Arbeitszeiten und Lohn bei Schwangeren

Hallo,

ich hoffe diese Frage kann beantwortet werden, denn durch meine Suche im Internet bin ich noch nicht viel schlauer geworden.

Angenommen A arbeitet Schicht. Laut Gesetz darf A ja nur werktags zwischen 6-20 Uhr arbeiten. Die im MuSchG gennaten Ausnahmeregelungen würden hier nicht greifen.
Folgende Arbeiteszeiten liegen vor Frühschicht 6:00-14:30, Spätschicht 14:30-23:00 und Nachtschicht von 23:00-6:00Uhr.

Bei der Frühschicht kommt es ja nun zu keinen Problemen, auf der Spät würde A ganz normal um 14:30 Uhr anfangen und um 20 Uhr die Arbeit beenden. Nachtschicht ist laut dem MuSchG ja dann tabu.

Wie läuft das nun mit der fehlenden Arbeitszeit? Also 3 Stunden auf der Spät und die 7 Stunden auf der Nachschicht? Muss A diese Zeit anderweitig hereinarbeiten? Also zum Beispiel am Tag nach der Spätschicht nicht auf Nacht, sondern auf Frühschicht natürlich unter Einhaltung der gesetzlichen Ruhepause. Oder verfällt ein Anspruch gegenüber A? 
Genauso würde diese Frage natürlich auch greifen, wenn A an einem Sonntag bzw an einem Feiertag normalerweise Dienst hätte.

Wöchentliche Arbeitszeit liegt bei 37,5 Stunden

Und wie sieht es mit den Zulagen aus, welche Aufgrund des MuSchG nicht erabeitet werden können? 

Hoffe es findet sich jemand der selbst schon die Erfahrung gemacht hat, oder jemand der die genauen Gesetze dazu kennt.

Danke Ben

Hallo Ben,

ich bin kein Anwalt für Arbeitsrecht, aber Mutter, die während ihrer Schwangerschaften selbst Schichtdienst hatte. Ich musste in der Spätschicht entsprechend früher anfangen, um die erforderliche tägliche Arbeitszeit vor 20 Uhr zu leisten (bei uns dann 11:45 Uhr). Nachtschicht durfte ich nicht leisten, habe nur zwischen Frühschicht und vorgezogener Spätschicht gewechselt. Mittlerweile werden - zumindest bei uns - die Mitarbeiterinnen, die Nachtschicht haben, nach Erstellen der Gefährdungsbeurteilung von der Arbeit freigestellt - es wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, die Krankenkasse übernimmt die Kosten.
Wenn die Firma keine Möglichkeit anbietet, die Arbeitszeit zwischen 6 und 20 Uhr zu leisten, ist das ein ähnlicher Fall, es müsste ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Zulagen werden (zumindest bei uns) nur für tatsächlich geleistete Spät- bzw. Nachtarbeitszeiten gezahlt, in der Tagschicht also nicht.
Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.
Karen

Hallo,

der AG ist verpflichtet, der Schwangeren eine Arbeit anzubieten, die den Beschäftigungsverboten der §§ 3-8 MuSchG Rechnung trägt und dem arbeitsvertraglichen Beschäftigungsgrad bei der täglichen bzw. Wochenarbeitszeit entspricht.
Tut er das nicht oder nur teilweise, befindet er sich grundsätzlich im sog. „Annahmeverzug“ gem. § 615 BGB, d.h. die Schwangere hat Anspruch auf volle Bezahlung auch ohne bzw. mit reduzierter Arbeitsleistung
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html

Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, warum die Schwangere nicht ausschließlich in der Frühschicht eingesetzt werden kann.

Für wegfallende Schicht- oder Zeitzuschläge gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 MuSchG:
http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__11.html

wobei allerdings weitergezahlte Zuschläge nicht mehr steuer- bzw. SV-frei sind.

&Tschüß
Wolfgang