Arbeitsvertrag trotz mündli. Kündigung noch gültig

Hallo, stecke hier in einer Zwickmühle was das Arbeitsamt betrifft bzw. will von mir und ich nicht weiß was und wie ich es lösen soll. Es geht um folgendes, ich war als 400€ Jobber beschäftigt und mein Chef hat mich mündlich gekündigt. Er sagte ebenfalls ich bekomme noch 2 Lohnzettel zum Unterschreiben und er überweist mir noch meinen restlichen Lohn und damit wäre alles geklärt. Das Arbeitsamt wiederrum sagt da es einen Arbeitsvertrag gab und ich auch versichert war dadurch ist eine mündliche Kündigung nicht gültig laut § irgendwas. Er muss mich also schriftlich kündigen. Doch ich bekomme keine schriftl. Kündigung von Ihm !?!
Was kann ich da jetzt machen und muss er mir die Zeit von 1 Monat ca. die ich jetzt schon Zuhause bin noch auszahlen da es keine schriftl. Kündigung gab ???

Über Rat und Recht bin ich euch sehr Dankbar

hallo

nach meiner auffassung gilt auch eine mündliche kündigung…
was für ein unkundiger sachbearteiter beim arbeitsamt.
ich würde das schriftlich beim arbeitsamt einreichen-
einschreiben .-
alles gute

Stimmt: Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form (E-Mail, SMS, FAX ist dabei ausgeschlossen ( § 623 BGB).
So lange keine schriftliche Kündigung existiert UND diese auch wirksam ist (!), besteht das Arbeitsverhältnis fort, es sei denn, es ist befristet und die Frist ist abgelaufen.
Bieten Sie dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin doch nachweisbar (mit ZeugInnen hingehen oder per Einwurfeinschreiben) ihre Arbeitskraft an - wenn er das ablehnt, ist er im Annahmeverzug und muss Ihnen Lohn zahlen, auch wenn Sie nicht arbeiten ( §615 BGB), es sei denn, Sie unterlassen es böswillig, anderweitig etwas zu finden.
Viel Glück und Erfolg, auch im Neuen Jahr!
Eifelwanderer (rapweiss.de)

Nach meinem Kenntnisstand kann er zwar erst mal mündlich kündigen, muss dann aber eine schriftliche nachreichen.
Sie müssen ihn darauf hinweisen, dass er dazu verpflichtet ist. Die Frist (die je nach Betriebszugehörigkeit bzw. Vertrag z.B. 2 Wochen in der Probezeit oder 4 Wochen zur Monatsmitte/-ende danach betragen kann) beginnt aber mit dem Tag der mündlichen Kündigung.
Für diesen Zeitraum besteht dann auch noch Anspruch auf Lohn.

Gruß!

Nick

Ahoi Schnorbel,

suche das Gespräch mit Deinem AG und mache ihm klar,
dass eine mündliche Kündigung alleine keine Gültigkeit hat. Sie muss nach § 623 BGB immer schriftlich erfolgen.
Kündigungsschreiben können kurz und prägnant sein, sie müssen aussagen, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich mit Wirkung zu einem gewissen Datum, das die Kündigungsfrist bestimmt, gekündigt wird; Muster dazu findet man im www.
Sollte *er* nicht kooporariv sein, bliebe Dir noch der Weg einer Rechtsberatung,in machen Bundesländern gibt es kostenlose Rechtsberatung bei den Arbeitskammenern.

Jack

Hallo,

eine Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen, gemäß § 623 BGB. Wobei ein Arbeitsvertrag nicht unbedingt schriftlich geschlossen werden muss. Im beiderseitigen Interesse, gerade auch bei späteren Streitigkeiten, ist etwas Schriftliches für den Nachweis immer besser.
Insofern besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin. Es besteht kein Anspruch auf ALG. Aber … Sie haben nun Ihre Arbeitskraft nicht weiterhin zur Verfügung gestellt.
Sie sollten dringend zur Arbeit gehen. Besser ist es auch noch, Ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber schriftlich zur Verfügung zu stellen, jedoch mit Zugangsbestätigung durch den Arbeitgeber.
Wenn der Arbeitgeber nicht schriftlich kündigen will, besteht eben das Arbeitsverhältnis weiterhin.
Der Arbeitgeber kommt um eine Kündigung nicht umhin und wenn er Sie in der Zwischenzeit nicht mehr sehen will, kann er Sie ja bezahlt freistellen.
Wie das jetzt mit der rückwirkenden Sache ist, da bin ich mir nicht klar darüber. Sie haben auf jeden Fall nicht gearbeitet.
Sie sollten das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, evt. stellt er sie rückwirkend frei von der Arbeit und macht endlich die schriftliche Kündigung fertig.
Alles Gute.

Hallo Schnorbel,

wenn du einen Arbeitsvertrag hast, sind da auch die Kündigungsfrist- und andere Formalitäten festgehalten; wenn sonst nichts vereinbart, gilt bestimmt irgendein Tarifvertrag? Prüf das; ohne schriftliche Kündigung bekommst du sicherlich kein Geld vom Arbeitsamt.

Guten Rutsch!

