Arbeitszeit auf ausgestellter Arbeitsbescheinigung einforderbar?

Also: Arbeitnehmerin kehrt aus der Elternzeit zurück und vereinbart mit Personalleitung und Abteilungsleitung eine Arbeitszeit von täglich 8-12 Uhr, Montag bis Freitag, keine Samstagsarbeit.
Nach 1 Jahr „versetzt“ der Abteilungsleiter teilweise (also an 3 von 5 Tagen) diese Mitarbeiterin an einen anderen Arbeitsplatz innerhalb der Abteilung. Die Tätigkeit ist größtenteils die Gleiche, jedoch nicht im Haupthaus sondern in einer Außenstelle (hier gibt es keine Kantine, keine Rückzugsmöglichkeit, da sozusagen statt Büro nun Einzelhandel/ Ladengeschäft, nennt sich heutzutage „Stadtbüro“). Die Arbeitszeit verschiebt sich auf 8:30-12:30 Uhr, sowie Samstagarbeit wird erwartet. Die Mitarbeiterin versucht sich dagegen zu wehren durch Gespräche beim Abteilungsleiter, dieser sagt, er könne nichts dagegen tun, er habe nun mal kein anderes Personal (was zum einen nicht stimmt, zum anderen WILL er wohl nur nichts dagegen tun, da dies für ihn die einfachste Lösung darstellt). Die Mitarbeiterin hat ein kleines Kind und muss ihren Tagesablauf sehr straff planen und kommt mit dieser verschobenen Arbeitszeit nicht klar. In einer ihr von der Personalabteilung ausgestellen Arbeitsbescheinigung für den Kindergarten wird ihr die Arbeitszeit von 8-12 Uhr bestätigt. Kann sie anhand dieser Bestätigung nun diese Arbeitszeit wieder einfordern? Wie kann sie sich am Besten wehren um auf ihre alte Position wieder zu kommen?

Besten Dank und viele Grüße

Hallo,
also anhand der ausgestellten Bescheinigung läßt sich leider diese Arbeitszeit nicht wieder einfordern. Das läuft dann einfach unter „offensichtliche Unrichtigkeit“.

Zunächst  ist meine Frage, ob es einen Betriebsrat gibt?
Dann: Wie wurde die Arbeitszeit bei der ursprünglichen Einstellung festgelegt? Schriftlich?
 Und: Wieviel Beschäftigte hat der Betrieb?

Vorher kann ich eigentlich nur sagen, dass es keine Versetzung ist, wenn die Abteilung die gleiche ist bei gleicher Tätigkeit.

Der andere Arbeitsort ist dagegen auf Anhieb kritisch, aber das müsste ich mehr Hintergründe kennen (Arbeitsvertrag usw.)
Kritisch ist auch die Samstagsarbeit. Aber da es sich wohl um Einzelhandel handelt, wäre Samstagsarbeit wieder „normal“. Aber dann müsste dies von Anfang an so vereinbart gewesen sein und natürlich ein anderer Tag in der Woche „frei“ sein.

Vereinbarkeit von Familie und Beruf sieht auf alle Fälee anders aus.
Gruß
Buki

Also: Arbeitnehmerin kehrt aus der Elternzeit zurück und
vereinbart mit Personalleitung und Abteilungsleitung eine
Arbeitszeit von täglich 8-12 Uhr, Montag bis Freitag, keine
Samstagsarbeit.

Sofern diese Vereinbarung schriftlich vorliegt bzw. sonstwie nachweisbar ist,
kann der AG diese einseitig nur mit einer Änderungskündigung verändern.
Sofern es im Betrieb einen BR gäbe, hätte dieser bei einer Veränderung der Lage der Arbeitszeit und/oder der Arbeitstage mitzubestimmen.

Wie kann sie sich am Besten wehren um auf
ihre alte Position wieder zu kommen?

Die AN sollte schnellstmöglichst zur Wahrung ihrer rechte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Besten Dank und viele Grüße

&Tschüß