Arbeitsvertrag, Nichtzutreffendes nicht gestrichen

Hallo Rechtsexperten,

in einem Arbeitsvertrag, der auf Basis eines Vordrucks (Musters) erstellt wurde, gibt es einige Stellen, an denen aus mehreren Möglichkeiten eine gewählt und die Nichtzutreffenden gestrichen werden müssen.

Beispiel: „Die Probezeit beträgt 6 Wochen*/Monate*.“
* Nichtzutreffendes streichen

Wenn nun der Vertrag abgeschlossen wurde und die Streichungen unterblieben sind, was gilt dann?

Gibt es hierzu irgendwelche Bestimmungen oder Urteile?

Vielen Dank schonmal …

Grüße
Sebastian

P.S.: Im Nachhinein die Streichungen im eigenen Sinne vornehmen wäre m.E. Urkundenfälschung, kommt also nicht in Betracht, was natürlich nicht heißt, dass das die Gegenseite genauso sieht und es ebenfalls bleiben lässt.

Könnte der Vertrag meiner Frau sein :wink:
Hi!

Beispiel: „Die Probezeit beträgt 6 Wochen*/Monate*.“
* Nichtzutreffendes streichen

Genauso ist es im AV meiner Frau - da macht es allerdings nichts, da sie zum einen tarifgebunden ist, zum anderen interessiert die Probezeit da nicht mehr…

Wenn nun der Vertrag abgeschlossen wurde und die Streichungen
unterblieben sind, was gilt dann?

Ich wage mich jetzt mal etwas aus dem Fenster: Ich behaupte, dass das gilt, was betriebsüblich ist! Besteht eine tarifliche Gebundenheit? Dann wäre es unter Umständen eh überflüssig, gewisse Dinge zu erwähnen, bzw. zu streichen (oder auch nicht).

Allerdings ist die Sache mit der Probezeit eh etwas dümmlich - innerhalb der ersten sechs Monate besteht kein Kündigungsschutz! Wozu also eine Probezeit (ok - zwei Wochen längere Kündigungsfrist)?

Gibt es hierzu irgendwelche Bestimmungen oder Urteile?

Deshalb wage ich mich ja aus dem Fenster: Ich habe nichts gefunden!

P.S.: Im Nachhinein die Streichungen im eigenen Sinne
vornehmen wäre m.E. Urkundenfälschung, kommt also nicht in
Betracht, was natürlich nicht heißt, dass das die Gegenseite
genauso sieht und es ebenfalls bleiben lässt.

Wieso GEGENseite? Ein Arbeitsvertrag sollte doch etwas partnerschaftliches sein - GEGNER sollte die Konkurrenz sein!

Ich denke allerdings nicht, dass der Vertragspartner einen Vertrag im Nachhinein verändert - immerhin hast Du eine Durchschrift, auf die Du Dich berufen kannst…

Grüße
Guido

Hi,

vielen Dank erstmal für die Antwort.

Wenn nun der Vertrag abgeschlossen wurde und die Streichungen
unterblieben sind, was gilt dann?

Ich wage mich jetzt mal etwas aus dem Fenster: Ich behaupte,
dass das gilt, was betriebsüblich ist!

Tja, aber was ist betriebsüblich … da ist keine klare Linie erkennbar.

Besteht eine tarifliche
Gebundenheit?

Nein.

Allerdings ist die Sache mit der Probezeit eh etwas dümmlich -
innerhalb der ersten sechs Monate besteht kein
Kündigungsschutz! Wozu also eine Probezeit (ok - zwei Wochen
längere Kündigungsfrist)?

Richtig, um den Kündigungsschutz geht es nicht, nur um die Frist.

P.S.: Im Nachhinein die Streichungen im eigenen Sinne
vornehmen wäre m.E. Urkundenfälschung, kommt also nicht in
Betracht, was natürlich nicht heißt, dass das die Gegenseite
genauso sieht und es ebenfalls bleiben lässt.

Wieso GEGENseite? Ein Arbeitsvertrag sollte doch etwas
partnerschaftliches sein - GEGNER sollte die Konkurrenz sein!

Wenn man schon seinen Arbeitsvertrag zücken muss, ist der Arbeitgeber meistens ein Gegner geworden. Ich habe allerdings das Wort „Gegenseite“ aus Gewohnheit benutzt, weil das halt bei den meisten juristischen Dingen so verwendet wird, auch bei durchaus freundschaflich verlaufenden Vertragsverhandlungen kenne ich das so.

Ich denke allerdings nicht, dass der Vertragspartner einen
Vertrag im Nachhinein verändert - immerhin hast Du eine
Durchschrift, auf die Du Dich berufen kannst…

Stimmt allerdings, da riskiert er nur größeren Unbill.

Das aktuelle Problem hat sich sowieso erstmal wieder erledigt (oder vertagt, mal sehen), aber grundsätzlich würde mich das schon mal interessieren, was gilt, wenn im Vertrag widersprüchliche Angaben stehen, die durch das Unterbleiben der Streichung des Nichtzutreffenden entstanden sind.

Grüße
Sebastian

Hallo.

Letztendlich ist der Wille der Parteien zu ermitteln. Im Zweifel sollte man sich als AN immer auf die für einen günstigere Variante berufen, da Unklarheiten (fast immer) zu Lasten des AG gehen. Entscheiden wird es im Streitfall immer der Richter. Urteile in dieser Richtung gibt es viele. Allerdings sind das alles - wie hier auch - Einzelfälle.

Gruß,
LeoLo