Arbeitszeit

Hallo,

wieviel Stunden Arbeit sind laut Gesetz täglich max. zulässig. Meines Wissens 10h. Stimmt das ?
Gibt es eine Obergrenze für die maximale wöchentliche Arbeitszeit ? Sind z.B. 50h von Montag bis Freitag oder 60h von Montag bis Samstag zulässig ?

Vielen Dank für eure Antworten !

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,
Die Arbeitszeit ist im Arbeitszeitgesetz geregelt.
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Wichtig: Werktäglich heißt von Montag bis einschl. Samstag.
Dadurch ergibt sich eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche.
Mit kollegialen Grüßen.
Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Michael,

Dadurch ergibt sich eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit
von 48 Stunden in der Woche.

Bedeutet das, dass die kurzfristig maximal mögliche Arbeitszeit bei 6 x 10 = 60 Stunden liegt ?

Grüsse

Sven

Hallo Sven,
genau dass bedeutet dieser Paragraph

Mit kollegialen Grüßen
Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Vielen Dank für Deine Antwort.

Wenn jemand mit einem 40h/Woche-Arbeitsvertrag über einen längeren Zeitraum (z.B. 1 Monat) 10h/Tag arbeiten soll. Wie ist das dann mit dem Ausgleichszeitraum zu verstehen ? Das würde ja bedeuten, dass diese Mehrarbeit nur durch abfeiern ausgeglichen werden kann. Eine Auszahlung der Überstunden kann bei jemandem mit 40h Vertrag gar nicht erfolgen.

Bsp.: 20 AT zu 10 Stunden erfordern laut Gesetz z.B. 20 AT zu 6 Stunden, als Ausgleich. Wenn die ersten 40 Stunden durch Bezahlung als Überstunden abgegolten würden, müssten die 40 „Fehlstunden“, die durch den Ausgleich entstehen (es werden täglich nur 6 statt 8h gearbeitet) unter entsprechendem Lohnverzicht erfolgen.

Verstehe ich das richtig ?

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,
Die Arbeitszeit ist im Arbeitszeitgesetz geregelt.
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht
Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden
nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt
acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Wichtig: Werktäglich heißt von Montag bis einschl. Samstag.
Dadurch ergibt sich eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit
von 48 Stunden in der Woche.
Mit kollegialen Grüßen.
Michael

Vielen Dank für Deine Antwort.

Wenn jemand mit einem 40h/Woche-Arbeitsvertrag über einen
längeren Zeitraum (z.B. 1 Monat) 10h/Tag arbeiten soll. Wie
ist das dann mit dem Ausgleichszeitraum zu verstehen ? Das
würde ja bedeuten, dass diese Mehrarbeit nur durch abfeiern
ausgeglichen werden kann. Eine Auszahlung der Überstunden kann
bei jemandem mit 40h Vertrag gar nicht erfolgen.

Hallo Wolfgang,

die gesetzliche Regelung sieht nur einen Freizeitausgleich vor.
Tarifliche oder individuelle arbeitsvertragliche Regelungen dürfen nur besser sein.

In meinem Tarifvertrag steht z.B.:

§ 3 Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit

  1. Mehrarbeit ist die Arbeit, die über die gemäß § 2 Ziffern 1 bis 8 festgesetzte regelmäßige tägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, hinausgeht, soweit es sich nicht um Vor- oder Nacharbeit handelt.
    Mehrarbeitsstunden können in Geld oder Freizeit abgegolten werden.
    Für angebrochene Mehrarbeitsstunden ist bis zu 30 Minuten eine halbe Stunde, darüber hinaus eine volle Stunde zu bezahlen.

Die Möglichkeit hier, entweder Geld oder Freizeit zu verlangen ist das Hintertürchen zur Bezahlung.
Aber Vorsicht, dass ist mein Tarifvertag, Deine Regelungen können anders sein.
Übrigens habe ich festgestellt, dass nur verschwindend geringer
Anteil der Mitarbeiter Überstunden durch Freizeit ausgeglichen haben wollen. Deshalb wird in der überwiegenden Zahl der Betriebe in denen es keinerlei tarifliche Regelungen gibt nach dem Motto „wo kein Kläger da kein Richter“ verfahren.

Bsp.: 20 AT zu 10 Stunden erfordern laut Gesetz z.B. 20 AT zu
6 Stunden, als Ausgleich. Wenn die ersten 40 Stunden durch
Bezahlung als Überstunden abgegolten würden, müssten die 40
„Fehlstunden“, die durch den Ausgleich entstehen (es werden
täglich nur 6 statt 8h gearbeitet) unter entsprechendem
Lohnverzicht erfolgen.

Verstehe ich das richtig ?

Gruß
Wolfgang

Nicht ganz, der Ausgleich kann durch die Verringerung der täglichen Arbeitszeit erfolgen, muß aber nicht. Es kann auch in Blöcken also tageweise abgegolten werden (also fünf Tage am Stück). Die Bezahlung der Überstunden dürfte im vorraus Überhaupt nicht, sondern müsste wärend des Ausgleichs erfolgen.
Überstundenzuhschläge die evtl. vereinbart sind gehören mit in die Rechnung. So bekomme ich 25% Überstundenzuschlag nach Tarifvertrag, dass bedeutet ich würde in Deiner Beispielrechnung von 40 Überstunden, 50 Freizeitstunden bekommen.

Mit kollegialen Grüßen
Michael

1 „Gefällt mir“