Hallo schnorbel,
das ist keine Zwickmühle! Eine Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen. Seit dem am 01.05.2000 in Kraft getretenen Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz ist eine mündliche Kündigung nicht mehr zulässig.
Nach dem neuen Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform gilt nunmehr nicht nur für Beendigungs-, sondern auch für Änderungskündigungen.
Wird die Formvorschrift nicht eingehalten, so ist eine Kündigung unwirksam, ohne dass z. B. der Betriebsrat Einspruch einlegen müsste. Weiterhin zwingend ist, dass die Kündigung „eigenhändig unterschrieben" wurde.
Um unüberlegte Entscheidungen und unklare Situationen zu vermeiden, können Kündigungen des Arbeitsverhältnisses mit Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz - von beiden Seiten - nur noch schriftlich ausgesprochen werden.
Kündigt ein Arbeitgeber mündlich, so gilt dasselbe.
Die dreiwöchige Klagefrist für den Arbeitnehmer beginnt jedoch erst mit dem Zugang einer schriftlichen und unterschriebenen Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Verstoß gegen § 623 BGB n.F. stellt einen sonstigen Unwirksamkeitsgrund der Kündigung im Sinne von § 13 Abs.3 KSchG dar. Du hast also auch noch keine Frist versäumt.
Du solltest also weiter zur Arbeit gehen, denn Du bist immer noch Mitarbeiter dieser Firma und Du solltest auch den Dir zustehenden Lohn einfordern. Nimm am besten eine Person deines Vertrauens als Zeugen mit und versuche den Sachverhalt mit dem AG zu klären.
Auch wenn ischdem meint, dass der Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur keine Ahnung hat, der Sachbearbeiter hat recht und du kannst auf keine Zahlung der Agentur, ohne schriftliche Kündigung, hoffen.
Wenn nichts hilft, zieh einen Anwalt zu Rate.
Mit freundlichen Grüßen
Ricko