Hallo zusammen,
Person A arbeitet mehrere Jahre selbstständig für ein Unternehmen.Die Arbeitszeit beträgt durchschnittlich vier Tage im Monat. Nun erhält Person A das Angebot der Festeinstellung für sieben Tage monatlich. Person A gefällt das Angebot,die finanziellen Bedingungen sind fair.
Wenn der Arbeitgeber und Person A sich einig sind, kann im Vertrag Folgendes vereinbart werden oder verstösst es gegen (welche?) Regeln?:
*" die im Voraus vereinbarten monatlich sieben Arbeitseinsätze werden bei z.B. krankheitsbedingten Ausfall von Person A durch Ersatztermine ausgeglichen"
Beide Parteien wollen sich so gegenseitig absichern, dass die vereinbarten Tage eingehalten und nicht durch einen „gelben Schein“ durch Person A in genau dem Arbeitszeitraum ersetzt werden.
Person A möchte auch auf Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld usw. verzichten, da die Möglichkeit der Festanstellung unter Anderem einen Aufbau der Rentenpunkte bedeuten würde. Kann das auch im Arbeitsvertrag festgehalten werden?
Danke im Voraus!
Grüße von
senta sorglos
N´abend,
Hallo zusammen,
Person A arbeitet mehrere Jahre selbstständig für ein
Unternehmen.Die Arbeitszeit beträgt durchschnittlich vier Tage
im Monat. Nun erhält Person A das Angebot der Festeinstellung
für sieben Tage monatlich. Person A gefällt das Angebot,die
finanziellen Bedingungen sind fair.
Aha, und wo ist jetzt der eklatante Unterschied zu vorher?! Ich mach mir die Welt wie sie mir gefällt? *Fußnägelrunterroll*
Wenn der Arbeitgeber und Person A sich einig sind, kann im
Vertrag Folgendes vereinbart werden oder verstösst es gegen
(welche?) Regeln?:
*" die im Voraus vereinbarten monatlich sieben Arbeitseinsätze
werden bei z.B. krankheitsbedingten Ausfall von Person A durch
Ersatztermine ausgeglichen"
Dem dürfte nichts entgegenstehen, zumindest fällt mir adhoc nichts ein. Trotzdem hat der AN hier aber Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Person A möchte auch auf Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld
usw. verzichten, da die Möglichkeit der Festanstellung unter
Anderem einen Aufbau der Rentenpunkte bedeuten würde. Kann das
auch im Arbeitsvertrag festgehalten werden?
Ja, darauf kann schon im Vertrag verzichtet werden um für beide Seiten die Fronten zu klären. Wenn mich mein trübes Hirn nicht täuscht, ist ein solcher Verzicht auch zulässig, wenn die Einmalzahlungen tariflich vorgeschrieben sind (im Gegensatz dazu kann auf tariflich garantiertes laufendes Arbeitsentgelt nicht wirksam verzichtet werden).
Greetz
S_E
*" die im Voraus vereinbarten monatlich sieben Arbeitseinsätze
werden bei z.B. krankheitsbedingten Ausfall von Person A durch
Ersatztermine ausgeglichen"
Dem dürfte nichts entgegenstehen, zumindest fällt mir adhoc
nichts ein. Trotzdem hat der AN hier aber Anspruch auf
Entgeltfortzahlung.
Und damit steht natürlich der im UP geäußerten „Nacharbeit“ von krankheitsbedingten Fehltagen etwas Grundlegendes entgegen, nämlich die Regelungen des EFZG, die auch gem. § 12 nicht zu Lasten des AN abdingbar sind, weil "Nacharbeit idR eine unzulässige Umgehung des EFZG darstellt:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__12.html
Der AG kann also nicht darauf vertrauen, daß der AN nicht jederzeit diese Regelung durch eine arbeitsgerichtliche Klage „kippt“
Person A möchte auch auf Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld
usw. verzichten, da die Möglichkeit der Festanstellung unter
Anderem einen Aufbau der Rentenpunkte bedeuten würde. Kann das
auch im Arbeitsvertrag festgehalten werden?
Ja, darauf kann schon im Vertrag verzichtet werden um für
beide Seiten die Fronten zu klären. Wenn mich mein trübes Hirn
nicht täuscht, ist ein solcher Verzicht auch zulässig, wenn
die Einmalzahlungen tariflich vorgeschrieben sind (im
Gegensatz dazu kann auf tariflich garantiertes laufendes
Arbeitsentgelt nicht wirksam verzichtet werden).
Sorry, aber Dein trübes Hirn täuscht sich gewaltig.
Auf tarifvertragliche Leistungen kann der AN gar nicht rechtswirksam für alle Zukunft verzichten. Das gilt aber nur, wenn überhaupt für beide Vertragspartner Tarifbindung besteht, sei es durch Mitgliedschaft, sei es durch Allgemeinverbindlichkeit.
Besteht keine Tarifbindung, besteht zwar grundsätzlich Vertragsfreiheit, aber auch dann schwebt über dem AG ständig das Damoklesschwert des Gleichbehandlunbgsgrundsatzes, falls er anderen AN seines Betriebes entsprechende Leistungen gewährt.
Insgesamt sind diese Formulierungen das Papier nicht wert, auf dem sie abgesondert wurden.
Greetz
S_E
Sorry, aber Dein trübes Hirn täuscht sich gewaltig.
Auf tarifvertragliche Leistungen kann der AN gar nicht
rechtswirksam für alle Zukunft verzichten.
Nein, es trübt mich nicht, ich habe nur von einer anderen Seite gedacht (JAE zB)
Das gilt aber nur,
wenn überhaupt für beide Vertragspartner Tarifbindung besteht,
sei es durch Mitgliedschaft, sei es durch
Allgemeinverbindlichkeit.
Besteht keine Tarifbindung, besteht zwar grundsätzlich
Vertragsfreiheit, aber auch dann schwebt über dem AG ständig
das Damoklesschwert des Gleichbehandlunbgsgrundsatzes, falls
er anderen AN seines Betriebes entsprechende Leistungen
gewährt.
Sicherlich, wenn ich mir aber meine tägliche Praxis so anschaue…nun ja, Gleichbehandlung ist sehr auslegungsbedürftig. Und vorallem die unzähligen Klagen deswegen …
Insgesamt sind diese Formulierungen das Papier nicht wert, auf
dem sie abgesondert wurden.
Zum Glück nur Speicher verbraucht und kein Papier - wieder einen Baum gerettet, dafür einen Eisbären ersoffen.