Um Zeit für die Familie und den Haushalt zu haben, hat meine Frau einen Job auf 30 Stundenbasis angenommen.
Urplötzlich soll Sie viermal die Woche Ganztags (10:00h bis 20:30h) arbeiten. Eigentlich entgegen dem Sinn des ganzen. Daher die Frage, gibt es Arbeitszeitenreglung die etwas zur Einteilung solcher Arbeitskräfte aussagt?
Darf der Arbeitgeber die 30 Stunden Woche so aufteilen wie er es für richtig hält?
Erwähnen solte ich noch, das die hieraus entstehenden Überstunden nicht nötig sind, da die betriebliche Situation dies nicht erfordert.
wenn Ihre Frau einen Teilzeitv
Hallo goforspeed,
der Arbeitgeber kann die Zeit frei bestimmen, sofern nichts gegenteiliges im Arbeitsvertrag geregelt ist.
- Beispiel: Wenn der Arbeitgeber im AV regelt, dass die Arbeitszeit 30 Std. wöchentlich beträgt und das 6 Stunden täglich (ohne variabel zu sein), dann kann er das nicht.
- Beispiel: Wird im AV eine Arbeitszeit von durchschnittlich wöchentlich 30 Std. geregelt, so kann die tägliche aber auch die wöchentliche Arbeitszeit auch mehr oder weniger betragen.
In der Regel gibt es dann eine betriebsinterne Vereinbarung in der die Regelungen detailierter beschrieben sind, z.B. wie mit einem Arbeitszeitkonto zu verfahren ist.
Viele Grüße
Andreas
Um Zeit für die Familie und den Haushalt zu haben, hat meine
Frau einen Job auf 30 Stundenbasis angenommen.
Wird bei diesem Vertrag zu irgendeiner Einteilung der Arbeitszeit eine Aussage gemacht oder ist es ein Vertrag ohne Rahmenangaben bei der AZ?
Urplötzlich soll Sie viermal die Woche Ganztags (10:00h bis
20:30h) arbeiten. Eigentlich entgegen dem Sinn des ganzen.
Daher die Frage, gibt es Arbeitszeitenreglung die etwas zur
Einteilung solcher Arbeitskräfte aussagt?
Bei einem TZ-Vertrag gibt es keine generelle Aussage wie die AZ zu vergeben ist, es sei denn im Arbeitsvertrag ist dies definitiv vereinbart.
Darf der Arbeitgeber die 30 Stunden Woche so aufteilen wie er
es für richtig hält?
Ja.
Erwähnen solte ich noch, das die hieraus entstehenden
Überstunden nicht nötig sind, da die betriebliche Situation
dies nicht erfordert.
Sollte in der Firma deiner Frau ein Betriebsrat existieren, sollte deine Frau mit diesem sprechen. Sollte kein BR existieren, sollte sie das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen und die besondere Situation darstellen. Vielleicht hilft das. Ist Deine Frau noch in der Probezeit oder war es bisher immer ok mit der Zeiteinteilung. Dann kann sie sich suf ein „Gewohnheitsrecht“ berufen, allerdings sollte sie sich benühen auch für den AG Verständnis aufzubtringen.
Arbeitszeitgesetz
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
- abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und inerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
Teilzeit – und Befristungsgesetz
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Hallo goforspeed,
die genannte Fragestellung gehört nicht zu meinem Themenkreis - erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Gewerkschaft, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht und/oder dem ansprechbaren Arbeitgeberverband.
