Arbeitszeiten

Hallo, würde da gerne mal etwas wissen.

Wenn jemand im Schichtdienst arbeitet und die Schichten z.B. Morgens von 06:00 Uhr bis 12:30 gehen und die Spätschicht von 15:00 Uhr bis 22:30 Uhr, ist es dann eigentlich vertretbar/erlaubt dass zum Beispiel die Wochendedienste von nur einer Person abgedeckt werden? Sprich morgens von 6:00 Uhr bis 12:30 Uhr arbeiten und dann nochmal von 15:00 Uhr bis 22:30 Uhr?
Besser gesagt kann der Arbeitgeber darauf bestehen dass am Wochenende so gearbeitet wird? Denn zwischen 22:30 Uhr und 6 Uhr morgens ist ja nicht viel Zeit.

Hallo, würde da gerne mal etwas wissen.

Hallo,

Wenn jemand im Schichtdienst arbeitet und die Schichten z.B.
Morgens von 06:00 Uhr bis 12:30 gehen und die Spätschicht von
15:00 Uhr bis 22:30 Uhr, ist es dann eigentlich
vertretbar/erlaubt dass zum Beispiel die Wochendedienste von
nur einer Person abgedeckt werden? Sprich morgens von 6:00 Uhr
bis 12:30 Uhr arbeiten und dann nochmal von 15:00 Uhr bis
22:30 Uhr?

Sofern wir über Arbeit und nicht Bereitschaft reden, ist eine Arbeitszeit (ohne Pausen) von mehr als 10 Std. unzulässig gem. § 3 ArbZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html

Besser gesagt kann der Arbeitgeber darauf bestehen dass am
Wochenende so gearbeitet wird? Denn zwischen 22:30 Uhr und 6
Uhr morgens ist ja nicht viel Zeit.

Eine Ruhezeit von 7:30 Std. ist - sofern wir nicht über Bereitschaft reden - grundsätzlich unzulässig gem. § 5 ArbZG
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__5.html
und auch unter keinen Ausnahmekonstellationen des § 7 möglich
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__7.html

Also könnte man rein hypothetisch sagan:

Nein, so wird die Arbeitszeit nicht anerkannt, eine andere Lösung muss her oder die andere Schicht muss durch einen anderen Mitarbeiter abgedeckt werden?
Und weigert sich so zu arbeiten?

Nein,so einfach ist es nicht,denn es ist auch die EU-Richtlinie zur Arbeitszeit gültig und es kommt außerdem noch darauf an,um was für einen Betrieb es sich handelt.Denn für Wochenendarbeiten gibt es zahlreiche Sonderbestimmungen für zum B. Gaststätten usw.,denn nach der EU-Richtlinie sind innerhalb eines Zeitraumes von 7 Tagen auch Verkürzungen der Ruhezeiten möglich,wenn im 7-tägigen Durchschnitt die Mindestruhezeiten zusammenkommen.

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Hallo,

da EU-Richtlinien Vereinbarungen der EU-Mitgliedsstaaten sind, etwas ins nationale Recht umzusetzen und keine Rechtswirkung für den Betroffenen entfalten, außer dass vielleicht dann das nationale Recht anhand der Richtlinie auszulegen ist oder sogar unwirksam, wenn das nationale Recht die Richtlinie unzureichend umsetzt, musst du uns mal erklären, inwieweit hier die Arbeitszeitrichtlinie zu beachten wäre.

Das nationale Recht selbst hat Öffnungsklauseln für bestimmte Branchen: http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__7.html

VG
EK

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