Arbeitsvertrag Überstundenregelung

Hallo liebe Helfer,

ich habe hier von einem Urteil des BAG gelesen (Link), dass die pauschale Formulierung, wonach ein Arbeitnehmer ohne besondere Vergütung wenn nötig Überstunden leisten sollte, unwirksam ist. Er bekam durch entsprechenden Nachweis die Überstunden rückwirkend für 3 Jahre bezahlt.

Nun möchte ich fragen wie es sich im folgenden Fall verhält, wenn eine ähnliche Formulierung durch einen weiteren Satz relativiert wird:

"Soweit zur Bewältigung des Aufgabengebietes erforderlich, sind Überstunden zu leisten. Überstunden sind grundsätzlich mit dem vereinbarten Bruttogehalt abgegolten.

In besonderen Fällen können die Parteien eine hiervon abweichende Regelung treffen."

Muss aufgrund des letzten Satzes, der AN den AG auffordern über eine solche Regelung zu sprechen, wenn er merkt, dass er die Bewältigung seines Aufgabengebiets mit den normal vereinbarten Stunden nicht schafft?

Oder ist auch dieser Satz zu pauschal und zu undefiniert? Zumindest wenn der AN nicht wegen eines besonderen Ereignisses Überstunden leistet, sondern permanent um seine Arbeit zu schaffen und der AG weiß das und duldet es…

Hm, schade. Keine Anmerkungen zum Thema?

Überlesen…

Hallo liebe Helfer,

Hallo,
Dein Posting habe ich leider überlesen.

ich habe hier von einem Urteil des BAG gelesen (Link), dass
die pauschale Formulierung, wonach ein Arbeitnehmer ohne
besondere Vergütung wenn nötig Überstunden leisten sollte,
unwirksam ist. Er bekam durch entsprechenden Nachweis die
Überstunden rückwirkend für 3 Jahre bezahlt.

Das ist richtig. Es handelte sich um eine sog. „AGB-Kontrolle“ gem. §§ 305 - 310 BGB, die auch auf Arbeitsverträge anwendbar sind. Dabei wurde geprüft, ob die Klauseln zur Abgeltung von Überstunden für den AN transparent und nachvollziehbar sind.

Nun möchte ich fragen wie es sich im folgenden Fall verhält,
wenn eine ähnliche Formulierung durch einen weiteren Satz
relativiert wird:

"Soweit zur Bewältigung des Aufgabengebietes erforderlich,
sind Überstunden zu leisten. Überstunden sind grundsätzlich
mit dem vereinbarten Bruttogehalt abgegolten.

Auch das „grundsätzlich“ macht das ganze nicht besser. Auch diese Klausel dürfte komplett rechtsunwirksam sein.

In besonderen Fällen können die Parteien eine hiervon
abweichende Regelung treffen."

Putziger Versuch, aber mE vollkommen wirkungslos, da ebenfalls intransparent.

Muss aufgrund des letzten Satzes, der AN den AG auffordern
über eine solche Regelung zu sprechen, wenn er merkt, dass
er die Bewältigung seines Aufgabengebiets mit den normal
vereinbarten Stunden nicht schafft?

Nein, da diese Klausel ja keinerlei konkrete Anspruchsgrundlage bietet.
Der AN muß schlicht seine tatsächliche Arbeitszeit dokumentieren und von seinem AG die Vergütung aller Mehrarbeitsstunden verlangen. Je nach Verjährungsfrist (vertraglich/tariflich/gesetzlich) auch rückwirkend.

Oder ist auch dieser Satz zu pauschal und zu undefiniert?

Ja, s.o.

Zumindest wenn der AN nicht wegen eines besonderen Ereignisses
Überstunden leistet, sondern permanent um seine Arbeit zu
schaffen und der AG weiß das und duldet es…

Der Anlass der Überstunden ist vollkommen schnuppe, wenn es um die Gültigkeit der geschilderten arbeitsvertraglichen Klausel geht.