Arbeitszeit nach Beendigung der Wiedereingliederg

Hallo,

man stelle sich einen Arbeitnehmer vor, der eine 2-monatige Wiedereingliederung macht, in der extra für diesen Zeitraum eine ansonsten in der Firma unübliche Arbeitszeit vereinbart wird.

Bereits in der täglichen Zusammenarbeit mit den Kollegen, die nach Gleitzeit arbeiten, kommt er mit seiner Sonderregelung nicht zurecht und bittet vergeblich um Änderung.

Gelesen habe ich mehrere Male, dass ab dem ersten Tag nach der Wiedereingliederung nun für den AN automatisch seine alte Arbeitszeit gilt. (Er arbeitete früher ebenfalls wie die Kollegen nach Gleitzeit.) Ist das so richtig?

WO finde ich genauere Infos? (Quelle?)

Zusatzfrage:
Wenn der Vorgesetzte nun aber möchte, dass der AN weiterhin nach der Sonderreegelung arbeitet, muß hierzu der Betriebsrat angehört werden? Ist der Wunsch des Vorgesetzten zustimmungspflichtig?

Gibt es hierzu eine Quelle mit genauem Wortlaut?

Danke
sagt Green

Hallo,

man stelle sich einen Arbeitnehmer vor, der eine 2-monatige
Wiedereingliederung macht, in der extra für diesen Zeitraum
eine ansonsten in der Firma unübliche Arbeitszeit vereinbart
wird.

Das wird ja wohl aus gesundheitlichen Gründen gewesen sein.

Bereits in der täglichen Zusammenarbeit mit den Kollegen, die
nach Gleitzeit arbeiten, kommt er mit seiner Sonderregelung
nicht zurecht und bittet vergeblich um Änderung.

Änderungen in den Bedingungen der WE sind nur auf ärztliche Empfehlung mit Zustimmung von AG und KK möglich.

Gelesen habe ich mehrere Male, dass ab dem ersten Tag nach der
Wiedereingliederung nun für den AN automatisch seine alte
Arbeitszeit gilt. (Er arbeitete früher ebenfalls wie die
Kollegen nach Gleitzeit.) Ist das so richtig?

Ja. Die WE ist Arbeitsunfähigkeit. Nach erfolgreichem Abschluß der WE endet die Arbeitsunfähigkeit und die bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen gelten wieder automatisch

WO finde ich genauere Infos? (Quelle?)

http://www.braunschweig.de/gesellschaft_soziales/fra…

Zusatzfrage:
Wenn der Vorgesetzte nun aber möchte, dass der AN weiterhin
nach der Sonderreegelung arbeitet, muß hierzu der Betriebsrat
angehört werden? Ist der Wunsch des Vorgesetzten
zustimmungspflichtig?

Natürlich

Gibt es hierzu eine Quelle mit genauem Wortlaut?

Klar doch: § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html.
Ändern sich auch die Arbeitsinhalte durch die Veränderung der Arbeitszeit, kommt auch noch § 99 iVm § 95 Abs. 3 BetrVG in Betracht
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__95.html

Danke
sagt Green

Scho’ recht &Tschüß
Wolfgang

Hallo,
bei einer zweimonatigen Wiedereingliederungsmaßnahme (stufenweise
Wiedereingliederung) setzte ich mal Krankengeld- bzw. Übergangsgeldbezug
im Vorfeld voraus.
Während der Maßnahme wird diese Leistung weitergezahlt und nur ggf. um gezahltes Arbeitsentgelt gekürzt.
Träger dieser Maßnahme ist also die Kasse oder der Rentenversicherungsträger. Der Arbeitgeber gibt lediglich die Zustimmung
eine solche Maßnahme im bisherigen Arbeitsumfeld zu bewilligen.
Auf die zeitliche Ausgestaltung dieser Maßnahme hat er grundsätzlich keinen Einfluss, d.h. Arzt-Patient stellen den Wiedereingliederungsplan zusammen auf und der Träger „genehmigt“ diesen Plan.
Stellt der Patient nun fest dass die im Plan vereinbarte Zeit nicht passt, dann kann er die Maßnahme verändern oder sogar abbrechen.
Ziel der Maßnahme ist es die volle Belastbarkeit am bisherigen
Arbeitsplatz zu erreichen und dies auch für die vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit geltende Arbeitszeitdauer.
Wenn die Maßnahme abgeschlossen wurde, und zwar erfolgreich, gelten
die gleichen Bedingungen wie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Veränderungen der Arbeitszeit haben dann rein arbeitsrechtlichen Charakter.

