Arbeitsvertrag mit GF einer GmbH als Minijob?

Hallo an alle Arbeitsrechtler,

bei einer GmbH ist der bestellte GF nur als geringfügig Beschäftigter angemeldet. Dies resultiert daraus, dass die GmbH zwar ganzjährig als Gewerbebetrieb angemeldet ist, aber nur temporär gewerbsmäßig aktiv ist (Branche ist sehr saisonal). Administrative Tätigkeiten fallen für den GF natürlich ganzjährig an. Dieser GF bekommt von der Gesellschaft ein Auto zur Verfügung gestellt. Die Nuztung wird mittels 1%-Regelung versteuert.
Frage: Muss für diese Vereinbarung zwingend ein Anstellungsvertrags/Geschäftsführervertrag in schriftform geschlossen werden? Grundsätzlich müsste hier ja Formfreiheit gelten, könnte mir aber wegen der Drtittvergleichbarkeit auch vorstellen, dass ein schriftlicher Vertrag notwendig ist.
Anmerkung: In dem Gesellschafterbeschluss, worin die Bestellung der Person als GF formuliert wurde, sind keine Details über Vergütung etc fixiert.

Danke für Eure Infos vorab,
Alex

gelten, könnte mir aber wegen der Drtittvergleichbarkeit auch
vorstellen, dass ein schriftlicher Vertrag notwendig ist.

Also Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. beherrschender Gesellschafter?

Anmerkung: In dem Gesellschafterbeschluss, worin die
Bestellung der Person als GF formuliert wurde, sind keine
Details über Vergütung etc fixiert.

Dann hast Du eine erstaunlich hohe vGA in Höhe der Vergütung. Keine schriftliche Regelung VOR der Leistung -> verdeckte Gewinnausschüttung. Angemessen muß die Vergütung natürlich auch sein („wie unter fremden Dritten“).

gelten, könnte mir aber wegen der Drtittvergleichbarkeit auch
vorstellen, dass ein schriftlicher Vertrag notwendig ist.

Also Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. beherrschender
Gesellschafter?

–>Genau: Ges.GF hat 40% anteil am UNT

Anmerkung: In dem Gesellschafterbeschluss, worin die
Bestellung der Person als GF formuliert wurde, sind keine
Details über Vergütung etc fixiert.

Dann hast Du eine erstaunlich hohe vGA in Höhe der Vergütung.
Keine schriftliche Regelung VOR der Leistung -> verdeckte
Gewinnausschüttung. Angemessen muß die Vergütung natürlich
auch sein („wie unter fremden Dritten“).

–>Verständnisproblem! vGA=verdeckte Gewinnausschüttung?!
–>das würde bedeuten, dass eine Regelung schriftlich getroffen werden muss (nach deiner Aussage auch BEVOR die Leistung/Vergütung fließt, oder?!)
Die Angemessenheit ist wohl schwierig zu prüfen, denn ein Auto wird ja für die Gewerbetätigkeit definitiv benötigt. Zwar nicht regelmäßig, aber tempörär in und zu unbestimmten Zeiten.

uawg,
Alex

–>Verständnisproblem! vGA=verdeckte Gewinnausschüttung?!

Ja.

–>das würde bedeuten, dass eine Regelung schriftlich
getroffen werden muss (nach deiner Aussage auch BEVOR die
Leistung/Vergütung fließt, oder?!)

Ja. Das ist zwingend beim Gesellschafer-Geschäftsführer. Auch wenn die Vergütung angemessen ist.

http://www.steuerlexikon-online.de/GesellschafterGes…

Die Angemessenheit ist wohl schwierig zu prüfen, denn ein Auto
wird ja für die Gewerbetätigkeit definitiv benötigt. Zwar
nicht regelmäßig, aber tempörär in und zu unbestimmten Zeiten.

Ist eine Frage des Geschäftsvolumens, aber meistens nicht problematisch. OK, 100.000 EUR Umsatz und ein 500er AMG Mercedes könnte zum Problem werden :wink: