Hallo Leute,
da hat also seit kurzem einer einen Job als Auslieferungsfahrer. Das bedeutet, dass er 3 bis 4 mal die Woche in der Stadt ausfahren und 2 bis 3 mal jeweils eine weitere Tour ins übrige Bundesgebiet machen muss. Heute hat er den Arbeitsvertrag bekommen, mit der Bitte ihn zu prüfen und ggf. zu unterschreiben. Ich hab ihn hier mal angehängt. Vielleicht hat jemand von Euch Erfahrung damit, was man so lieber nicht akzeptieren sollte
Hier der Text:
Arbeitsvertrag
zwischen
- im folgenden Arbeitgeber genannt ¬
und
- im folgenden Arbeitnehmer genannt ¬
werden folgende Vereinbarungen getroffen:
§1
Beginn des Arbeitsverhältnisses/Tätigkeit
Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 20.06.2005, befristet für 12 Monate,
als
Kraftfahrer im Standort Berlin
eingestellt.
Die Probezeit beträgt 6 Monate.
Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus der als Anlage beigefügten und zum Vertrag gehörenden Stellenbeschreibung sowie
den Vereinbarungen in diesem Vertrag.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Bedarfsfall auch andere ihm zumutbare Arbeiten zu übernehmen, gegebenenfalls auch an auswärtigen Arbeitsplätzen des Unternehmens.
Dem Arbeitgeber bleibt vorbehalten, den Arbeitnehmer in Wechselschicht zu be¬schäftigen, auch wenn dadurch ein Wechsel von Akkord-, Prämien- oder Stun-¬
denlohn notwendig wird. Mit Beginn der Zuweisung der neuen Tätigkeit tritt die hierfür geltende Lohnregelung in Kraft, wobei eine Minderung des im Vertrag vereinbarten Lohnes nicht statthaft ist.
§2 Kündigungsfristen
Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
§3 Arbeitszeit/Vergütung
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, bei unregelmäßiger Arbeitszeit von Montag bis Sonntag. Arbeitstage und Arbeitszeit werden durch Dienstpläne
jeweils eine Woche im Voraus festgelegt. Das Unternehmen ist berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiten zu ver¬anlassen.
Die Vergütung beträgt als Stundenlohn EUR 6.15 Grundlohn und EUR 1.15 Prä¬mienlohn.
Ab dem 01.10.2005 beträgt der Stundenlohn EUR 6,25 Grundlohn und EUR 1.25 Prämienlohn.
Die Zahlung erfolgt bargeldlos.
Die Zahlung von etwaigen Sondervergütungen wird in jedem Einzelfall vorn Ar¬beitgeber freiwillig vorgenommen und ohne Begründung eines Rechtsanspruches
für die Zukunft.
§4 Urlaub /Nebenbeschäftigung
Der Arbeitnehmer erhält 24 Werktage Urlaub. (Beim Einstellungsgespräch hieß es noch: 30 Tage!)
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Zeitpunkt des jeweiligen Urlaubsantritts ist mit den betrieblichen Erfordernissen abzustimmen. Während des Urlaubes ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit untersagt, die die Arbeitsleistung des Arbeitneh¬mers beeinträchtigen kann oder den Interessen des Unternehmens in sonstiger Weise widerspricht.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Firma vor jeder Aufnahme einer Nebenbe¬schäftigung zu informieren.
§5 Arbeitsverhinderung
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Falle einer Verhinderung infolge Krank¬heit oder sonstigen Gründen, dem Unternehmen unverzüglich Mitteilung zu ma¬chen. Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit hat der Arbeitnehmer dem Unter¬
nehmen spätestens am dritten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit er¬gibt.
§6 Vertragsbruch/Vertragsstrafe
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßi¬gen Bruttomonatsvergütung zu zahlen, wenn er die Arbeit rechtswidrig nicht auf¬
nimmt oder vertragswidrig das Arbeitsverhältnis beendet.
Das Unternehmen ist berechtigt, einen weiteren Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
§8 Ausschlussklausel
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen vom Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Lohnabrechnung geltend gemacht werden, anderenfalls sind sie verwirkt.
…
So, nun produziert Euch doch bitte mal
P.S. §7 steht nicht drin…
