Arbeitszeit in krankenhäusern

Hi,

mal eine frage aus dem bereich krankenhäuser und arbeitszeiten.
Angenommen ein krankenhaus verfügt über eine dokumentationssoftware, welche lückenlos alle zeiten, zu denen an einer elektronischen patientenakte gearbeitet wird, erfasst.
Bezüglich gemachter überstunden in einem krankenhaus brauchen wir jetzt nicht zu diskutieren. Auch nicht darüber, dass nur ein bruchteil der geleisteten mehrarbeit auch tatsächlich dokumentiert wird. Ein mitarbeiter dem arbeitgeber also viel seiner arbeitszeit schenkt.

Nun habe ich aus bekanntenkreisen gehört, dass es arbeitsrechtlich schwierig werden kann, wenn ein arbeitnehmer z.b. gemachte überstunden nicht dokumentiert (was dem dienstherren ja nicht allzu unangenehm sein sollte), gleichzeitig aber beispielsweise patientendokumentation nacharbeitet.
Dieser bekannte meinte nämlich, nun könne der dienstherr anhand der software ja sehen, dass überstunden gemacht wurden, diese aber nicht „aufgeschrieben“ wurden und somit dem arbeitnehmer falschdokumentation unterstellen und daraus einen vertrauensverlust drehen könnte.
Nun würde das natürlich kein arbeitgeber machen, wenn man ihm überstunden schenkt. Jedoch frage ich mich da, ob ein arbeitnehmer nicht absolut in der pflicht wäre ordentlich alle gemachten überstunden zu dokumentieren, um eben möglichen rechtlichen problemen aus dem weg zu gehen.
Wie sieht das da arbeitsrechtlich aus? Hat der bekannte recht oder ist das humbug?

Für sachdienliche hinweise wie immer dankbar…

Lg Alex:smile:

Hallo,

ein AG wird sich formal immer diesbezüglich absichern wollen, z. B. durch Aushänge oder sonstige Anweisungen, die beweisbar sind.
Deswegen ist die Nichterfassung von vom AN geleisteten Arbeitsstunden für diesen durchaus arbeitsrechtlich problematisch, vor allem, wenn es dadurch in Sachen Höchstarbeitszeit, Mindestpause und/oder Nachtruhe zu Gesetzesübertretungen kommt.
Die von Dir beschriebene mögliche Reaktion des AG ist nicht auszuschließen, vor allem, wenn der AG sich auf entsprechende (beweisbare) Anweisungen berufen kann.
Sollte die betriebliche Praxis eine andere sein, als der AG behauptet, liegt die Beweislast dann beim AN.

&Tschüß
Wolfgang