Arbeitszeitgesetz

Liebe/-r Experte/-in,

ich wollte einen Nebenjob annehmen was mir mein Arbeitgeber untersagt hat weil ich bei dieser Nebentätigkeit 2-3 mal die Woche (Mo-Fr) vor meiner Hauptarbeit morgens 1,5 - 2 Stunden arbeiten würde und somit die im Arbeitszeitgestz vorgeschriebene gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden überschreiten würde und den Ausgleich innerhalb von 6 Monaten nicht Schaffen könne.

Nun wollte ich Samstags arbeiten und auch dass wollte mir mein Arbeitgeber untersagen da, laut seinem Argument in unserer Firma die Arbeitswoche von Mo-Fr sei und ich mich deswegen nicht auf die gesetzliche 48 Stunden-Woche berufen könne sondern hiermit nur 40 Stunde zulässig wären da ja nicht mehr als 8 Stunden täglich (im Durchschnitt der letzten 6 Monate) gesetzlich erlaubt sind!

Wenn das so stimmt macht mich eine Klausel in meinem Arbeitsvertrag stutzig die besagt dass bis zu 20 Überstunden im Monat mit meinem Lohn abgegolten wären. Verdienstmäßig mag das ja angehen aber das Arbeitszeitgesetz läßt dies doch nach seiner Ausführung „5 Arbeitstage x 8 Stunden die Woche“ nicht zu oder verstehe ich da etwas nicht richtig?

Ich freue mich schon auf Ihre Antworten!

Ach ja, de Nebenjob ist in einem völlig anderen Sachgebiet wie meine Arbeit so dass hier kein Grund zur Ablehnung eines Nebenjobs besteht.

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Palmero Dorado

Sehr geehrter Herr Dorado,

Ihr Arbeitgeber hat offensichtlich das Arbeitszeitgesetz nicht ganz richtig verstanden. Man müsste noch eventuelle tarifvertraglichen Regelungen prüfen, aber mit den Angaben, so wie Sie sie geschrieben haben, liegt er bedauerlicherweise daneben.

Fakt ist:
In Deutschland hat die Arbeitswoche 6 Tage zu 8 Stunden, so dass pro Woche maximal 48 Stunden gearbeitet werden dürfen. Damit dürfen in 6 Monaten nach Abzug von 2 Urlaubswochen pro Halbjahr 24 Wochen mal 48 Stunden, also maximal 1152 Stunden gearbeitet werden. Das ist die eine Grenze.
Die andere Grenze ist die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden (ohne Pausen). Die darf nur überschritten werden, wenn es ein Tarifvertrag vorsieht (z.B. bei Ärzten, Bewachungsgewerbe etc.) oder wenn die Arbeitsschutzbehörde des Landes eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat (eher selten).
Ich gehe daher bei Ihnen von der 10 Stunden Obergrenze aus. Damit dürften Sie z.B. bei einer 5-Tage –Woche an 4 Tagen 10 Stunden und an einem Tag 8 Stunden arbeiten und das über alle Jahre hin, ohne dass (außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub) irgend ein Ausgleich fällig wäre. Genauso dürften Sie im Extremfall aber auch an 6 Tagen in der Woche je 10 Stunden arbeiten, und zwar 19 Wochen, einen Tag und 2 Stunden lang. Dann haben Sie auch die maximal zulässigen 1152 Arbeitsstunden geleistet. Die restlichen knapp 5 Wochen müssten Sie dann aber abfeiern. Alles andere dazwischen ist gesetzlich erlaubt und möglich.
Natürlich dürfen Sie mit Ihrem Arbeitgeber keinen Arbeitsvertrag schließen, in dem sie sich verpflichten, einseitige Einschränkungen gegenüber dem Arbeitszeitgesetz (ARBZG) einzuhalten. Gibt es in Ihrem Fall nicht auch eventuelle tarifliche Regelungen?

Es steht gesetzlich überhaupt nichts dagegen, bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt zu sein. Lediglich sind Ihre Arbeitgeber verpflichtet, sich um die Grenzen zu kümmern und zwar:
Ihr Zweitarbeitgeber ist verpflichtet, sie dahingehend zu befragen, dass Sie die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschreiten.
Ihr Erst- und wahrscheinlich Hauptarbeitgeber ist verpflichtet, Sie zu befragen, dass Sie Ihre gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden (in Ausnahmefällen 10 Stunden) vor dem Arbeitsantritt eingehalten haben und dass Sie Ihren halbjährigen Ausgleich von 1152 Stunden hinbekommen.
Ob der Nebenjob berufsfremd oder berufstypisch ist, wird im Fall des ARBZG als unerheblich betrachtet.

P.S.:
als Mitarbeiter der Behörde, die u. a. für das Arbeitszeitgesetz zuständig ist, können Sie meine Ausführungen für ziemlich verbindlich halten.
Sie können mich gerne auch direkt kontaktieren unter [email protected]

Mit freundlichen Grüßen
Selfried

Lieber Uwe,
Dein Arbeitgeber hat kein Recht, Dir eine Nebentätigkeit zu verbieten.
Er hat lediglich (auf Anfrage) das Recht, von Dir zu erfahren, ob du eine Nebentätigkeit ausübst

Gruß Volker

Hallo!
Tut mir leid, dass ich nicht geantwortet habe. Ich bin wohl von W-W-W nicht informiert worden.
Ist die Frage noch aktuell?

Freundliche Grüße

Der Wanderer

Hallo,

kein Problem und ja, die Frage ist immer noch aktuell bzw. ist immer noch nicht mit meinem Arbeitgeber geklärt.

Gruß
Uwe

Hallo!
Im Arbeitszeitgesetz steht in §3 „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich
nicht überschritten werden.“

Soweit hat Dein Chef noch recht. Womit er aber daneben liegt, ist die Sache mit dem Samstag. Auch wenn es nicht mehr allgemein bekannt sein sollte. Der Samstag ist ein gewöhnlicher Werktag! Somit gilt 6 Tage mal 8 Stunden gibt 48 Stunden pro Woche.
Nun denn, von der Arbeitszeit spricht nichts gegen eine Nebentätigkeit. Wenn der Chef sich aber so wehrt, bleibt die Frage was ihn tatsächlich stört.

Hoffe geholfen zu haben.

Der Wanderer