Hallo Evene,
nach kurzer Lektüre der notwendigen Paragraphen des betreffenden TV-H und unter der Voraussetzung das Sie derzeit in keiner Weise beim Land Hessen beschäftigt sind (als Tarifbeschäftigte/r) komme ich zu folgender Schlussfolgerung:
Bereits § 1 Abs. 1 TV-H beinhaltet die entscheidende Aussage. Der TV-H gilt nur für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen stehen. Ein Arbeitsverhältnis kann hier nicht vorliegen. Warum?
Ein Arbeitsverhältnis begründet sich grds. durch einen Arbeitsvertrag in dem beide Vertragsparteien (AG und AN) ihre jeweiligen gegenseitigen Pflichten und Rechte bestimmen und den beide Vertragsparteien unterschreiben. Da nach Ihrer Aussage die Unterschrift von Ihnen fehlt liegen (rechtlich gesehen) keine zwei sog. übereinstimmenden Willenserklärungen vor, die aber bei einem solchen Vertragsverhältnis (Spezialfall eines Dienstvertrages im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB) notwendig sind. Folglich besteht kein wirksamer Arbeitsvertrag und somit auch kein Arbeitsverhältnis zum Land Hessen.
Da Sie schreiben, dass das Arbeitsverhältnis zum 01.09. beginnen soll, gehe ich davon aus, dass die Ausnahme eines fiktiven Arbeitsverhältnisses (Sie arbeiten bereits für den AG ohne das ein gültiger Vertrag besteht) nicht vorliegt.
Auch § 2 Abs. 1 TV-H (wie übrigens in fast allen Tarifverträgen üblich) hält ausdrücklich die Schriftform zum wirksamen Vertragsabschluss fest. Da hier nur eine mdl. Vereinbarung vorliegt, besteht kein Vertrag.
Der Aspekt der Probezeit § 2 Abs. 4 TV-H ist hier unrelevant, da diese nur bei bestehen einer Beschäftigung interessant ist. Da Sie aber noch nicht beim Land Hessen arbeiten und kein Arbeitsverhältnis und somit keine Beschäftigung besteht, kommen eine Probezeit sowie sämtliche Kündigungsfristen nicht zum Tragen.
Es ist selbstverständlich nicht „die feine englische Art“ so kurzfristig abzusagen, aber es ist Ihr Recht und der Arbeitgeber muss dies entsprechend hinnehmen und darf Sie nicht zum Vertragsschluss zwingen nur weil Sie eine mdl. Zusage erteilt haben. Diese ist nämlich im Regelfall bei Dienstverträgen nicht Vertragsbegründend. Aus meiner Sicht sind „im Zweifelsfall“ keine Konsequenzen zu erwarten bzw. besteht hierbei kein Anspruch des AG, da diesem kein Schaden entstanden ist. Im Zweifelsfall freut sich dann der/die Zweitplatzierte aus dem Auswahlverfahren, dass Sie abgesprungen sind und er/sie die Zusage und somit die Stelle erhält. Sollte es keine weiteren Kandidaten gegeben haben, ist das sozusagen das Pech des AG, wenn Sie die Stelle nicht annehmen und er muss dann nochmals eine Auswahl treffen.
Kurzum meine Sicht:
Moralisch vlt. verwerflich, rechtlich meines Erachtens nicht bedenklich und rechtens und folglich völlig in Ordnung.