Hallo,
Träger dieser Maßnahme ist also die Kasse oder der
Rentenversicherungsträger.
Ja. Richtig.
Der Arbeitgeber gibt lediglich die Zustimmung
eine solche Maßnahme im bisherigen Arbeitsumfeld zu
bewilligen.
Auf die zeitliche Ausgestaltung dieser Maßnahme hat er
grundsätzlich keinen Einfluss, d.h. Arzt-Patient stellen den
Wiedereingliederungsplan zusammen auf und der Träger
„genehmigt“ diesen Plan.
Es fand ein Gespräch statt, zu dem der AN den Wiedereingliederungsplan mitbrachte. Dieser wurde nicht akzeptiert.
Wichtig: WO genau finde ich die einzuhaltenden Regeln bei einer WE, an die der Vorgesetzte gebunden ist?
Stellt der Patient nun fest dass die im Plan vereinbarte Zeit
nicht passt, dann kann er die Maßnahme verändern oder sogar
abbrechen.
Ziel der Maßnahme ist es die volle Belastbarkeit am bisherigen
Arbeitsplatz zu erreichen und dies auch für die vor Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit geltende Arbeitszeitdauer.
Dies müßte dann bedeuten, dass der AN gegen Ende der Maßnahme (hier: in den letzten beiden Wochen) am besten zu genau den Bedingungen arbeiten sollte, die er VOR der Maßnahme hatte, in seinem Fall Gleitzeit. Dies wurde ihm verwehrt.
Wenn die Maßnahme abgeschlossen wurde, und zwar erfolgreich,
gelten die gleichen Bedingungen wie vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit.
Kann der AG ab dem ersten Tag des normalen Arbeitsverhältnisses die Gleitzeit verwehren, indem er sich auf ein 4 Monate später eingetroffenes Gutachten verweist, dass er dem AN aber nicht zeigt?
Veränderungen der Arbeitszeit haben dann rein
arbeitsrechtlichen Charakter.
Muss der AG auch beim Hinweis auf das o.g. Gutachten den BR bei der Arbeitszeitänderung um Zustimmung bitten?
Ich las immer wieder, dass der BR nicht für _einzelne Mitarbeiter_ zuständig sei, sondern nur bei ArbZeit-Regelungen, die alle MAs eines Betriebs betreffen.
Eine Bitte: wo kann ich das für die Eingliederungsmaßnahme gültige Gesetz finden?
Gruß
Czauderna
Gruß
Green