Hi,
vielen Dank erstmal für die Antwort.
Wenn nun der Vertrag abgeschlossen wurde und die Streichungen
unterblieben sind, was gilt dann?
Ich wage mich jetzt mal etwas aus dem Fenster: Ich behaupte,
dass das gilt, was betriebsüblich ist!
Tja, aber was ist betriebsüblich … da ist keine klare Linie erkennbar.
Besteht eine tarifliche
Gebundenheit?
Nein.
Allerdings ist die Sache mit der Probezeit eh etwas dümmlich -
innerhalb der ersten sechs Monate besteht kein
Kündigungsschutz! Wozu also eine Probezeit (ok - zwei Wochen
längere Kündigungsfrist)?
Richtig, um den Kündigungsschutz geht es nicht, nur um die Frist.
P.S.: Im Nachhinein die Streichungen im eigenen Sinne
vornehmen wäre m.E. Urkundenfälschung, kommt also nicht in
Betracht, was natürlich nicht heißt, dass das die Gegenseite
genauso sieht und es ebenfalls bleiben lässt.
Wieso GEGENseite? Ein Arbeitsvertrag sollte doch etwas
partnerschaftliches sein - GEGNER sollte die Konkurrenz sein!
Wenn man schon seinen Arbeitsvertrag zücken muss, ist der Arbeitgeber meistens ein Gegner geworden. Ich habe allerdings das Wort „Gegenseite“ aus Gewohnheit benutzt, weil das halt bei den meisten juristischen Dingen so verwendet wird, auch bei durchaus freundschaflich verlaufenden Vertragsverhandlungen kenne ich das so.
Ich denke allerdings nicht, dass der Vertragspartner einen
Vertrag im Nachhinein verändert - immerhin hast Du eine
Durchschrift, auf die Du Dich berufen kannst…
Stimmt allerdings, da riskiert er nur größeren Unbill.
Das aktuelle Problem hat sich sowieso erstmal wieder erledigt (oder vertagt, mal sehen), aber grundsätzlich würde mich das schon mal interessieren, was gilt, wenn im Vertrag widersprüchliche Angaben stehen, die durch das Unterbleiben der Streichung des Nichtzutreffenden entstanden sind.
Grüße
Sebastian