Arbeitszeitänderung wegen gefährlicher Beschäftigung öffentl. Dienst

Hallo,

darf ein Arbeitgeber eine Putzfrau (450 €) im Klärwerk (nur Büros, Aufenthalts- und Waschräume) nach 20 Jahren Arbeitszeit abends oder am Wochenende (ohne irgendwas festgelegtes) wegen angeblich gefährlicher Arbeit nach § 8 DGUV, die sie seit 20 Jahren macht, von heute auf morgen feste Arbeitszeiten vorschreiben, ohne eine Begründung für die Gefährlichkeit der Arbeit abzugeben?

Hallo,

Hallo,

darf ein Arbeitgeber eine Putzfrau (450 €) im Klärwerk (nur
Büros, Aufenthalts- und Waschräume) nach 20 Jahren Arbeitszeit
abends oder am Wochenende (ohne irgendwas festgelegtes) wegen
angeblich gefährlicher Arbeit nach § 8 DGUV,

Wir reden wohl über „§8 DGUV-Vorschrift 1“
http://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/vorschr…
die sie seit 20

Jahren macht, von heute auf morgen feste Arbeitszeiten
vorschreiben, ohne eine Begründung für die Gefährlichkeit der
Arbeit abzugeben?

Grundsätzlich gehört die konkrete Festlegung der Arbeitszeit zu den Direktionsrechten des AG. Je nach Fall muß er gar nix begründen.

Es stellt sich daher die Frage nach den Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses/des Betriebs:

  • Gibt es im Betrieb einen BR/PR ?
  • Gibt es im Arbeitsvertrag Festlegungen zur täglichen Arbeitszeit ???

Einen BR gibt es, der prüft das auch gerade. Im Arbeitsvertrag ist nichts festgelegt.