Arbeitsvertrag Kündigungsfristen

Hallo,

wie schon oben geschrieben, geht es um einen ungekündigten/unbefristeten Arbeitsvertrag (Vollzeit) aus dem Jahr 1997.

Als Kündigungsfrist steht dort:

„Das Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.“

Was heißt das jetzt konkret?

Gelten die Kündigungsfristen, die damlas (1997) aktuell waren, also 6 Wochen zum Quartal, oder die jetzigen gesetzlichen Kündigungsfristen?

"Die gesetzliche Kündigungsfrist für ein Arbeitsverhältnis beträgt gemäß § 622 BGB:

* 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (Grundkündigungsfrist).
* Diese Kündigungsfrist erhöht sich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, auf einen Monat, bei fünf Jahren auf zwei Monate, bei acht Jahren auf drei Monate, bei 10 Jahren auf vier Monate, bei 12 Jahren auf fünf Monate, bei 15 Jahren auf sechs Monate und bei 20 Jahren auf sieben Monate jeweils zum Monatsende. Berücksichtigt wird dabei die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers vom 25. Lebensjahr an.

Vielen Danke für Eure Hilfe.

Gruß „Endlich frei“

Hallo,

natürlich gelten in diesem Fall die gesetzlichen Fristen zum Zeitpunkt der Kündigung. Wenn der Vertrag also 1997 geschlossen wurde, besteht das Arbeitsverhältnis mehr als 12, aber weniger als 15 Jahre und somit ergibt sich lt. § 622 Abs. 1 BGB eine Küfri von 5 Monaten. Wo ist das Problem ?

&Tschüß
Wolfgang

Ergänzung
Hallo

natürlich gelten in diesem Fall die gesetzlichen Fristen zum
Zeitpunkt der Kündigung. Wenn der Vertrag also 1997
geschlossen wurde, besteht das Arbeitsverhältnis mehr als 12,
aber weniger als 15 Jahre

… bei einer Kü durch den AG und bei Berücksichtigung des derzeit zwar strittigen aber noch anzuwendenden Satzes „Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.“

Bei einer Kü durch den AN bleibt es bei 4 Wochen zum 15. oder Monatsende, ungeachtet der Betriebszugehörigkeit.

und somit ergibt sich lt. § 622 Abs. 1 BGB eine Küfri von 5 Monaten.

Ein Tippfehler, Absatz 2

Gruß,
LeoLo