Hallo,
angenommen Herr XY war 17 Jahre lang Arbeiter der Stadt B, bekäme nun die Möglichkeit des Aufstiegs auf eine Angstellten Stelle mit folgendem Arbeitsvertrag (Arbeitgeber wäre Stadt B, 300 Mitarbeiter, öffentlicher Dienst): § 1 des Vetrages: Herr XY wird ab 01.08.2005 als vollbeschäftiger Angestellter auf unbestimmte Zeit übernommen. Unter § 2 stünde dass das BAT Anwendung findet. In § 3 stünde wörtlich „Die Probezeit entfällt“. In § 4 wäre die BAT Gruppierung geregelt und in § 5 stünde nun: "Nebenabrede: Die Stelle wird zur Probe vergeben von 01.08.2005 bis 31.07.2006 ( ein Jahr). Wird die Übertragung widerrufen muss Herr XY wieder als Arbeiter in Lohngruppe … arbeiten. "
Kann Herr XY davon ausgehen, dass die Nebenabrede mit dem einen Jahr Probezeit ungültig ist und er ab sofort Angstellter ist oder muss er damit rechnen, dass die Nebenabrede gültig ist und er im schlimmsten Falle nach einem Jahr wieder zum Arbeiter wird (unabhängig davon, dass dann das neuen Tarifrecht mit den E-Stufen gilt).
Grüße von Sellie
Hallo
Kann Herr XY davon ausgehen, dass die Nebenabrede mit dem
einen Jahr Probezeit ungültig ist und er ab sofort Angstellter
ist oder muss er damit rechnen, dass die Nebenabrede gültig
ist und er im schlimmsten Falle nach einem Jahr wieder zum
Arbeiter wird
Er muß damit rechnen, daß er die Antwort darauf im Bedarfsfalle erst über den Klageweg bekommen wird. Beides ist denkbar. Ich tendiere aber eher dazu, daß die Vereinbarung durchaus gerichtlich Bestand haben kann. Das geht aber nur gefühlsmäßig aus dem Bauch heraus, denn die Sachlage kann man von hier aus nicht besser überblicken.
Gruß,
LeoLo