es geht um die Arbeitszeit im aktuellen Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen vom 30.08.2011 mit Gültigkeit vom 01.01.2012.
Genau genommen, um § 6:
1.1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten.
Sie kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb
von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn
in die Arbeitszeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Meine Frage: Was heißt denn, darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft fällt ?
…wenn in die Arbeitszeit REGELMÄSSIG und im ERHEBLICHEN UMFANG ARBEITSBEREITSCHAFT fällt ?
Was heißt das genau ?
Wie sieht es denn mit der Pause aus ? 8 Stunden Arbeit + 4 Std. Bereitschaft auf Position oder wie wäre die Pausenverteilung grundsätzlich ?
Zitat:
“ Die Grundsätze zu den Ruhepausen regelt § 4 ArbZG: „Die Arbeit ist durch
im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.“ Dabei
muss die Erholungszeit im Voraus nicht absolut festgelegt sein. Es genügt
beispielsweise auch ein bestimmter Zeitraum, innerhalb dessen die Pausen regelmäßig
erfolgen.
Auch die Dauer der Pausen regelt § 4 ArbZG in
Satz 2: „Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils
mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden
hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt
werden.“
Was völliger Quatsch ist, weil ja auch Ausnahmen vom ArbZG auf dem ArbZG beruhen - zB in § 7 - und sich diese Ausnahmen nur in dem vom ArbZG vorgegebenen Rahmen bewegen dürfen.
Diesen Begriff kennt auch das ArbZG und dazu gibt es Rechtsprechung.
Da muß man sich fragen, ob Dir überhaupt die fachliche Begrifflichkeit bekannt ist. Natürlich besteht zwischen Arbeit und „Arbeitsbereitschaft“ ein Unterschied - auch im Sicherheitsgewerbe.
natürlich ist es auch diesmal wieder völlig zwecklos, dich nach einem beleg für diese komplett blödsinnige behauptung zu fragen. natürlich wirst du auch diesmal wieder wahrheitswidrig behaupten, du hättest das in irgendeinem alten thread bereits getan. natürlich wirst du auch diesmal wieder deinen stammtisch als das maß der welt darstellen und uns alle an deiner ach so großen weisheit teilhaben lassen.
und natrürlich wird auch diesmal wieder
##NICHTS, ABER AUCH GAR NICHTS DAVON
in irgendeinem gesetz in deutschland zu finden sein.
nun, ist der schon einmal aufgefallen, das man über Tarifverträge so ziemlich alles regeln kann ?
Da der Fragesteller sein Bundesland nicht angegeben hat, verweise ich auf den
Mantelrahmentarifvertrag
vom 30.August 2011
für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland
Gültig ab 01.Januar 2012
(bis zum 31.Dezember 2016)
Darin ist im § 6 Arbeitszeit
bereits eine erste Auflistung zu finden.
Unter Ziffer 1.1 wird bereits ausgeführt:
Darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 10 Stunden hinaus
ausgedehnt werden,wenn in die Arbeitszeit rgelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Außerdem gibt es eine Öffnungsklausel , das Ländertarifverträge abweichende Regelungen treffen dürfen.
ist Dir dann eigentlich schon mal aufgefallen, daß in den von Dir zitierten Beispielen tasächlich in hohem Maß Arbeitsbereitschaft anfällt, nämlich das Warten vor Ort auf einen Einsatz ohne sonstige Beschäftigung ???
Wie gesagt, mach’ Dich erst mal mit der Begrifflichkeit vertraut.
ist dir schon mal aufgefallen, das das kompletter unsinn ist?
über tarif- oder sonstige verträge kann man
##IMMER
nur das regeln, was das gesetz zu regeln übrig lässt.
und im übrigen ist dein posting komplett am thema vorbei, weil du wieder mal die begriffe nicht kennst und wie üblich äpfel mit birnen gleich setzt. macht nichts, sind wir von dir gewohnt. laie ohne hintergrund halt, mehr als stammtischwissen kommt mangels masse nicht.
Wachablösung
Die Wachablösung erfolgt gleitend in der Zeit von 12 Uhr bis 12.30 Uhr. Sie hat so zu erfolgen,
dass sie den Dienstbetrieb nicht negativ beeinflusst und keine Verzögerungen beim
Ausrücken auftreten.
Organisation des Dienstablaufes
(1) Innerhalb der einzelnen 24-Stunden-Dienstschichten gilt unabhängig vom Wochentag
folgende Festlegung für die aktiven Dienstzeiten:
12.30 – 22 Uhr (hierin sind 2,5 Stunden inaktive Zeit bedarfsgerecht einzutakten)
7.30 – 12.30 Uhr
Man beachte, die Leute sollen 30 Minuten unbezahlt früher erscheinen !
und was beweist dieser Arbeitsplan ?
Das ein AG unzulässige Dienstpläne hat und die AN sich nicht dagegen wehren ?
Das auch Personalräte nicht immer gut geschult sind ?
Ist Dir übrigens aufgefallen, daß im zweiten Plan ausdrücklich eine „inaktive Zeit“ eingeplant ist?
Wie ein AG mit seinen AN umspringt, sagt noch lange nichts über die Zulässigkeit bzw. gesetzliche Grundlage aus - Dein Argument ist bei näherer Betrachtung überhaupt keins.
Im Übrigen hatten wir hier schon mal vor einiger Zeit einen Diskutanten, der meinte, mit Wissen aus der Handhabung „in der realen Welt“ rechtliche Begründungen geben zu können.
Du bist nicht zufällig eine Reinkarnation von Frank Lehmann ???