Arbeitsvertrag mit Ehefrau

Hallo,

angenommen, es bestünde ein absolut seriöser Arbeitsvertrag mit der Ehefrau, zu dem auch sämtliche rechtlichen Bedingungen erfüllt werden.
Natürlich würde auch tatsächlich die Leistung erbracht.

Dass die gesamten Personalaufwendungen und Sozialabgaben abzugsfähig sind, ist soweit klar. Jetzt wird jedoch die Meinung vertreten, dass
die zweimal jährlich zulässigen Betriebsveranstaltungen sowie die
Einladungen zum Essen wegen außergewöhnlichem Arbeitseinsatz angeblich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, weil § 12 EStG
entgegenstünde.

Das ist mir insofern unverständlich, als es ein rechtlich einwandfreier Arbeitsvertrag wäre, zu dem auch die Leistungen erbracht würden - ein Vertrag also, wie er mit jedem Dritten auch
abgeschlossen und eingehalten würde. Und da die Ehefrau als Mitarbeiterin dazu beitragen würde, dass der Arbeitgeber - sprich Ehemann - durch die Arbeit der Ehefrau im Büro mehr Aufträge bearbeiten könnte, also sein Einkommen dadurch steigert, müßte es m.E.
doch möglich sein, genauso wie bei einem anderen Arbeitnehmer den
Arbeitseinsatz durch Betriebsausflug oder Überstunden durch eine Einladung zum Essen oder ein kleines Geschenk zu Weihnachten z.B.
diese Aufwendungen als Werbungskosten geltend zu machen.

Ist es nicht so, dass sonst diese beiden Personen schlechter gestellt würden, als wenn eine dritte Person angestellt wäre? Können solche Aufwendungen definitiv nicht als Werbungskosten beim Arbeitgeber geltend gemacht werden?

Gruss, hemba

Hi,
sind noch andere AN vorhanden und werden die Geld-u.Sachleistungen auch an diese gezahlt? Oder ausschließlich an die Ehefrau?
mfg

Hallo,

Ist es nicht so, dass sonst diese beiden Personen schlechter gestellt würden, als wenn eine dritte Person angestellt wäre?

In dieser Fragestellung ganz klar nein.
Wenn ein Unternehmer einem AN ein Geschenk macht, dann ist das Geld weg. Wenn es die Ehefrau bekommt, dann ist es bzw. das Geschenk noch da. Insofern ist das keine Schlechterstellung.

Können solche Aufwendungen definitiv nicht als Werbungskosten beim Arbeitgeber geltend gemacht werden?

Wenn es um § 12 Nr. 2 EStG geht, dann eben nicht. Die Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen sind ja bereits eine Ausnahme. Ein Kriterium ist u.a. die betriebliche Veranlassung. Bereits bei teilweiser privater Veranlassung ist es nicht mehr abzugsfähig.
Wenn der Ehehgatte der einzige Angestellte ist, dann dürfte die rein betriebliche Veranlassung kaum darstellbar sein. Auch Weihnachtsfeiern und Ähnliches haben keinen Entlohnungscahrakter sondern sollen das Betriebsklima fördern. Wenn aber der Betrieb nur aus den beiden Ehegatten besteht, dann wird da nicht das Betriebsklima sondern die Ehe gefördert. Und das ist dann in diesem Fall Privatsache.
Wahrscheinlich gibt es lohnendere Steuergestaltungsmöglichkeiten als ausgerechnet Geschenke und Betriebsweihnachtsfeiern.

Grüße

Hallo,

in diesem Fall wird angenommen, dass die Ehefrau die einzige Angestellte wäre.

Gruss, hemba

Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast. Bedeutet er muss beweisen, dass das Essen nur beruflich war. Hierbei reichen Aussagen vom Stpfl. bzw der Ehefrau nicht aus.
Diesen Beweis kann meines Erachtens in so einem Fall aber fast niemand erfüllen. Das wäre sowas wie ein Protokoll über das Essen, das von einem Dritten geschrieben und von allen Beteiligten unterschrieben wurde oder Videoaufnahmen über das Essen…