Arbeitszeiten nachzuweisen seitens AG?

Hallo,

muss ein Arbeitgeber die Arbeitszeiten seines Arbeitnehmers nachweisen können bzw. müssen Änderungen am Dienstplan nachvollziehbar sein?

Nehmen wir mal an, ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer geraten in einen Streit über bestehende Überstunden, Urlaubstage, Zuschläge.
Muss der Arbeitgeber Nachweise über diese führen, falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommt? Müssen Urlaubsanträge und -ablehnungen archiviert werden? Hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Einsicht in die Unterlagen?

Kann ein Arbeitgeber flexibel entscheiden ob er für einen freien Tag Überstunden abbaut oder Urlaub gewährt? Macht es einen Unterschied ob vorher ein Urlaubsantrag gestellt wurde?

Danke!
André

Hallo Andre,

gäbe es in dem von Dir geschilderten Szenario einen BR ?

&Tschüß

Wolfgang

Hallo,

muss ein Arbeitgeber die Arbeitszeiten seines Arbeitnehmers
nachweisen können bzw. müssen Änderungen am Dienstplan
nachvollziehbar sein?

beweisen muss immer der, der etwas will, nämlich die ihm „günstigen“, also für seinen Anspruch erforderlichen Tatsachen.

Bei Überstunden ist es also so, wenn der AN meint, er hätte welche geleistet, und der AG bestreitet dass, dann muss AN sie beweisen. Dazu muss er selbst zunächst im einzelnen darlegen, wann diese Stunden angefallen sein sollen. Erst im zweiten Schritt kommt man dazu, ob die Überstunden angeordnet waren.

Nehmen wir mal an, ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer
geraten in einen Streit über bestehende Überstunden,
Urlaubstage, Zuschläge.
Muss der Arbeitgeber Nachweise über diese führen, falls es zu
einer Gerichtsverhandlung kommt?

Nur begrenzt, nämlich wenn über 8 h hinaus gearbeitet wird.
http://www.bundesrecht.juris.de/arbzg/__16.html

Müssen Urlaubsanträge und -ablehnungen archiviert werden?

Nein, aber über einen gewissen Zeitraum wird sie ein vernünftiger Arbeitgeber sicher aufbewahren, zumindest bis zum Ende des Übertragungszeitraums.

Hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Einsicht in die Unterlagen?

Wenn der AG es aufbewahrt hat, ja, als Teil seines Einsichtsrecht in die „Personalakte“ (selbst wenn die darin nicht abgeheftet wären, es geht um die Akte im materiellen, nicht formellen Sinne)

Kann ein Arbeitgeber flexibel entscheiden ob er für einen
freien Tag Überstunden abbaut oder Urlaub gewährt? Macht es
einen Unterschied ob vorher ein Urlaubsantrag gestellt wurde?

Wie Überstunden abgebaut werden, kann unterschiedlich geregelt sein, wenn nicht geregelt, hat der AG das Bestimmungsrecht, ob durch Freizeit oder Bezahlung und wann der Abbau stattfindet. Wie bei allen einseitigen Bestimmungsrechten geht das nur nach „billigem Ermessen“, doch ist ja das eine grds. so gut wie das andere.

Wenn der AN einen Urlaubsantrag stellt, dann kann der AG den nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Hat der AG allerdings für den Tag Überstundenabbau angeordnet, dann geht der Urlaubsanspruch ins Leere.

Danke!

Bitte
EK

Hallo,

erstmal Danke für die Antworten.
@ Wolfgang Angenommen kei BR…

Wenn der Streit nun vor Gericht geht, kann der Anwalt des Arbeitnehmers also Einsicht in die Personalakte nehmen und dazu auch die Stundennachweise anfordern. Habe ich das richtig verstanden?

Gruß
André

Wenn der Streit nun vor Gericht geht, kann der Anwalt des
Arbeitnehmers also Einsicht in die Personalakte nehmen und
dazu auch die Stundennachweise anfordern. Habe ich das richtig
verstanden?

Hallo,

nein, das macht der AN tunlichst selbst vor einem Prozess und verlangt dafür Einsicht in seine Urlaubsanträge, -pläne und -ablehnungen und die Arbeitszeitnachweise. Denn um die Klage überhaupt begründen zu können (Darlegungslast AN), braucht der AN schon vorher die Daten.

Viele Grüße
EK

Hallo,

gibt es keinen BR, hat der AG zwar im Rahmen des sog. „Direktionsrechts“ sehr weitgehende Dispositionsfreiheiten bezüglich Arbeitszeit und Urlaub, allerdings nicht grenzenlos. So ist z. B. die Zuteilung von Arbeit begrenzt durch den § 12 TzBfG:
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html
In diesem Rahmen kann der AG z. B. nicht unbegrenzt bei Arbeitsmangel den AN nach Hause schicken.

Außerdem liegt die Beweispflicht für die grundlegenden Arbeitsbedingungen schon beim AG, wenn es denn zum Streit kommt gem. § 2 NachwG:
http://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html

Das individuelle Recht jedes AN auf jederzeitige Einsicht in seine Personalakte findest Du übrigens in § 83 BetrVG:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__83.html
Dieses recht ist unabhängig davon, ob es in dem Betrieb einen BR gibt.

&Tschüß

Wolfgang