Hallo zusammen!
Ein theoretischer MA A hat einen Arbeitsvertrag mit 7 Std. tgl./35 Wochenstunden. In seiner Betriebsvereinbarung ist gleitende Arbeitszeit mit folgendem Wortlaut vereinbart: „Während der Betriebsöffnungszeiten können MA Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit innerhalb der gleitenden Arbeitszeit täglich selbst festlegen. Die Kernzeit entfällt.“
Einschränkung durch Vorgesetzte sind aufgrund von dringenden betrieblichen Belangen in Ausnahmefällen möglich, sofern „rechtzeitig“ angekündigt (und „an bis zu 5 Tagen im Monat“).
Der theoretische MA arbeitet vorzugsweise Vormittags und leistet seine 7 Stunden inklusive Pause von 7-14:35 ab.
Der Vorgesetzte des MA hat andere Anwesenheitszeiten und vereinbart vorzugsweise Nachmittags 15-16 Uhr Termine, zu welchen er den MA verpflichtet anwesend zu sein. Häufig werden Termine auch erst Mittags am selben Tag ohne Abspache oder Information eingesendet.
Der MA spricht mit dem Betriebsrat, welcher den MA auf das Direktionsrecht hinweist, das den Vorgesetzten zu soetwas befähigt.
Was sagt ihr, ist das so?
Ich habe bereits Gesetze und andere BV gewälzt, aber noch keinerlei Hinweis dazu gefunden.
Liebe Grüße
DasMäuschen
