigung zum 15. beim alten AG abgeben, und dann 4 Wochen Kündigungsfrist …

Sollte Herr M. nun heute (08.September) die Kü per Fax abgeben,
nehmen wir noch einen Tag bearbeitungszeit …
also 09. Sept. kann er dann auf eine Kündigung zum 14.10. bestehen?

Er hat ja die Kü-Frist von 4 Wochen eingealten und auch noch rechtszeitig abgegen?

Es kommt darauf an, wie der Arbeitsvertrag mit dem jetzigen Arbeitgeber ist.

Es ist ungewöhnlich [Experten: unmöglich?], dass man zu jedem beliebigen Datum kündigen kann, sondern nur zum Monatsende oder zur Monatsmitte (oder gar Quartalsende).

Man hat fristgerecht gekündigt. Die Frage ist, ob man seine eigene Kündigung durch eine neue, früher wirksam werdende revidieren kann. Ich bezweifele das, bin aber Laie.

Das bedeutet, dass man einen der beiden Verträge verletzen muss. Schade. Die Konsequenzen können unangenehm sein (neuer AG: Kündigung in Probezeit; alter AG: Schadensersatz).

Aber wie gesagt, bin Laie und würde mich über Korrektur oder Bestätigung von Experten freuen.

Gruß Bombadil2

Hallo,

Ok, und wenn er sich auf keinen Auflösungsvertrag einlässt?
Kann nicht auch zum 14.10 kündigen?

Herr M hat durch die Kündigung zum 15.09. eine rechtsverbindliche Willenserklärung ggü. dem AG abgegeben, die nur noch im gegenseitigen Einvernehmen - sprich mit ausdrücklicher Zustimmung des AG - änderbar ist. Deswegen geht nur noch Aufhebungsvertrag.

Sollte Herr M. nun heute (08.September) die Kü per Fax
abgeben,
nehmen wir noch einen Tag bearbeitungszeit …
also 09. Sept. kann er dann auf eine Kündigung zum 14.10.
bestehen?

Ist in diesem Zusammenhang eine eher hypothetische Frage (s.o.)
Allerdings kann ein beliebiger Wochentag als Beendigungstermin außerhalb der Probezeit sowieso nur dann verwendet werden, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist, da das Gesetz und alle mir bekannten Tarifverträge nur Monatsende bzw. 15. zulassen.

Er hat ja die Kü-Frist von 4 Wochen eingealten und auch noch
rechtszeitig abgegen?

S.o.: Kündigungstermine sind nun mal nicht ins fröhliche Belieben des AN oder des AG gestellt. Deswegen noch mal der Rat: Bei derartigen rechtlich relevanten Dingen sich (und ggfs. anderen) diese Fragen VORHER stellen.

&Tschüß
Wolfgang

Hi,

hat der AN keinen Resturlaub mehr?

Gäbe es nicht die Möglichkeit sich am 15. Urlaub zu nehmen und beim neuen AG für diesen Tag als geringfügig beschäftigt zu Arbeiten?

Ich weiß nicht ob das möglich wäre, vielleicht äußern sich die Experten hierzu?

Gruß
Tina

Argh
Hi,

Gäbe es nicht die Möglichkeit sich am 15. Urlaub zu nehmen und
beim neuen AG für diesen Tag als geringfügig beschäftigt zu
Arbeiten?

Nein, gäbe es nicht, da man nicht tageweise die sv-rechtlichen Stati nach Belieben ändern kann.

Ich weiß nicht ob das möglich wäre, vielleicht äußern sich die
Experten hierzu?

Es ist schon allerin deshalb nichtg möglich, weil es das Bundesurlaubsgesetz verbietet.
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__8.html

Gruß
Guido