Hallo Kollege, sofort zu einen Rechtsanwalt gehen, prozesshilfe beantragen,eine mündliche Kündigung ist rechtswidrig,den Arbeitsamt sofort die Klage Mitteilen!Sie haben weiterhin Anspruch auf Ihrenen Lohn,allerdings das Verhalten des Arbeitgebers weist wahrscheinlich daraufhin, das er Kein Geld hat,also sofort zu einen Rechtsanwalt gehen!!! Mit Freundlichen Grüssen Betriebsrat

Hallo Schnorbel,
Das ist wirklich verzwickt, eigentlich müsstest du deinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilen, dass nach Auffassung des Arbeitnsamtbes dein Arbeitsverhältnis weiter besteht und er dich weiter bezahlen muss oder er dich schriftlich kündigt, wieviel beschäftigte hatte der Arbeitgeber denn, bei weniger als fünf gelten die Paragraphen, auf die sich das Arbeitsamt bezieht nâmlich evtl. Gar nicht.
Ansonsten musst du mal versuchen ob du beim Arbeitsamt nicht auch auf einen vernünftigen stößt, auf jeden fall Arbeitssuchende melden und versuchen dich arbeitslos zu melden"

Gruß filine

Hallo,
der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Kündigung auszuhändigen.Egal aus welchem Grund die Kündigung auch immer erfolgt ist.Gleichzeitig hat er Dir auch die Abmeldung von der Krankenkasse zu übergeben,denn auch die kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestätigen. Das ist bei den Minijobs die Bundesknappschaft.
Solange keine schriftliche Kündigung vorliegt, müsste der Arbeitgeber auch den Lohn weiterbezahlen.
Viel Glück im neuen Jahr
Gruß Stahlberg

Hallo Schorbel,
dumm gelaufen. Die Bundesagentur für Arbeit benötigt für die Frage ob dir Arbeitslosengeld zusteht oder nicht die schriftliche Kündigung deines Arbeitsgebers.
Ist dies nicht möglich, kann es dir passieren, dass du in einer Sperre kommst (12 Wochen). Dies bedeutet wiederum, dass du 3 Monate keine Unterstützung bekommst.
Ehrlich gesagt, ich traue den Braten nicht. Es sieht so aus, dass sich dein Arbeitgeber der Agentur für Arbeit auf deine Kosten schadlos halten will.
Ich befürchte auch, dass er sein Versprechen, dir noch Geld zu überweisen, nicht einhält.
Was kannst du tun? Wenn möglich, einen Rechtsanwalt einschalten.Überprüfe deine Rechtsschutzversicherung.
Mit freundlichen Grüßen
J.D.

Hallo,
naja etwas schwierig.
Eigentlich können mündliche Absprachen zum Vertrag auch gültig sein.
Problem ist nachher nur : wer hat was gesagt.
Arbeitsrichter urteilen dann meist im Interesse des Arbeitnehmers.
Nimm dir einen Anwalt (wahrscheinlich zu teuer) oder erklär dem Arbeitsamt klipp und klar das der Arbeitgeber sich weigert eione schriftliche Kündigung auszuhändigen.Normalerweise haben die den eh schon angeschrieben.Mach jdf. Dauer-Druck bei beiden.
mfg

Hallo Schnorbel
Mündliche Kündigungen sind unwirksam, ganz gleich, ob sie vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 659/03
Wegen der Lohn zahlung habe ich Dir noch einen Link rausgesucht:
http://www.kündigungsschreiben.de/mündliche-kündigung

Ich hoffe das hilft Dir weiter,

LG Joachim

Guten Tag,

leider kann ich hier nicht helfen

trotzdem alles Gute
Milan

Hallo,
das Arbeitsverhältnis besteht noch immer und Sie haben ein Anrecht auf Arbeitslohn. Die mündliche Kündigung ist unwirksam. Sie sollten umgehend Ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber anbieten und ggf. wenn dann die Lohnzahlung ausbleibt einen Anwalt beauftragen, der dann die Klage einreichen kann.

Hallo schnorbel,
das ist keine Zwickmühle! Eine Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen. Seit dem am 01.05.2000 in Kraft getretenen Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz ist eine mündliche Kündigung nicht mehr zulässig.
Nach dem neuen Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform gilt nunmehr nicht nur für Beendigungs-, sondern auch für Änderungskündigungen.
Wird die Formvorschrift nicht eingehalten, so ist eine Kündigung unwirksam, ohne dass z. B. der Betriebsrat Einspruch einlegen müsste. Weiterhin zwingend ist, dass die Kündigung „eigenhändig unterschrieben" wurde.
Um unüberlegte Entscheidungen und unklare Situationen zu vermeiden, können Kündigungen des Arbeitsverhältnisses mit Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz - von beiden Seiten - nur noch schriftlich ausgesprochen werden.
Kündigt ein Arbeitgeber mündlich, so gilt dasselbe.
Die dreiwöchige Klagefrist für den Arbeitnehmer beginnt jedoch erst mit dem Zugang einer schriftlichen und unterschriebenen Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Verstoß gegen § 623 BGB n.F. stellt einen sonstigen Unwirksamkeitsgrund der Kündigung im Sinne von § 13 Abs.3 KSchG dar. Du hast also auch noch keine Frist versäumt.

Du solltest also weiter zur Arbeit gehen, denn Du bist immer noch Mitarbeiter dieser Firma und Du solltest auch den Dir zustehenden Lohn einfordern. Nimm am besten eine Person deines Vertrauens als Zeugen mit und versuche den Sachverhalt mit dem AG zu klären.
Auch wenn ischdem meint, dass der Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur keine Ahnung hat, der Sachbearbeiter hat recht und du kannst auf keine Zahlung der Agentur, ohne schriftliche Kündigung, hoffen.
Wenn nichts hilft, zieh einen Anwalt zu Rate.

Mit freundlichen Grüßen
Ricko