Arbeitsvertrag mit Verweis auf externes Dokument

Hallo Ihr Wissenden,

ich hatte heute eine interessante Diskussion mit unserer firmeneigenen Rechtsanwältin zum Thema der Gültigkeit externer Dokumente, auf die im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird.

Angenommen, Arbeitsverträge sind standardmässig mit einem Passus ausgestattet „[…] die Company Rules in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieses Vertrages. […]“. Weiterhin angenommen, im Arbeitsvertrag selbst ist kein Hinweis zum Thema Wochenarbeitzeit zu finden, sondern lediglich in diesem externen Dokument.

[Damit keine Missverständnisse entstehen: es existiert in diesem Szenario kein Betriebsrat; dies ist kein Dokument, dass von irgendeiner wie auch immer gearteten Arbeitnehmervertretung genehmigt wäre.]

Nun könnten diese Company Rules auch weitere Regelungen beinhalten, die in der Tat sinnvollerweise eines regelmäßigen Updates bedürfen. Angenommen, bei einer dieser - sinnvollen - Änderungen würde der Wert für die Wochenarbeitszeit geändert, ohne dies an alle betroffenen Mitarbeiter (und das müssten meines Erachtens alle sein) zu kommunizieren. Die vorgenommene Änderung bezöge sich auf keinen allgemein verbindlichen Teil eines Tarifvertrages, sondern sei mehr oder minder reine Willkür der Geschäftsleitung bzw. des Personalleiters.

Nun habe ich gelernt, dass derjenige, der einen Vertrag unterschreibt, sich seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag eindeutig im Klaren sein muss.

  1. Wäre dieser Passus dann überhaupt rechtskräftig ?
  2. Gäbe es speziell hinsichtlich der Wochenarbeitszeit so etwas wie eine Geringfügigkeit (z.B. eine Änderung von 37,5 auf 38,0 Stunden), innerhalb derer eine Änderung standardmässig erlaubt ist ? Falls ja, wo wäre die Grenze ?
  3. Was wäre beispielsweise mit einer Änderung von 37,5 auf 40 Stunden ?

Vielen Dank im voraus & freundliche Grüße
Jürgen

Tolle Idee …
Hallo,

  1. Wäre dieser Passus dann überhaupt rechtskräftig?

Boaaah! Clevere Idee. Der AG macht einfach ne Änderung in der Arbeitsanweisung und kann damit beliebig die Wochenarbeitszeit nach oben oder unten „korrigieren“. Überleg doch mal. Wenn das wirklich ginge, dann würden die meisten AG sowas ganz fix mal machen.

  1. Gäbe es speziell hinsichtlich der Wochenarbeitszeit so
    etwas wie eine Geringfügigkeit (z.B. eine Änderung von 37,5
    auf 38,0 Stunden), innerhalb derer eine Änderung
    standardmässig erlaubt ist?

Nö.

Falls ja, wo wäre die Grenze?

Entfällt (Grund siehe Antwort auf 2)

  1. Was wäre beispielsweise mit einer Änderung von 37,5 auf 40
    Stunden?

Nichts wäre damit. Die Wochenarbeitszeit steht nicht mal per Betriebsvereinbarung (wozu man einen BR bräuchte) zur Disposition.

MfG