Hi Freunde,
Kann mir vielleicht jemand helfen. Meine Freundin arbeitet ,nach einer Umschulung, seit 2 Monaten bei einem Steuerberater. Bis zum heutigen Tage hat sie keinen Arbeitsvertrag und keine Lohnabrechnung erhalten (Gehalt wurde aber überwiesen).
Nun wurde ihr aber bereits mitgeteilt, daß man das vereinbarte Gehalt wohl aller Wahrscheinlichkeit kürzen müßte. Das Gehalt wurde nur im Einstellungsanschreiben erwähnt.
Was kann man dagegen unternehmen?
Danke im voraus
Hartmut
Hallo Hartmut,
leider kommt das bei kleinen Firmen öfters vor. Meistens, weil der Inhaber nicht sehr gut beim „Schriftkram“ ist (=Handwerker) oder weil er dadurch seine Pflichten umgehen will.
Nur: Ein Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden !!!
Und spätestens mit der ersten Lohnüberweisung ist Deine Freundin als Arbeitnehmerin eingestellt und hat somit die Rechte gemäß BGB (die Paragraphen sind im Bereich von ca. §600 - §650 BGB zu suchen).
Wenn nun das Gehalt genannt wurde (natürlich benötigt sie einen Zeugen, warst Du dabei ?) und womöglich in einem Einstellungsanschreiben (was genau soll das sein, hat es evtl. den Charakter eines Vertrags, wird darin explizit gesagt, dass sie soundsoviel verdienen wird ?) auch noch genannt wurden, habt Ihr meiner Meinung nach große Chancen, es durchzusetzen.
Ach ja, ich war selbst mal Arbeitgeber und habe einen Vertrag mit einer Mitarbeiterin gemacht. Nach dem Motto: Festgehalt = x.xxx DM, jederzeit widerrufbare Zulage = xxx DM. Da die Mitarbeiterin eine beschissene Arbeitsleistung gebracht hat (sorry, aber es war wirklich so), habe ich diese Zulage gekürzt => wir sahen uns vor Gericht wieder und ich habe verloren !!!.
=> unbedingt zum Anwalt gehen
aber: ich habe auch schon mal jemandem kündigen müssen, weil er gar nichts gearbeitet hat => die fristlose Kündigung wurde als richtig anerkannt.
(das waren übrigens meine einzigen schlechten Erfahrungen mit Mitarbeitern, die restlichen 8 Vollzeitkräfte waren top in Ordnung)
Grüsse
Sven
Das EU-Recht schreibt zwingend einen schriftlichen Arbeitsvertrag vor.
In diesem sind gewisse Formvorschriften zwingend.
Genau wie ab dem 01.05.00 nur Kündigungen rechtwirksam sind, wenn diese von beiden Seiten schriftlich vorliegen.