Gruß

Czauderna

Hallo,
Träger dieser Maßnahme ist also die Kasse oder der
Rentenversicherungsträger.

Ja. Richtig.

Der Arbeitgeber gibt lediglich die Zustimmung
eine solche Maßnahme im bisherigen Arbeitsumfeld zu
bewilligen.
Auf die zeitliche Ausgestaltung dieser Maßnahme hat er
grundsätzlich keinen Einfluss, d.h. Arzt-Patient stellen den
Wiedereingliederungsplan zusammen auf und der Träger
„genehmigt“ diesen Plan.

Es fand ein Gespräch statt, zu dem der AN den Wiedereingliederungsplan mitbrachte. Dieser wurde nicht akzeptiert.

Wichtig: WO genau finde ich die einzuhaltenden Regeln bei einer WE, an die der Vorgesetzte gebunden ist?

Stellt der Patient nun fest dass die im Plan vereinbarte Zeit
nicht passt, dann kann er die Maßnahme verändern oder sogar
abbrechen.
Ziel der Maßnahme ist es die volle Belastbarkeit am bisherigen
Arbeitsplatz zu erreichen und dies auch für die vor Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit geltende Arbeitszeitdauer.

Dies müßte dann bedeuten, dass der AN gegen Ende der Maßnahme (hier: in den letzten beiden Wochen) am besten zu genau den Bedingungen arbeiten sollte, die er VOR der Maßnahme hatte, in seinem Fall Gleitzeit. Dies wurde ihm verwehrt.

Wenn die Maßnahme abgeschlossen wurde, und zwar erfolgreich,
gelten die gleichen Bedingungen wie vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit.

Kann der AG ab dem ersten Tag des normalen Arbeitsverhältnisses die Gleitzeit verwehren, indem er sich auf ein 4 Monate später eingetroffenes Gutachten verweist, dass er dem AN aber nicht zeigt?

Veränderungen der Arbeitszeit haben dann rein
arbeitsrechtlichen Charakter.

Muss der AG auch beim Hinweis auf das o.g. Gutachten den BR bei der Arbeitszeitänderung um Zustimmung bitten?

Ich las immer wieder, dass der BR nicht für _einzelne Mitarbeiter_ zuständig sei, sondern nur bei ArbZeit-Regelungen, die alle MAs eines Betriebs betreffen.

Eine Bitte: wo kann ich das für die Eingliederungsmaßnahme gültige Gesetz finden?

Gruß
Czauderna

Gruß
Green

Hallo,

bitte mal unter „Stufenweise Wiedereingliederung“ oder „Hamburger Modell“ googeln. Da gibt es viele Hinweise über Art und Durchführung
einer solchen Maßnahme.
Gesetzliche Grundlage ist das SGB V.

Gruß

Czauderna

Hallo Günter,

Rechtsgrundlage für eine WE ist aber zunächst mal § 28 SGB IX, die Modalitäten richten sich dann nach SGB V.
Das könnte der Fragesteller aber auch wissen, wenn er seine Antworten sorgfältig lesen würde. Zur WE habe ich ihm bereits in meiner ersten Antwort einen entsprechenden Link gesetzt.

&Tschüß

Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke, Czauderna.

Für alle, die hier mitlesen: nach tagelangem Lesen von zahlreichen links habe ich nun diesen SEHR guten und hilfreichen gefunden: http://www.bar-frankfurt.de/upload/Arbeitshilfe_Wied…

Hier steht auf 116 Seiten echt alles drin, was alle Beteiligten brauchen.