Viel Erfolg, bustobaer
hallo
kommt drauf an
was ist im arbeitsvertrag vereinbart,
wenn da sowas steht wie arbeitszeiten werden den betrieblichen bedarf geleistet dann darf das der arbeitgeber natürlich.
arbeitszeiten werden wie folgt festgelegt dann hat sich der arbeitgeber an die festgelegten zeiten zu richten,
gruß
hasan
Hallo,
die Arbeitszeitregelung bzw. -einteilung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. st sie dort nicht schriftlich fixiert (sondern lediglich z.B. 30 Stunden/Woche), dann gilt die bisherige Praxis als Bestandteil des Arbeitsvertrages. Verträge kann man nicht einseitig ändern. Folglich müsste der Arbeitgeber mit der Arbeitnehmerin eine Veränderung der Arbeitszeitverteilung innerhalb der Woche ausdrücklich vereinbaren und im Falle keiner Einigung notfalls eine Änderungskündigung aussprechen. Eine solche Änderungskündigung sollte die Arbeitnehmerin unter Vorbehalt annehmen (andernfalls wirkt die Änderungskündigung als Beendigungskündigung) und dann gegen die Änderung vor dem Arbeitsgericht klagen.
Hallo,
normalerweise sind die Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag geregelt. Sollte dies bei Ihrer Frau nicht der Fall sein, würde ich empfehlen ein Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten zu suchen, ihm die Situation schildern um eine gütliche Regelung zu treffen.
Gruß
D. Kühn
Hallo,
wenn ich es richtig verstehe, wird aus der Teilzeitkraft eine Vollzeitkraft, aber verteilt auf vier Tage? Ohne Einverständnis Ihrer Frau? Ohne Einverständnis des Betriebsrates? Das geht so nicht.
Haben Sie Kinder? Falls ja, wie alt?
Wurde mit Ihrer Frau über die beabsichtigte Arbeitszeitänderung vorher gesprochen? und ist diese Maßnahme nicht nur vorübergehender Natur, z.B. wegen Krankheitsvertretung?
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sagt klar aus, dass der Arbeitgeber Teilzeitwünsche berücksichtigen muss, wenn Kinder zu betreuen sind.
Wenn Ihre Frau von vornherein „nur“ einen Teilzeitjob angenommen hat. darf der Arbeitgeber auf KEINEN Fall - und schon gar nicht eigenmächtig - einen Vollzeitplatz daraus machen.
Ob dies aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen überhaupt erforderlich ist, ist allerdings Sache des Arbeitgebers.
Viele Grüße
iris
Hallo,
also zuersteinmal ist wichtig, was im Vertrag Deiner Frau steht. Normalerweise müsste da die genaue Stundenanzahl (30) drinstehn. Dann gibt es zweierlei Formen, man kann feste Tage vereinbaren, so ist es bspw. bei mir, ich habe Mo-Do vereinbart.
Es ist aber auch möglich dies äusserst flexibel zu gestalten, je nach bedürfnis des AG.
Aber so wie du schreibst soll aus der 30 Stunden Woche eine eine 42 Stundenwoche werden, und das geht m.M. nach nicht.
Mein Tipp: Lest euch mal genau den Vertrag durch. Gerne könnt ihr mich dann nochmal anschreiben. Oder ihr googelt dann mal.
Aber verarschen lassen würde ich mich vom AG nicht… Wenn er 40 Stunden Kräfte braucht, dann soll er die auch einstellen und vor allem bezahlen.
Viel Glück.
Ein spätes HALLO nach meinem Urlaub, aber vielleicht hat Dir ja schon jemand anderes geantwortet
Leider ist es aber nicht ganz so einfach, denn es kommt tatsächlich immer auf den Inhalt des abgeschlossenen Arbeitsvertrages an. Wenn darin festgehalten ist, dass sich die vereinbarten 30 Arbeitsstunden auf 5 Werktage verteilen, dann kann der AG nicht eigenmächtig entscheiden, dass diese 30 Std. auf 4 Tage zusammengelegt werden. In dem Fall muss auch der AN damit einverstanden sein. Der AG hat ja bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages gewußt, dass seine neue Arbeitnehmerin keinen vollen Arbeitstag ableisten kann und hat daher einen zeitverkürzten Arbeitsvertrag vorgelegt. Und bei 7,5 Std. pro Tag handelt es sich dann bereits um einen vollen Arbeitstag und nicht mehr um einen Verkürzten…
Schöne Grüsse, HalloNate.