Hallo zusammen,
kann einer von Euch sagen, wie hier die Rechtslage ist?
Es besteht ein von beiden Seiten unterschriebener Arbeitsvertrag zwischen dem AG und AN. Vor beginn des Vertrages möchte der AG nun den Vertrag auflösen / zurückziehen. In dem Vertrag gibt es aber einen Absatz: „Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen“
Kann der Vertrag einseitig vom AG aufgelöst werden? Ist eine beidseitige Auflösung des AV möglich? Wenn ja: wie ist es dann, wenn sich der AN wieder Arbetissuchend meldet, gibt das Nachteile?
Interessant wäre eine Betrachtung von beiden Seiten, also sowohl „Wie soll der AN sich verhalten“, wie auch „Wie kommt der AG aus dem Vertrag heraus“.
Vielen Dank schon sagt Euch
Düse
Hallo,
Kann der Vertrag einseitig vom AG aufgelöst werden?
Nein.
Ist eine
beidseitige Auflösung des AV möglich?
Klar ist das möglich, wenn beide Parteien das wollen.
Wenn ja: wie ist es
dann, wenn sich der AN wieder Arbetissuchend meldet, gibt das
Nachteile?
Erst mal wäre interessant, warum der AG den Vertrag ‚‚plötzlich‘‘ auflösen will.
MfG
Das Arbeitsvertrag wurde z.B. von Privatleuten geschlossen. Aufgabe könnte z.B. die Kinderbetreuung sein. Bei so einer Aufgabe ist es denkbar, daß eine Einarbeitung an einem Wochenende vor dem offiziellen Arbeitsbeginn statt findet. Sollte sich dabei heraus stellen, daß die AN der Aufgabe nicht gewachsen ist (schlägt Kinder, setzt sie zur „Ruhigstellung“ vor den Fernseher o.ä.), so möchte der AG evtl vom Vertrag zurück treten.
Vielen Dank schon mal für dei ANtwort
Düse
Das Arbeitsvertrag wurde z.B. von Privatleuten geschlossen.
Erstaunlich, wieso unter Privatleuten dann sowas vereinbart wird wie „Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen“
Sollte sich dabei heraus stellen, daß die AN der Aufgabe nicht
gewachsen ist (schlägt Kinder, setzt sie zur „Ruhigstellung“
vor den Fernseher o.ä.),
‚‚nicht gewachsen‘‘ halte ich aber noch für sehr stark untertrieben bei einer Kinderbetreuerin, die die Kinder so behandelt.
so möchte der AG evtl vom Vertrag
zurück treten.
Da halte ich eine fristlose Kündigung durchaus für angebracht. Mit der ausgeschlossenen ordentlichen Kündigung vor Vertragsbeginn hat das dann nichts mehr zu tun. Und da braucht man sich auch nicht zu einigen, weil es da nichts zu einigen gibt.
Erstaunlich, wieso unter Privatleuten dann sowas vereinbart
wird wie „Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist
eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen“
Naja, Musterarbeitsverträge enthalten so etwas halt und die wenigsten Privatleute sind bei juristischen Dingen so firm, daß sie wissen, was aus dem Mustervertrag gestrichen werden darf und was nicht. Außerdem kann es ja auch dem AG dienen
Da halte ich eine fristlose Kündigung durchaus für angebracht.
Ja, aber das Problem ist halt, daß die Einarbeitung vor dem Vertragsbeginn war, also das Problem „offiziell“ ja noch gar nicht bekannt ist.
Und da braucht man sich auch nicht zu einigen, weil es da nichts
zu einigen gibt.
Damit aber auch der AN sein Gesicht wahrt (für andere Jobs) könnte man den Weg gehen, den AV in beiderseitigem Einvernehmen aufzuheben. Wäre sowas juristisch machbar?
Vielen Dank !!
Naja, Musterarbeitsverträge enthalten so etwas halt
Sowas hatte ich geahnt …
Damit aber auch der AN sein Gesicht wahrt (für andere Jobs)
könnte man den Weg gehen, den AV in beiderseitigem
Einvernehmen aufzuheben. Wäre sowas juristisch machbar?
Klar wäre auch das machbar. Nur würde ich mir das gut überlegen, wenn sich die Person im gleichen Bereich weiter bewerben will. Und für andere Arbeitgeber sind auch nicht Aufhebungsverträge von Bedeutung. Die wollen Arbeitszeugnisse sehen.
Sowas hatte ich geahnt …
Sorry, aber ich bin halt unwissend …
Beim nächsten mal wird alles besser.
Klar wäre auch das machbar.
und wie mußte so eine Vereinbarung zur Aufhebung aussehen? Gibt es dort etwas, was unbedingt rein muß?
Die wollen Arbeitszeugnisse sehen.
Da wird das AG dann schon drauf achten, daß es entweder garnix gibt (kein Vertrag zustande gekommen) oder aber das passende drin steht. Es gibt auch Privatleute, die im Beruf regelmäßig mit Arbeitszeugnissen zu tun haben, abe leider nicht mit Arbeitsverträgen …
und wie mußte so eine Vereinbarung zur Aufhebung aussehen?
Dazu kann (und darf!) ich keine Tipps geben.
Im Zweifelsfall sollte man einen Fachmann (= Anwalt) zu rate ziehen.
Da wird das AG dann schon drauf achten, daß es entweder garnix
gibt (kein Vertrag zustande gekommen) oder aber das passende
drin steht.
Das Probearbeiten war ja vermutlich nicht länger als 1-2 Tage/Abende. Oder? Da tut man der AN eher einen Gefallen, wenn man nur ein einfaches Zeugnis schreibt, als vielleicht noch (versehentlich) eine gute Leistung/gutes Verhalten zu bescheinigen.
‚‚Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten.‘‘
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html
Und selbst wenn der AG gar kein Zeugnis schreibt: In so einem Fall ist wohl kaum davon auszugehen, dass eine AN, die sich so blamiert hat, ein Zeugnis einklagen wird.