Grüße
Green

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

bitte mal unter „Stufenweise Wiedereingliederung“ oder
„Hamburger Modell“ googeln. Gesetzliche Grundlage ist das SGB V.
Gruß
Czauderna

Hallo Günter,

Rechtsgrundlage für eine WE ist aber zunächst mal § 28 SGB IX,
die Modalitäten richten sich dann nach SGB V.
Das könnte der Fragesteller aber auch wissen, wenn er seine
Antworten sorgfältig lesen würde. Zur WE habe ich ihm bereits
in meiner ersten Antwort einen entsprechenden Link gesetzt.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

zu Deinen ersten Infos hatte ich schon eine Antwort geschrieben, die aber vom Moderator gelöscht wurde. Hier meine abgeänderte Antwort:

[…]

Ja. Die WE ist Arbeitsunfähigkeit. Nach erfolgreichem Abschluß
der WE endet die Arbeitsunfähigkeit und die bisherigen
arbeitsvertraglichen Regelungen gelten wieder automatisch

WO finde ich genauere Infos? (Quelle?)

http://www.braunschweig.de/gesellschaft_soziales/fra…

Den Link kannte ich. Hier kann ich leider nicht die Infos über „die
Zeit _nach_ der Wiedereingliederung“ finden. Hilf doch bitte nochmal.
:smile:

Zusatzfrage:
Wenn der Vorgesetzte nun aber möchte, dass der AN weiterhin
nach der Sonderreegelung arbeitet, muß hierzu der Betriebsrat
angehört werden? Ist der Wunsch des Vorgesetzten
zustimmungspflichtig?

Natürlich
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html.

Die Regeln in diesen Betriebsvereinbarungen verstehe ich so, dass sie
für die „Allgemeinheit der Arbeitnehmer“ gelten. WO steht geregelt, was für _den einzelnen Mitarbeiter_ gilt? Kann der Vorgesetzte eigenständig - ohne Zustimmung des BRs - die Arbeitszeit seines MAs bestimmen (Direktionsrecht)?

Fragende Grüße
von Green

Hallo,

das kann ja wohl nicht so schwer sein:
WE ist Arbeitsunfähigkeit und nach Ende der Arbeitsunfähigkeit gilt wieder normales Arbeitsverhältnis mit den entsprechenden vereinbarten Bedingungen. Das ist nix anderes, wenn Du nach 2 Tagen Schnupfen wiederkommst.

Auch § 87 BetrVG braucht man nicht überintepretieren, sondern nur lesen, was da steht:
„Der Betriebsrat hat mitzubestimmen…“
Da steht nix von „Allgemeinheit“ oder so. Also ist es glasklar und m. E. auch für Nichtjuristen bei richtigem Lesen gut erkennbar, daß es für alle dort aufgeführten Tatbestände gilt, unabhängig davon, ob es einen einzelnen AN oder eine Gruppe von AN im jeweiligen Betrieb betrifft.

&Tschüß

Wolfgang (leicht genervt)

WE ist Arbeitsunfähigkeit und nach Ende der Arbeitsunfähigkeit
gilt wieder normales Arbeitsverhältnis mit den entsprechenden
vereinbarten Bedingungen. Das ist nix anderes, wenn Du nach 2
Tagen Schnupfen wiederkommst.

Ich sehe das genau so wie Du.
Leider erlebt der AN was völlig anderes: Der AG gab in den letzten beiden EM-Wochen feste Arbeitszeiten vor und besteht darauf, dass diese auch anschließend einzuhalten sind. Es erfolgten bereits 3 Abmahnungen mit der Rüge, die vorgegeben Arbeitszeit einzuhalten. Der AN schaltet den BR ein, der sich passiv verhält und nichts dazu sagt.

Auch § 87 BetrVG braucht man nicht überintepretieren, sondern
nur lesen, was da steht:
„Der Betriebsrat hat mitzubestimmen…“
Da steht nix von „Allgemeinheit“ oder so. Also ist es glasklar
und m. E. auch für Nichtjuristen bei richtigem Lesen gut
erkennbar, daß es für alle dort aufgeführten Tatbestände gilt,
unabhängig davon, ob es einen einzelnen AN oder eine Gruppe
von AN im jeweiligen Betrieb betrifft.

&Tschüß
Wolfgang (leicht genervt)

Sorry, wenn eine Frage Dich genervt haben sollte. Aber danke für den Hinweis. Ich habe hier noch was gefunden: § 99 „Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen“ Vielleicht sind beide die richtigen §§, mit denen der AN endlich Erfolg haben könnte?

Grüße
Green