Arbeitsvertrag+Schwerbehinderung 60 %

Bei mir liegt 60% Schwerbehinderung vor. Bisher habe ich das nie bei Arbeitgebern geltend gemacht, um meine Situation im Arbeitsmarkt nicht zu erschweren. Bei einem neuen Arbeitsvertrag hatte ich zu bestätigen, dass ich nicht unter das Schwerbehindertenrecht falle. Kann ich den Vertrag folgenlos unterschreiben, wenn ich den Ausweis in keiner Weise gegenüber dem AG geltend machen möchte (der Ausweis hat in anderen Bereichen für mich Bedeutung)?

Hallo Fluorit,

wenn du im Personalfragebogen die Frage nach einem Schwerbehindertenatstus nicht angibst ( obwohl danach gefragt wird) lügst du im prinzip, da dort ja steht das du wahrheitsgemäße angaben machst.
Auch wenn du die Vorteile die du daraus deinem Arbeitegeber gegenüber ziehen könntest (Mehrurlaub, erweiterter Kündigungsschutz) nicht annimmst besteht ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem AG und dir wenn das rauskommen sollte.

Ich würde das nicht so einfach unterschreiben.

Lg Feuertraene

Guten Tag -
bei meiner Antwort unterstelle ich, dass sich Ihr Fall nach DEUTSCHEM RECHT richtet.
Danach ist es eine schwierige Frage geworden.
Bisher konnte man nach Inkraftreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) davon ausgehen, dass auf die FRAGE nach dem Vorliegen einer (Schwer-)Behinderung nur dann wahrheitsgemäß geantwortet werden musste, wenn die ART der Behinderung die vertraglich geschuldete bzw. bei Vorstellungsgesprächen, der aufzunehmenden Arbeit erschwerte oder verhinderte.
War das nicht der Fall, hatten Menschen mit (Schwer-)Behinderungen ein sog. „Recht zur Lüge“, d.h., es durfte einem oder einer nichts passieren, wenn man log und das nachher herauskam.
Nun hat aber das Bundesarbeitsgericht (BAG) neulich entschieden, dass jedenfalls ab dem 1. Tag des 7. Monats eines Arbeitsverhältnisses, also wenn der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen erstmals greift, die Frage nach der Schwerbehinderung zulässig und wahrheitsgemäß zu beantworten sei, damit der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen könne, also im Kündigungsfalle Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes - siehe BAG-Pressemitteilung: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…

Die Auswirkungen dieses Urteils sind noch nicht absehbar. Arbeitgeberfreundliche AnwältInnen und andere AutorInnen auf der AG-Seite behaupten jetzt natürlich, die Frage sei also jetzt wieder immmer zulässig, also auch bei Einstellungsgesprächen, mit der Folge der Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Lüge.
Ich selber bin gegenteiliger Auffassung, weil damit der gesamte Diskriminierungsschutz für (schwer-)behinderte Menschen ausgehebelt würde,
und das würde sowohl gegen das AGG als auch gegen das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 GG) als auch gegen die UN-Behindertenrechtskonvention verstoßen.
Außerdem geht es in dem BAG-Urteil ausschließlich um ein schon BESTEHENDES Arbeitsverhältnis.
Ich denke also, es lässt sich mit gewichtigen Gründen vertreten, dass man

  1. eine (Schwer-)Behinderung niemals ungefragt von sich aus offenbaren muss und
  2. auf die FRAGE danach nur dann wahrheitsgemäß antworten muss, wenn die ART der Behinderung die Arbeit einschränkt oder unmöglich macht.
    Aber leider müssen Sie selbst entscheiden, ob Sie das Risiko eingehen wollen oder nicht.
    Vielleicht habe ich Ihnen trotzdem ein bisschen weitergeholfen - ich würde mich freuen.
    Viel Glück und ERfolg und alles Gute
    Eifelwanderer (rapweiss.de)